Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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8C_760/2017
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Urteil vom 8. November 2017
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 78, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 19. September 2017 (VBE.2017.340).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 2. November 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 19. September 2017,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 V 53 E. 3.3 S. 60), während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266),
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid den Einsprache-Entscheid der Arbeitslosenkasse vom 7. März 2017 bestätigte, wonach der Beschwerdeführer im Zeitraum von Januar bis März 2011 zu Unrecht bezogene Arbeitslosentagegelder in der Höhe von Fr. 10'576.25 zurückzuerstatten habe,
dass sie dabei insbesondere erwog, über die Frage der fehlenden Rechtmässigkeit des Leistungsbezugs sei bereits mit Verfügung des kantonalen Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 12. November 2015 rechtskräftig entschieden worden, weshalb dies im vorliegenden Verfahren nicht mehr thematisiert werden könne,
dass sie alsdann u.a. die Rückforderungssumme prüfte und dabei zur Überzeugung gelangte, diese sei so auch tatsächlich dem Beschwerdeführer oder an das regionale Betreibungsamt ausgerichtet worden, womit der angefochtene Einsprache-Entscheid zu bestätigen sei,
dass der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen lediglich die pauschale Behauptung des fehlenden Beweises der zu Unrecht ausbezahlten Gelder entgegen hält,
dass damit offensichtlich keine hinreichend begründete Beschwerde vorliegt, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG nochmals (dazu siehe Urteil 8C_446/2016 vom 5. Juli 2016) ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit inskünftig aber bei gleichbleibender Beschwerdeführung nicht mehr gerechnet werden darf,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. November 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel