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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_953/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 8. Oktober 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Strafzumessung (Verletzung der Meldepflicht), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 11. August 2015. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Der Beschwerdeführer bezieht seit 1996 eine Invalidenrente. Ihm wird vorgeworfen, er habe im Jahr 2010 vorsätzlich Änderungen seines Gesundheitszustandes bzw. seiner Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nicht angezeigt, obwohl sie für den Leistungsanspruch wesentlich gewesen wären. 
 
 Das Bezirksgericht Aarau verurteilte den Beschwerdeführer am 14. September 2014 wegen Verletzung der Meldepflicht zu 60 Tagessätzen Geldstrafe à Fr. 30.--. Der Vollzug wurde aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren. Eine dagegen gerichtete Berufung wies das Obergericht des Kantons Aargau am 11. August 2015 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
 Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt eine Milderung der Strafe und den Erlass der vorinstanzlichen Gerichtskosten. 
 
2.  
 
 In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer befasst sich in seiner Eingabe vor Bundesgericht nicht mit dem angefochtenen Entscheid, ja nicht einmal allgemein mit der Frage der Strafzumessung. Der Strafregistereintrag hat mit der Strafzumessung und einer allfälligen Strafmilderung nichts zu tun. 
 
 Auch in Bezug auf die Kostenauflage genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht. Die Vorinstanz hat die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer auferlegt, weil er unterlag. Was daran gegen das Recht verstossen könnte, sagt er nicht. 
 
 Schliesslich macht der Beschwerdeführer am Rande geltend, wegen der Beziehungen zwischen Richtern und Staatsanwälten sei es im Kanton Aargau nicht möglich, zu seinem Recht zu kommen (Beschwerde S. 1). Mit derart pauschalen Behauptungen vermag er nicht darzutun, dass die Vorinstanz befangen gewesen sein könnte. 
 
 Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
3.  
 
 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers (vgl. angefochtenes Urteil S. 16 E. 8.3.2) ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Oktober 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn