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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_512/2025  
 
 
Urteil vom 8. Oktober 2025  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Müller, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Poffet. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________ und B.________, 
2. C.D.________ und E.D.________, 
3. F.G.________ und H.G________, 
4. I.________, 
5. J.K.________ und L.K.________, 
6. M.N.________ und O.N.________, 
7. P.________ und Q.________, 
8. R.________, 
9. S.________, 
10. T.________, 
11. U.________ und V.________, 
12. W.X.________ und Y.X.________, 
13. Z.________, 
Beschwerdeführende, 
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Fritz Frey, 
 
gegen  
 
1. A1.B1________, 
2. Einfache Gesellschaft B1.________, bestehend aus: 
 
3. C1.B1.________ 
4. D1.B1.________, 
5. E1.________, 
Beschwerdegegnerschaft, 
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Huber, 
 
Baubehörde Meilen, 
Bahnhofstrasse 35, 8706 Meilen, vertreten durch Herrn Michael Steiner, 
 
Gegenstand 
Baubewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, vom 19. Juni 2025 (VB.2023.00468). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 16. November 2021 erteilte die Baubehörde Meilen A1.B1________ und der einfachen Gesellschaft B1.________, bestehend aus C1.B1.________, D1.B1.________ und E1.________, die Bewilligung für die Erstellung von vier Mehrfamilienhäusern als Arealüberbauung samt Sammelgarage auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 11328 und 10746 in Meilen. 
Den dagegen unter anderem von den rubrizierten Personen erhobenen Rekurs hiess das Baurekursgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 20. Juni 2023 teilweise gut und ergänzte die Bewilligung um zwei Nebenbestimmungen mit folgendem Inhalt: 
 
"Vor Baufreigabe sind der Baubehörde Meilen geänderte Pläne (samt Berechnungen) einzureichen und bewilligen zu lassen, welche die Einhaltung der Baumasse für Hauptgebäude auch unter Einbezug der folgenden Bereiche ausweisen: (Haus 1) Bereiche über dem gewachsenen Terrain im Korridor sowie darüber; Volumen über dem massgeblichen Terrain nördlich des Korridors (zwischen Unter- und Erdgeschoss); (Haus 2) nördlich an den Korridor angrenzendes oberirdisches Volumen (leicht versetzter Bereich zwischen Unter- und Erdgeschoss). 
 
Vor Baufreigabe sind der Baubehörde Meilen geänderte Pläne (Schnitte, Ansichten, etc.) einzureichend und bewilligen zu lassen, welche die Einhaltung des Standardschwellenmasses gemäss Art. 55 BZO bei sämtlichen Fassaden (ausgenommen bei den Südfassaden der Häuser 3 und 4 sowie die Freilegungen für Hauszugänge) ausweisen." 
 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schützte diesen Entscheid mit Urteil vom 19. Juni 2025. 
 
2.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 15. September 2025 beantragen die im Rubrum genannten Personen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und dem Bauvorhaben sei die Bewilligung zu verweigern. Ihrer Beschwerde sei zudem die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
Das Bundesgericht hat auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet. 
 
3.  
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt ein blosser Zwischenentscheid vor, wenn bei der Umsetzung von Nebenbestimmungen, die zusätzliche Genehmigungen erforderlich machen, ein Spielraum besteht und trotz nominaler Erteilung einer "Baubewilligung" noch gar nicht gebaut werden darf (vgl. BGE 150 II 566 E. 2.2.2; 149 II 170 E. 1.6 ff.). Diese Konstellation liegt hier - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden - vor: Das Bauvorhaben bedarf der Genehmigung geänderter Pläne, bei deren Umsetzung ein Spielraum verbleibt. Ob dieser nach Ansicht der Beschwerdeführenden kaum "nennenswert" ist, bleibt ohne Belang. Massgebend ist allein, dass die Baubewilligungsbehörde die Einhaltung der vor Baubeginn zu erfüllenden Nebenbestimmungen erst gestützt auf die entsprechend überarbeiteten Pläne beurteilen kann, d.h. diese Beurteilung wurde nicht schon im hier angefochtenen Rechtsmittelentscheid vorweggenommen (vgl. BGE 149 II 170 E. 1.6 mit Hinweis). 
Beim angefochtenen Urteil, das einen Zwischenentscheid kantonal letztinstanzlich bestätigt, handelt es sich somit seinerseits um einen Zwischenentscheid (Urteil 1C_560/2023 vom 16. Mai 2024 E. 1.3.5 mit Hinweisen). 
 
4.  
Die Beschwerde gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). 
Das angefochtene Urteil hat für die Beschwerdeführenden weder einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge noch ist ersichtlich, inwiefern mit einem sofortigen Endentscheid ein bedeutender Zeit- oder Kostenaufwand für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart bliebe. Da die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG nicht erfüllt sind, erweist sich die Beschwerde als unzulässig (statt vieler Urteil 1C_105/2025 vom 10. März 2025 E. 4). 
 
5.  
Vor diesem Hintergrund ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Da dies offensichtlich ist, ist dafür der Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG zuständig. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird damit gegenstandslos. Die Beschwerdeführenden werden das vorinstanzliche Urteil anfechten können, wenn und sobald die von der Beschwerdegegnerschaft nachzureichenden Unterlagen genehmigt worden sind (vgl. BGE 150 II 566 E. 2.7.3; 149 II 170 E. 1.10). 
 
6.  
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Da kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde, ist der Beschwerdegegnerschaft kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Baubehörde Meilen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Oktober 2025 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Müller 
 
Der Gerichtsschreiber: Poffet