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[AZA 7] 
C 47/01 Ge 
 
II. Kammer 
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Rüedi und Meyer; 
Gerichtsschreiber Condrau 
 
Urteil vom 8. November 2001 
 
in Sachen 
M.________, 1942, Beschwerdeführer, 
gegen 
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 78, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
A.- Mit Verfügung vom 29. Juni 2000 forderte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau an M.________, geboren 1942, ab November 1998 bis September 1999 zu viel ausgerichtete Arbeitslosentaggelder im Betrag von Fr. 42'996. 15 zurück, verrechnete den Teilbetrag von Fr. 26'885.-- mit der Nachzahlung der ihm auf Grund eines Invaliditätsgrades von 100 % ab 1. November 1998 zugesprochenen ganzen Invalidenrente und teilte dem Versicherten mit, über die Rückerstattung des Restbetrages von Fr. 16'111. 15 werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. 
 
B.- Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen mit dem Antrag auf Zusprechung der Differenz zwischen der Invalidenrente und der ihm ordentlicherweise zustehenden höheren Arbeitslosenentschädigung erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 19. Dezember 2000). 
 
C.- M.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde, indem er sein vorinstanzliches Begehren dem Sinne nach erneuert. 
Die Arbeitslosenkasse beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
Das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Wie das kantonale Gericht zutreffend dargelegt hat, muss die Arbeitslosenkasse nach Art. 95 Abs. 1 AVIG Leistungen der Versicherung, auf die der Empfänger keinen Anspruch hatte, zurückfordern. Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 126 V 400 Erw. 2b/aa, 122 V 21 Erw. 3a, je mit Hinweisen). Die für die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen massgebenden Voraussetzungen gelten auch mit Bezug auf die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Geldleistungen der Arbeitslosenversicherung gemäss Art. 95 AVIG, und zwar unbesehen darum, ob sie förmlich oder formlos zugesprochen worden sind (BGE 126 V 400 Erw. 2b/aa, 122 V 368 Erw. 3, je mit Hinweisen). Eine zweifellose Unrichtigkeit liegt nicht nur vor, wenn die in Wiedererwägung zu ziehende Verfügung auf Grund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde, sondern auch, wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 126 V 401 Erw. 2b/bb; ARV 1996/97 Nr. 28 S. 158 Erw. 3c). Eine gesetzwidrige Leistungszusprechung gilt regelmässig als zweifellos unrichtig (BGE 126 V 401 Erw. 2b/bb, 103 V 128). 
 
Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem die Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person voraus (Art. 8 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Art. 15 AVIG). Für die Frage der zweifellosen Unrichtigkeit ist entscheidend, ob sich die gesetzliche Anspruchsvoraussetzung der Vermittlungsfähigkeit klar verneinen lässt (BGE 126 V 401 Erw. 2b/bb; ARV 1996/97 Nr. 28 S. 158 Erw. 
3c/aa). 
 
2.- Am 4. April 2000 erlangte die Arbeitslosenkasse Kenntnis vom Beschluss der IV-Stelle Aargau vom 31. März 2000, mit welchem dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 
1. November 1998 eine ganze Rente der Invalidenversicherung, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 %, zugesprochen wurde. 
Da dem Beschwerdeführer zufolge der von der Invalidenversicherung festgestellten Erwerbsunfähigkeit die Vermittlungsfähigkeit vollständig abgeht, erweist sich die anfängliche Annahme der Vermittlungsfähigkeit durch die Arbeitslosenkasse als zweifellos unrichtig. Nach der Rechtsprechung können Leistungen der Arbeitslosenversicherung zwar dann nicht zurückgefordert werden, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass trotz Annahme vollständiger Erwerbsunfähigkeit durch die Invalidenversicherung auf vollständige oder teilweise Vermittlungsfähigkeit geschlossen werden muss (ARV 1998 Nr. 15 S. 81 f. Erw. 5b, 1995 Nr. 12 S. 61). Solche besonderen Umstände liegen hier aber nicht vor. 
Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. 
Nach dem Gesagten besteht der kantonale Gerichtsentscheid zu Recht. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Industrie-, Gewerbe- und Arbeitsamt des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat 
 
 
für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 8. November 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: