Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.210/2004 /bnm 
 
Urteil vom 8. November 2004 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, 
Gerichtsschreiberin Scholl. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt, 
Bäumleingasse 5, Postfach 964, 4001 Basel. 
 
Gegenstand 
Pfändungsankündigung, 
 
SchKG-Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt vom 20. September 2004. 
 
Die Kammer hat nach Einsicht 
in das Urteil der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt vom 20. September 2004, in welchem diese auf die Beschwerde von X.________ gegen eine Pfändungsankündigung nicht eingetreten ist und ihm die Verfahrenskosten auferlegt hat; 
in die Beschwerde von X.________ vom 15. Oktober 2004; 
 
in Erwägung, 
dass gemäss Art. 79 Abs. 1 OG in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen ist, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1 S. 50); 
dass die vorliegende, kaum verständliche Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer mit keinem Wort auf das angefochtene Urteil eingeht, diese Anforderungen nicht erfüllt; 
dass der Beschwerdeführer sinngemäss wohl die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderungen bestreitet, was aber im Rahmen einer Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung nicht zulässig ist; 
dass damit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann; 
dass das Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenlos ist (Art. 20a Abs. 1 SchKG) und keine Parteientschädigung zugesprochen werden darf (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG); 
 
erkannt: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Beschwerdegegnern, dem Betreibungsamt A.________ und der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 8. November 2004 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: