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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_736/2011 
 
Urteil vom 8. November 2011 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille, 
Gerichtsschreiberin Polla. 
 
Verfahrensbeteiligte 
B.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Unia Arbeitslosenkasse, 
Schwamendingenstrasse 10, 8050 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 31. August 2011. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die 1968 geborene B.________ war seit 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2009 im Sozialdienst angestellt gewesen, wobei sie ihr 80%iges Arbeitspensum nach der Geburt ihres ersten Kindes im Jahre 2002, ab 1. Januar 2003 auf 50 % reduzierte. Am 23. Oktober 2009 beantragte sie Arbeitslosenentschädigung ab 1. Januar 2010 und gab an, sie sei bereit und in der Lage, teilzeitlich, höchstens im Umfang von 50 % einer Vollzeitbeschäftigung, erwerbstätig zu sein. Die Unia Arbeitslosenkasse teilte der Versicherten am 5. Januar 2010 verfügungsweise mit, der versicherte Verdienst betrage bei einem "Vermittlungsgrad" von 50 % Fr. 3'934.-. Mit hiegegen erhobener Einsprache machte B.________ geltend, ab 1. Januar 2010 einer Tätigkeit im Umfang von 60 % nachgehen zu wollen, was sie schon mehrfach bekräftigt habe, sodass der versicherte Verdienst entsprechend anzupassen sei. Mit Einspracheentscheid vom 15. Februar 2010 hiess die Unia Arbeitslosenkasse die Einsprache der Versicherten insofern teilweise gut, als sie den "Vermittlungsgrad" auf 60 % festsetzte, ansonsten hielt sie an ihrer Verfügung vom 5. Januar 2010 fest. 
 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 31. August 2011 ab. 
 
C. 
B.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, der versicherte Verdienst sei auf Fr. 4'720.- - entsprechend eines 60%igen Beschäftigungsgrades - zu erhöhen. 
Die kantonalen Akten wurden eingeholt. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2. 
Streitig ist die Höhe des den Taggeldleistungen zugrunde zu legenden versicherten Verdienstes. Dabei stellt sich die Beschwerdeführerin sinngemäss auf den Standpunkt, gestützt auf Art. 37 Abs. 4 lit. b AVIV sei ihr versicherter Verdienst von Fr. 3'934.- um 10 % zu erhöhen, da sie ab 1. Januar 2010 bereit und in der Lage wäre, sich im Umfang von 60 % dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen. 
 
2.1 Gemäss den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz weist die Beschwerdeführerin in der vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009 dauernden ordentlichen zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit einen tatsächlich erzielten Bruttolohn bei einem 50%igen Arbeitspensum von Fr. 3'934.- aus; der durchschnittliche Bruttolohn des bis Ende 2002 innegehabten 80%igen Teilzeitpensums betrug Fr. 4'882.-. 
 
2.2 Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG). In der Regel bildet der letzte Beitragsmonat vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug den Bemessungszeitraum (Art. 37 Abs. 1 AVIV); in Sonderfällen gelten längere Bemessungszeiträume (Art. 37 Abs. 2 bis 3ter AVIV). Der einmal ermittelte versicherte Verdienst bleibt grundsätzlich während der ganzen Rahmenfrist für den Leistungsbezug massgebend (Art. 37 Abs. 4 AVIV e contrario; vgl. auch ARV 1995 Nr. 13 S. 71 E. 3c/dd), weshalb nur in Ausnahmefällen eine Anpassung vorzunehmen ist. Der von der Versicherten angerufene Anpassungstatbestand von Art. 37 Abs. 4 lit. b AVIV sieht eine Neufestsetzung des versicherten Verdienstes auf die nächste Kontrollperiode vor, wenn sich die Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person verändert. 
 
2.3 Die Berufung der Versicherten auf Art. 37 Abs. 4 lit. b AVIV geht - den Anwendungsbereich verkennend - bereits deshalb fehl, weil sich diese Bestimmung nach ihrem klaren Wortlaut nicht auf die hier vorzunehmende, erstmalige Ermittlung des versicherten Verdienstes bezieht, sondern einzig auf die allenfalls innerhalb einer laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug vorzunehmende Anpassung eines bereits einmal bestimmten versicherten Verdienstes auf die nächste Kontrollperiode. 
 
2.4 Zwar ist auch bei der erstmaligen Ermittlung des versicherten Verdienstes eine Festsetzung desselben nach dem von der arbeitslosen Person gesuchten Beschäftigungsgrad möglich, was aber nicht losgelöst vom tatsächlichen Beschäftigungsgrad im Bemessungszeitraum erfolgen kann. Der versicherte Verdienst berechnet sich daher nur dann nach dem gesuchten Beschäftigungsgrad, wenn eine beitragspflichtige Beschäftigung im entsprechenden Umfang (für die Dauer von mindestens sechs Monaten) auch ausgeübt worden ist (HANS-ULRICH STAUFFER/BARBARA KUPFER BUCHER, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, Zürich/Basel/Genf 2008, 3. Aufl., S. 116 zu Art. 23 AVIG mit Hinweis auf Urteil C 114/99 vom 27. Juli 2001 E. 3a und 3c). 
In der ordentlichen Rahmenfrist für die Beitragszeit von zwei Jahren (Art. 9 AVIG; 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2010) war die Beschwerdeführerin stets in einem Teilzeitpensum von 50 % tätig gewesen. Weiter steht fest und ist letztinstanzlich unbestritten, dass sie innerhalb der aufgrund von Erziehungszeiten nach Art. 9b AVIG bis 1. Januar 2002 verlängerten Beitragsrahmenfrist (vgl. zum Ganzen: THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV: Soziale Sicherheit, 2. Aufl., 2007, S. 2214 ff. Rz. 113 ff. mit Hinweisen) von Januar bis Dezember 2002 mit einem Arbeitspensum von 80 % erwerbstätig gewesen war, womit sie im Umfang des per 1. Januar 2010 gewünschten Beschäftigungsgrades einer beitragspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre. Damit einhergehend wäre jedoch auch das im Jahre 2002 mit diesem 80 %-Pensum verdiente Einkommen im Betrag von Fr. 4'882.- der Taggeldberechnung zugrund zu legen, woraus bei einem gewünschten Beschäftigungsgrad von 60 % zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ein versicherter Verdienst von Fr. 3'662.- resultierte. 
 
2.5 Wenn Vorinstanz und Verwaltung daher von dem im Jahre 2009 im Rahmen des 50 % Pensums erzielten, höheren Verdienst von Fr. 3'934.- ausgingen, lässt sich dies nicht beanstanden. Auf die entsprechenden Darlegungen der Vorinstanz wird verwiesen. Abschliessend ist nochmals festzuhalten, dass, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes einzig ein tatsächlich erzielter (Art. 23 AVIG) und kein fiktiver, dem gewünschten Beschäftigungsgrad entsprechender, höherer Lohn massgebend ist, weshalb der im Jahre 2009 mit einem 50%igen Pensum erzielte Verdienst nicht Grundlage eines mit einem gewünschten Arbeitspensum von 60 % ermittelten versicherten Verdienstes bilden kann. 
 
3. 
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, insbesondere ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, erledigt. 
 
4. 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten von der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 8. November 2011 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Ursprung 
 
Die Gerichtsschreiberin: Polla