Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_350/2009
Verfügung vom 8. November 2011
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Advokat Dr. David Jenny,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Internationale Schiedsgerichtsbarkeit; Zuständigkeit,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss,
vom 23. April 2009.
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 23. April 2009 mit Schreiben vom 22. Oktober 2011 zurückgezogen hat;
dass das bundesgerichtliche Verfahren damit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abgeschrieben werden kann;
dass die reduzierten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 2 und 3 BGG );
dass die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin für den durch das bundesgerichtliche Verfahren verursachten Aufwand zu entschädigen hat (Art. 66 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 68 Abs. 4 BGG);
verfügt die Präsidentin:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 600.-- zu entschädigen.
4.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, und dem Konkursamt Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. November 2011
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Huguenin