[AZA 0]
I 251/00 Vr
II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Rüedi und Meyer;
Gerichtsschreiber Condrau
Urteil vom 8. November 2001
in Sachen
M.________, 1946, Beschwerdeführer, vertreten durch die Beratungsstelle X.________,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- Mit Verfügung vom 27. Januar 1998 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich unter anderem ein Rentengesuch des 1946 geborenen M.________ ab.
B.- Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 17. März 2000 ab.
C.- M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
Die IV-Stelle des Kantons Zürich schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid die Bestimmungen und Grundsätze über die Invalidität (Art. 4 IVG), den Rentenanspruch ( Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG ), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG), die Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung sowie zum Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten zutreffend dargelegt.
2.- Die Vorinstanz hat in einlässlicher Würdigung der medizinischen Akten zu Recht auf das massgebende, in sich schlüssige Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 25. August 1997 abgestellt und daraus zutreffend gefolgert, dass der Beschwerdeführer im bisherigen Tätigkeitsbereich als Hilfsarbeiter im Gartenbau bzw. für mittelschwere bis schwere körperliche Arbeit arbeitsunfähig ist, dass ihm hingegen körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeiten in einer nicht lärmigen Umgebung voll zumutbar sind.
Daran vermögen die - grösstenteils bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten - Einwände in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern. Insbesondere die Berufung auf die vom Gutachten abweichende Beurteilung im Zeugnis des Psychiaters Dr. med. S.________ vom 28. September 1998 sowie die aufgelegten Berichte jugoslawischer Ärzte sind nicht geeignet, Zweifel an den überzeugenden Ergebnissen der polydisziplinären Begutachtung aufkommen zu lassen. Schliesslich stellt Dr. med.
W.________, Spezialarzt ORL/FMH, auf den sich der Beschwerdeführer beruft, die Diagnose einer hochgradigen Schwerhörigkeit, äussert sich aber zur Arbeitsfähigkeit nicht. Dagegen ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer mit einem Hörgerät versorgt ist und durch die Hörminderung in seiner Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt ist (Gutachten der MEDAS vom 25. August 1997).
3.- Zu Recht bringt der Beschwerdeführer gegen die in Anwendung der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) korrekt vorgenommene Bemessung des Validen- und Invalideneinkommens keine Einwände vor. Es wird auf Erw. 4 des kantonalen Entscheides verwiesen.
4.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist als offensichtlich unbegründet im Verfahren nach Art. 36a OG zu erledigen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.
Luzern, 8. November 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Der Gerichtsschreiber:
i.V.