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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_331/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 8. November 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Mattle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
CPV/CAP Pensionskasse Coop, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Schelbert, 
 
gegen  
 
Lidl Schweiz AG, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Reetz, 
 
Gemeinderat Schwyz, 
Herrengasse 17, Postfach 253, 6431 Schwyz, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wolf, 
Amt für Raumentwicklung des Kantons Schwyz, 
Bahnhofstrasse 14, Postfach 1186, 6431 Schwyz, 
Tiefbauamt des Kantons Schwyz, 
Olympstrasse 10, Postfach 1251, 6431 Schwyz, 
Amt für Militär, Feuer- und Zivilschutz des Kantons Schwyz, 
Schlagstrasse 87, Postfach 4215, 6431 Schwyz, 
Amt für Arbeit, 
Lückenstrasse 8, Postfach 1181, 6431 Schwyz, 
Amt für Umweltschutz des Kantons Schwyz, 
Kollegiumstrasse 28, Postfach 2162, 6431 Schwyz, 
Kantonschemiker der Urkantone, 
Föhneneichstrasse 15, Postfach 363, 6440 Brunnen, 
Amt für Wald und Naturgefahren, 
Bahnhofstrasse 9, Postfach 1184, 6431 Schwyz, 
Regierungsrat des Kantons Schwyz, 
Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, 
 
weitere Beteiligte: 
 
1. A. und B. C.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt René Räber, 
2. D.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt René Räber, 
3. E.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt René Räber, 
4. F.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt René Räber, 
5. G.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Philipp Dobler, 
6. H.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Alois Kessler. 
 
Gegenstand 
Planungs- und Baurecht (Baubewilligung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 28. April 2017 (III 2017 8). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Im Zusammenhang mit einem Baugesuch für ein Bauvorhaben auf dem Grundstück KTN 2904 in der Industriezone der Gemeinde Schwyz erteilte das Tiefbauamt des Kantons Schwyz der Lidl Schweiz AG eine Einfahrtsbewilligung für die verkehrstechnische Erschliessung der geplanten Baute über den Knoten Bahnhofstrasse/Schützenhausweg. Unter Bezugnahme auf weitere Entscheide von kantonalen Ämtern erteilte der Gemeinderat Schwyz der Lidl Schweiz AG, der H.________ AG sowie G.________ am 9. Januar 2015 Bewilligungen für je ein Bauvorhaben, wobei alle drei Vorhaben verkehrstechnisch über den Knoten Bahnhofstrasse/Schützenhausweg erschlossen werden sollten. 
Die CPV/CAP Coop Personalversicherung erhob Beschwerde gegen die Bewilligung betreffend das Bauvorhaben der Lidl Schweiz AG. E.________ sowie die F.________ AG erhoben Beschwerde gegen die Bewilligung betreffend das Bauvorhaben der H.________ AG. A. und B. C.________ sowie die D.________ AG erhoben Beschwerde gegen die Bewilligungen betreffend die Bauvorhaben der H.________ AG sowie von G.________. Mit Beschluss vom 20. Oktober 2015 hiess der Regierungsrat des Kantons Schwyz die gegen die verschiedenen Baubewilligungen erhobenen Beschwerden gut. Er hob die angefochtenen Beschlüsse auf und wies die Sache zur neuerlichen Abklärung des Sachverhalts sowie zu jeweils neuem Entscheid an die Vorinstanzen zurück. 
Gegen den Rückweisungsbeschluss des Regierungsrats vom 20. Oktober 2015 gelangten die drei Baugesuchsteller ans Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, welches die Beschwerden am 24. August 2016 guthiess. Das Verwaltungsgericht hob den angefochtenen Beschluss auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an den Regierungsrat zurück. 
 
B.   
Der Regierungsrat befand am 20. Dezember 2016 erneut über die gegen die erwähnten Baubewilligungen erhobenen Beschwerden und hiess sie (teilweise) gut. Er hob die drei Baubewilligungen, mehrere damit zusammenhängende Beschlüsse von kantonalen Ämtern sowie namentlich die vom Tiefbauamt am 19. November 2014 erteilte Einfahrtsbewilligung auf und wies die Sache zu neuem Entscheid an die kantonalen Vorinstanzen sowie den Gemeinderat Schwyz zurück. 
Gegen den Beschluss des Regierungsrats vom 20. Dezember 2016 erhob die Lidl Schweiz AG erneut Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und verlangte unter anderem, der Regierungsrat sei verbindlich anzuweisen, die Sache selber neu zu beurteilen. Mit Entscheid vom 28. April 2017 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde der Lidl Schweiz AG gut. Es hob den Beschluss des Regierungsrats vom 20. Dezember 2016 auf und wies diesen an, die Sache im Sinne der Erwägungen sowie des verwaltungsgerichtlichen Entscheids vom 24. August 2016 selber neu zu beurteilen. 
 
C.   
Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 28. April 2017 hat die CPV/CAP Pensionskasse Coop (ehemals CPV/CAP Coop Personalversicherung) am 12. Juni 2017 Beschwerde ans Bundesgericht erhoben. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Beschluss des Regierungsrats vom 20. Dezember 2016 zu bestätigen. Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Beschwerdegegnerin beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Von weiteren Verfahrensbeteiligten gingen ebenfalls Stellungnahmen ein. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2017 hat die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde festgehalten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit im Sinne von Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG
 
2.  
 
2.1. Mit dem angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz die Angelegenheit nicht abschliessend beurteilt, sondern die Sache zu neuem Entscheid an den Regierungsrat zurückgewiesen, welchem ein Entscheidungsspielraum verbleibt. Ein derartiger Rückweisungsentscheid stellt keinen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG dar, sondern einen Zwischenentscheid. Zwischenentscheide sind - von den hier nicht gegebenen Ausnahmen gemäss Art. 92 BGG abgesehen - beim Bundesgericht nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbar, d.h. wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).  
Es obliegt der beschwerdeführenden Partei, detailliert darzutun, inwiefern die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, soweit diese nicht offensichtlich vorliegen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801; 141 III 80 E. 1.2 S. 81; je mit Hinweisen). Ist die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, bleibt der Zwischenentscheid im Rahmen einer Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, sofern er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG). 
 
2.2. Nach ständiger Praxis zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist ein Vor- oder Zwischenentscheid ausnahmsweise selbstständig anfechtbar, sofern ein konkreter Nachteil droht, der auch durch einen für die rechtsuchende Partei günstigen Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden könnte (BGE 140 V 321 E. 3.6 S. 326 f.; 139 V 604 E. 3.2 S. 607; 139 IV 113 E. 1 S. 115; 137 IV 237 E. 1.1 S. 239 f.; 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382; je mit Hinweisen).  
Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt, inwiefern der angefochtene Zwischenentscheid, mit welchem die Vorinstanz den Regierungsrat angewiesen hat, die Sache nicht an die unteren Instanzen zurückzuweisen, sondern selber darüber zu befinden, für sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte. Dies ist auch nicht offensichtlich, zumal die Beschwerdeführerin den Zwischenentscheid zusammen mit einem allfälligen für sie ungünstigen, kantonal letztinstanzlichen Endentscheid beim Bundesgericht anfechten könnte. In dieser Konstellation könnte sie dannzumal namentlich geltend machen, der Regierungsrat hätte vom Verwaltungsgericht nicht angewiesen werden dürfen, selber über die Sache zu befinden. 
Einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil vermag die Beschwerdeführerin auch mit ihren Ausführungen vom 13. Oktober 2017 - soweit diese nicht ohnehin als verspätet gelten müssen - nicht darzutun. Unbehelflich ist in der vorliegenden Konstellation namentlich der Hinweis auf das bereits lange dauernde Verfahren. Auch dass die Vorinstanz - gestützt auf kantonales Recht - auf die Beschwerde der Beschwerdegegnerin gegen den Rückweisungsentscheid des Regierungsrats vom 20. Dezember 2016 eingetreten ist, ändert nichts daran, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern der vorliegend angefochtene Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken könnte. 
 
2.3. Die Gutheissung der vorliegenden Beschwerde würde keinen Endentscheid herbeiführen. Die Variante nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt somit ebenfalls ausser Betracht.  
 
3.   
Damit ist die Beschwerde offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG) und hat die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Schwyz, dem Regierungsrat des Kantons Schwyz, den im Rubrum bezeichneten kantonalen Verwaltungsbehörden, den weiteren Beteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. November 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Mattle