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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_529/2021  
 
 
Urteil vom 8. Oktober 2021  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Abrecht, 
Gerichtsschreiber Cupa. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Loher, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Arbeitsunfähigkeit), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 9. Juni 2021 (VBE.2021.64). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der 1971 geborene A.________ arbeitete zuletzt als Geschäftsführer eines Restaurants. Am 10. Juni 2010 meldete er sich erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 22. November 2010 lehnte die IV-Stelle des Kantons Aargau (fortan: IV-Stelle) das Leistungsgesuch ab. Am 23. August 2018 reichte A.________ infolge unfallbedingter Beschwerden ein weiteres Leistungsgesuch ein. Gestützt auf zwei Aktenbeurteilungen der Orthopädin Dr. med. B.________ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle und das polydisziplinäre Administrativgutachten der Klinik C.________ vom 17. April 2020 verneinte die IV-Stelle wiederum einen Leistungsanspruch (Verfügung vom 17. Dezember 2020). 
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 9. Juni 2021 ab. 
 
C.  
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zwecks ergänzender Sachverhaltsabklärung und Durchführung eines Einkommensvergleichs zurückzuweisen. 
Das Bundesgericht holte die vorinstanzlichen Akten ein und verzichtete auf einen Schriftenwechsel. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 145 V 215 E. 1.1). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 145 V 215 E. 1.2). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 145 V 215 E. 1.2; Urteil 8C_151/2021 vom 30. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).  
 
1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung; in diese greift das Bundesgericht auf Beschwerde hin nur bei Willkür ein, insbesondere wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche grundlos ausser Acht lässt. Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen (vgl. zum Ganzen BGE 144 V 50 E. 4.2).  
 
1.3. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person sowie bei der konkreten Beweiswürdigung handelt es sich grundsätzlich um Entscheidungen über Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2), die das Bundesgericht seiner Urteilsfindung zugrunde zu legen hat. Dagegen betrifft die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln Rechtsfragen, die das Bundesgericht im Rahmen der den Parteien obliegenden Begründungs- bzw. Rügepflicht frei prüft (statt vieler: Urteil 9C_457/2014 vom 16. Juni 2015 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 141 V 405, aber in: SVR 2016 BVG Nr. 11 S. 47).  
 
2.  
Streitig ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es die rentenablehnende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. Dezember 2020 bestätigte. 
 
3.  
Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung der Streitsache massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend wiedergegeben, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG). 
 
4.  
 
4.1. Das kantonale Gericht hat sowohl dem im Verfahren gemäss Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten der Klinik C.________ als auch der Aktenbeurteilung der RAD-Orthopädin Dr. med. B.________ vom 28. Juli 2020 volle Beweiskraft zuerkannt. Gestützt darauf stellte es fest, spätestens ab Mai 2019 sei der Beschwerdeführer in der angestammten und jeder angepassten Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig gewesen.  
 
4.2. Was der Beschwerdeführer gegen die Beweiskraft des Gutachtens der Klinik C.________vorbringt, überzeugt nicht. Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) lässt es - vorbehaltlich wichtiger unerkannt oder ungewürdigt gebliebener Aspekte - nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, nur weil die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen (vgl. Urteil 8C_277/2021 vom 25. August 2021 E. 3 mit Hinweisen). Insbesondere trifft nicht zu, dass die Gutachter der Klinik C.________ das Tätigkeits- und Belastbarkeitsprofil fehlerhaft oder ungenügend ermittelt hätten. Dr. med. D.________ stützte sich im orthopädisch-unfallchirurgischen Teilgutachten vom 14. April 2020 hinsichtlich der Aufgaben des Beschwerdeführers auf dessen Arbeitszeugnis. Danach war letzterer als Geschäftsführer verantwortlich für Hotelservice und Gästebetreuung, Bestellungen und Einkäufe, Organisation, Erstellung der Personaldienstpläne, Führen von Vorstellungsgesprächen mit Service-Mitarbeitenden, Einführung und Ausbildung des Personals sowie Reservierung und Organisation von Banketten. Diese Angaben sind hinreichend konkret, um die diesbezügliche Arbeitsfähigkeit unter Einbezug der durchgeführten Leistungstests rechtsgenüglich beurteilen zu können. Ein vermeintlicher Widerspruch bezüglich der Arbeitsintensität konnte objektiv nachvollziehbar mit Schreiben des Leiters der Gutachterstelle, Dr. med. E.________ vom 15. Juni 2020 geklärt werden. Die Vorinstanz ging mit Blick auf das bekannte Anforderungsprofil als Geschäftsführer und gestützt auf die Stellungnahme der RAD-Orthopädin vom 28. Juli 2020 von einer wechselbelastenden Tätigkeit aus.  
 
4.3. Die Gutachter der Klinik C.________ haben die einseitige Beinverkürzung am Schenkelhals berücksichtigt. Angesichts der Geringfügigkeit von sieben bis acht Millimetern handelt es sich laut dem Schreiben von Dr. med. D.________ vom 6. Oktober 2020 um nichts Aussergewöhnliches. Zudem ist diese Beinlängendifferenz ausreichend mit Einlagen kompensiert. Die ins Recht gelegte Stellungnahme des behandelnden Chirurgen Dr. med. F.________ vom 13. August 2020 setzt sich weder mit der Einschätzung des RAD noch mit dem Gutachten der Klinik C.________ auseinander und ist nicht geeignet, auch nur geringe Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der genannten Expertise zu wecken. Im Übrigen legte die Vorinstanz einlässlich dar, dass der hüftnahe Muskelschwund des Beschwerdeführers laut der voll beweiswertigen Einschätzung des Gutachtens der C.________ auf eine Selbstlimitierung durch die medizinisch nicht (länger) indizierte Verwendung von Unterarmstützen zurückzuführen ist. Die daraus resultierende Dekonditionierung bildet keinen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden (Urteil 9C_473/2019 vom 25. Februar 2020 E. 4.2.2. mit Hinweis). Damit hat es beim vorinstanzlichen Urteil sein Bewenden.  
 
5.  
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der GastroSocial Pensionskasse, Aarau, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 8. Oktober 2021 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Cupa