[AZA 0]
C 127/01 Vr
II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Rüedi und Meyer;
Gerichtsschreiber Renggli
Urteil vom 8. November 2001
in Sachen
A.________, 1964, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Heiner Rittmeyer, Weinbergstrasse 73, 8006 Zürich,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
Mit Verfügung vom 9. März 1995 forderte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (nachfolgend: Arbeitslosenkasse) von A.________ unrechtmässig ausgerichtete Arbeitslosenentschädigungen im Betrag von Fr. 17'155. 05 unter Verrechnung mit fälligen Leistungen der Arbeitslosenversicherung von Fr. 4894. 20 zurück. Eine gegen die Rückforderung der Restschuld von Fr. 12'260. 85 gerichtete Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 14. Mai 1998 ab. Ein daraufhin von A.________ gestelltes Gesuch um Erlass der Rückforderung der Restschuld lehnte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (nachfolgend: AWA) mit Verfügung vom 21. Dezember 1998 mangels Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug ab.
Eine hiegegen erhobene Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich abgewiesen (Entscheid vom 19. März 2001).
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt A.________ ihr Erlassgesuch erneuern und eventualiter eine angemessene Reduktion der Rückforderung beantragen. In einem nachgereichten Schreiben vom 31. Mai 2001 wird ausserdem die Kostenlosigkeit des Verfahrens beantragt.
Während das AWA auf eine Stellungnahme verzichtet, hat sich das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Nachdem die Vorinstanz das seinerzeit erhobene Rechtsmittel gegen die von der Arbeitslosenkasse erlassene Rückerstattungsverfügung vom 9. März 1995 mit Entscheid vom 14. Mai 1998 abgewiesen und die Beschwerdeführerin daraufhin nicht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben, sondern ein Erlassgesuch gestellt hat, ist die Rückforderung als solche in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet deshalb einzig der Erlass der Rückerstattungsschuld.
Soweit mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein Zurückkommen auf das Mass der Forderung bewirkt werden wollte, kann auf sie nicht eingetreten werden.
b) Da es sich bei der angefochtenen Verfügung somit nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
2.- Das kantonale Gericht hat die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens (Art. 95 Abs. 2 AVIG) sowie die nach der Rechtsprechung bei der Beurteilung der Gutgläubigkeit des Leistungsbezügers zu beachtenden Kriterien (BGE 122 V 223 Erw. 3; ARV 1998 Nr. 41 S. 237 Erw. 3, je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.- a) Es darf als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass Arbeitslosigkeit zu empfindlichen finanziellen Einbussen führt. Wie die Vorinstanz festhält, erzielte die Beschwerdeführerin ab Juni 1993 bis April 1994 mit der verbleibenden 50 %-Anstellung und der Arbeitslosenunterstützung ein Einkommen, das deutlich über demjenigen lag, welches sie zuvor bei 100 %iger Erwerbstätigkeit erreichte.
Bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte ihr bewusst sein müssen, dass sie mehr ausbezahlt bekommen hat, als ihr zustehen konnte. Sie hat die ausbezahlten Gelder angenommen, ohne die Arbeitslosenkasse auf die Unstimmigkeit aufmerksam zu machen. Gestützt darauf hat die Vorinstanz erkannt, dass sich die Beschwerdeführerin bei der Entgegennahme der zu viel ausgerichteten Arbeitslosenentschädigungen nicht in gutem Glauben befand und die Verwaltung das Erlassbegehren deshalb zu Recht abgelehnt hat. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der kantonale Entscheid auf einer im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG mangelhaften Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes beruhen oder Bundesrecht verletzen sollte.
b) In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts vorgebracht, was zu einer anderen Beurteilung führen könnte.
Insbesondere trifft nicht zu, dass für die Beschwerdeführerin kein Anlass bestanden habe, an der Richtigkeit der Zahlungen zu zweifeln. Nach dem Auszug aus dem individuellen Konto der AHV-Ausgleichskasse Coiffeure vom 31. August 1994 erzielte die Beschwerdeführerin in den Jahren 1982 bis 1993 einen monatlichen Durchschnittsverdienst von Fr. 2134.-; im Jahr mit dem höchsten Verdienst (1991) betrug er Fr. 2695.-. Die Summe aus Teilerwerbseinkommen und Arbeitslosenentschädigung lag deutlich über diesem Betrag, sodass die Versicherte bei der Anwendung des ihr nach Fähigkeit und Bildungsgrad zumutbaren Mindestmasses an Sorgfalt den Irrtum hätte bemerken müssen.
4.- Die Frage des Erlasses einer Rückerstattungsschuld betrifft - entgegen dem, was die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 31. Mai 2001 vorbringen lässt - nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen (Erw. 1b; BGE 112 V 100 Erw. 1b mit Hinweisen). Es besteht kein Anlass, diese Rechtsprechung zu überprüfen. Das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht ist daher kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Entsprechend dem Ausgang des Prozesses gehen die Gerichtskosten zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 156 Abs. 1 OG).
5.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit zulässig, offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
II.Die Gerichtskosten von Fr. 1200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft
zugestellt.
Luzern, 8. November 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: