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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_612/2011, 1B_614/2011 
 
Urteil vom 8. November 2011 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
1. Verfahrensbeteiligte 
A.________AG, 
2. B.________AG, 
3. C._________AG, 
4. D.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Bundesanwaltschaft, 
Taubenstrasse 16, 3003 Bern. 
 
Ministère public central du canton de Vaud, 
Avenue de Longemalle 1, 1020 Renens. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren, 
 
Beschwerde gegen die Entscheide der Schweizerischen Bundesanwaltschaft vom 7. September 2011 und des Ministère public central du canton de Vaud vom 27. September 2011. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Mit Eingaben vom 22. August und 12. September 2011 erstatteten D.________ sowie die A.________AG, die B.________AG und die C._________AG, alle in Liquidation, zuhanden der Bundesanwaltschaft und der Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt Strafanzeigen namentlich gegen eine Vielzahl von Verwaltungs- und Justizbehörden wie auch gegen Privatpersonen wegen verschiedener angeblicher Delikte. 
Mit Schreiben vom 7. bzw. 27. September 2011 haben die Bundesanwaltschaft und die Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt den Anzeigeerstattern eröffnet, hinsichtlich der - sehr weitschweifigen und weitgehend unverständlichen - Anzeigen keine strafrechtlichen Schritte einzuleiten. Von Seite der Waadtländer Behörden ist den Anzeigeerstattern sodann mitgeteilt worden, gemäss Art. 16 des Waadtländer Einführungsgesetzes zur neuen StPO hätten sie ohnehin eine in französischer Sprache abgefasste Anzeige einzureichen, die indes nebstdem auch den übrigen gesetzlichen Formerfordernissen zu genügen hätte). 
 
2. 
Gegen die beiden Entscheide führen D.________, die C._________AG, die A.________AG sowie die B.________AG, alle in Liquidation, in einer gemeinsamen Eingabe, datiert vom 6. Oktober und der Post übergeben am 10. Oktober 2011, der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. 
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Vernehmlassungen einzuholen. 
 
3. 
Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich, die zwei die genannten Entscheide betreffenden Verfahren gemeinsam zu behandeln, und zwar in deutscher Sprache (Art. 54 Abs. 1 BGG). 
 
4. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. 
Die Beschwerdeführer üben wie in früheren Verfahren ganz allgemein Kritik an einer Vielzahl namentlich eidgenössischer und kantonaler Justizbehörden sowie an verschiedenen politischen Behörden bzw. Institutionen und Privatpersonen, die in irgend einem Bezug zu früheren sie betreffenden früheren Verfahren stehen. Sodann berufen sie sich auch nur ganz allgemein auf eine Vielzahl von Rechtsbestimmungen, deren Verletzung sie den genannten Behörden bzw. Privaten zur Last legen. Dabei legen sie indes - soweit ihre Eingabe überhaupt verständlich ist und den prozessualen Anstandsregeln zu genügen vermag (Art. 33 und Art. 42 Abs. 6 BGG) - nicht ansatzweise dar, inwiefern die angefochtenen Entscheide Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen soll. 
Demgemäss ist bereits mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerden nicht einzutreten. Entsprechend erübrigt es sich, die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern. 
Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerden im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 
 
5. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Die beiden Verfahren 1B_612/2011 und 1B_614/2011 werden vereinigt. 
 
2. 
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Schweizerischen Bundesanwaltschaft und dem Ministère public central du canton de Vaud, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 8. November 2011 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp