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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 157/04 
 
Urteil vom 8. November 2004 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Bundesrichter Rüedi, Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Lanz 
 
Parteien 
J.________, 1967, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Suppiger, Seidenhofstrasse 12, 6003 Luzern, 
 
gegen 
 
SWICA Versicherungen AG, Römerstrasse 38, 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern 
 
(Entscheid vom 7. April 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1967 geborene J.________ ist als Serviceangestellter tätig und über seine Arbeitgeberin bei der SWICA Versicherungen AG (nachfolgend: SWICA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 6. Juni 2001 wurde er im Rahmen einer Razzia von der Polizei festgenommen, was sich im Nachhinein als ungerechtfertigt herausstellte. Gegenüber dem am 8. Juni 2001 aufgesuchten Hausarzt klagte J.________ über Schmerzen unter anderem im Unterbauch als Folge von Gewalteinwirkung bei der Verhaftungsaktion. Auf Veranlassung des Untersuchungsrichteramtes wurde der Versicherte am 25. September 2001 durch den Amtsarzt abgeklärt. Am 30. April 2002 meldete J.________ der SWICA einen rechtsseitigen Leistenbruch, welcher auf das Ereignis vom 6. Juni 2001 zurückzuführen sei. Die Hernie wurde am 1. Mai 2002 am Spital X.________ operativ versorgt, und es folgte eine mehrwöchige Arbeitsunfähigkeit. Nachdem J.________ die Übernahme der Heilbehandlung durch den Unfallversicherer verlangt hatte, verneinte dieser eine Leistungspflicht mit der Begründung, der gemeldete Gesundheitsschaden sei nicht traumatisch bedingt (Verfügung vom 14. August 2002). Daran hielt die SWICA auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 6. Januar 2003). 
B. 
Die von J.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 7. April 2004 ab. 
C. 
J.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei in Aufhebung des kantonalen Entscheides festzustellen, dass die Behandlung der Leistenhernie aufgrund des Unfalls vom 6. Juni 2001 notwendig geworden sei, und die SWICA zu verpflichten, hiefür die vertraglichen (recte wohl: gesetzlichen) Leistungen zu erbringen. 
 
Die SWICA beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, ohne sich weiter zur Sache zu äussern. Das Bundesamt für Gesundheit hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Streitig ist die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers im Zusammenhang mit der Leistenbruch-Operation vom 1. Mai 2002 und dabei die Frage, ob dem Ereignis vom 6. Juni 2001 eine kausale Bedeutung für das mit dem Eingriff behandelte Leiden zukommt. 
2. 
Da in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), ist das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil der Sozialversicherung vom 6. Oktober 2000 (ATSG) nicht anwendbar. Daran ändert nichts, dass der Einspracheentscheid der SWICA - der an die Stelle der Verfügung tritt (BGE 119 V 350 Erw. 1b mit Hinweisen) - erst im Januar 2003 ergangen ist. 
 
Das kantonale Gericht hat die gesetzliche Bestimmung über den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 UVG) sowie die Grundsätze über den für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit; Invalidität; Tod; BGE 129 V 181 Erw. 3.1 mit Hinweisen), wobei eine Teilursächlichkeit genügt (BGE 121 V 329 Erw. 2a), den zu beachtenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 181 Erw. 3.1 mit Hinweisen) und den neben dem natürlichen weiter erforderlichen adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 129 V 181 Erw. 3.2 mit Hinweisen) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
3. 
3.1 Die Vorinstanz erachtet eine ursächliche Bedeutung des Vorfalles vom 6. Juni 2001 für das operativ angegangene Leiden als nicht überwiegend wahrscheinlich und verneint deswegen eine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Diese Beurteilung beruht auf einer sorgfältigen Würdigung der im angefochtenen Entscheid einlässlich dargelegten medizinischen Akten und ist nicht zu beanstanden. Hervorzuheben ist, dass gemäss Bericht des Amtsarztes vom 13. Oktober 2001 im Zeitpunkt der Untersuchung vom 25. September 2001 klinisch kein Leistenbruch vorhanden war. Sodann bezeichneten die Ärzte, welche den Eingriff vom 1. Mai 2002 durchführten, aufgrund des Erscheinungsbildes der Hernie eine traumatische Genese als eher fraglich (Operationsbericht vom 4. Juni 2002). 
3.2 Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgetragen wird, führt zu keinem anderen Ergebnis. 
3.2.1 Soweit geltend gemacht wird, der Versicherte sei bis zum Ereignis vom 6. Juni 2001 beschwerdefrei gewesen, ist festzuhalten, dass eine gesundheitliche Schädigung nicht schon deshalb als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist (BGE 119 V 342 Erw. 2b/bb; RKUV 2003 Nr. U 489 S. 359). 
3.2.2 Der Beschwerdeführer beruft sich zur Stützung seines Standpunktes sodann auf seinen Hausarzt. Dessen Aussagen bieten aber, abgesehen davon, dass Stellungnahmen von Hausärzten aufgrund deren auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten ohnehin zurückhaltend zu gewichten sind (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc), auch inhaltlich keinen Anlass für eine von der vorinstanzlichen abweichende Betrachtungsweise: Der Hausarzt konnte bei der Befunderhebung vom 8. Juni 2001 keine Hernie feststellen (Bericht vom 11. Juni 2001). Später äusserte er sich zunächst dahingehend, es habe eventuell eine asymptomatische Leistenhernie vorbestanden (Arztzeugnis vom 19. Mai 2002), um in der Folge auszuführen, die physische Einwirkung bei der Verhaftungsaktion vom 6. Juni 2001 habe zu einer Intensivierung von Beschwerden aus einem vorbestandenen Leistenbruch geführt (Stellungnahmen vom 12. August 2002 und 20. Mai 2003). Diese Aussagen relativierte der Arzt in den letztinstanzlich aufgelegten Stellungnahmen vom 22. April und 6. Mai 2004 wiederum deutlich. Er bestätigte zum einen, dass er bei der Untersuchung vom 8. Juni 2001 keine Hernie habe erkennen können, und zum anderen, dass er von einem vorbestandenen Leistenbruch nichts wisse. Sodann vertrat er die Ansicht, dass nicht die Hernie, sondern die allgemeine Gewebetraumatisierung Ursache der Schmerzen war. 
 
Anhaltspunkte dafür, dass das Ereignis vom 6. Juni 2001 zur Verschlimmerung einer (vorbestandenen) Hernie geführt oder eine solche gar hervorgerufen hat, ergeben sich aus den nicht widerspruchsfreien und in Bezug auf die Kausalität des operativ behandelten Leidens weitgehend auf Vermutungen beruhenden Aussagen des Hausarztes nicht. Was die von ihm weiter angesprochene Möglichkeit betrifft, eine allfällige Hernie sei bei der Untersuchung vom 8. Juni 2001 wegen der unmittelbar nach dem Vorfall vom 6. Juni 2001 aufgetretenen Schwellung nicht erkennbar gewesen, hat es mit dem Hinweis sein Bewenden, dass auch bei der amtsärztlichen Abklärung, welche über drei Monate danach stattfand, kein Leistenbruch festgestellt werden konnte. 
3.2.3 Von der durch den Beschwerdeführer letztinstanzlich erneut beantragten ergänzenden medizinischen Abklärung ist kein entscheidrelevanter neuer Aufschluss zu erwarten, weshalb davon mit der Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 124 V 94 Erw. 4b; 119 V 344 Erw. 3c; RKUV 2002 Nr. U 469 S. 527 Erw. 2c) abzusehen ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt. 
Luzern, 8. November 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Vorsitzende der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: