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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1F_29/2022  
 
 
Urteil vom 8. November  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Chaix, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiber Uebersax. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Schwerpunktkriminalität, Cybercrime und besondere Untersuchungen, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
 
Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 21. Januar 2021 (1B_439/2020 (Urteil GM190091-L / U)). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Im Rahmen einer gegen A.________ geführten Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft II (Cyberkriminalität) des Kantons Zürich wurden am 3. Dezember 2019 bei einer Hausdurchsuchung an seinem Wohnort verschiedene elektronische Datenträger sichergestellt und auf sein Begehren hin gesiegelt. Am 11. August 2020 hiess das Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, ein Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft gut. Mit Urteil 1B_439/2020 vom 21. Januar 2021 wies das Bundesgericht eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________ ab, soweit es darauf eintrat.  
 
1.2. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2022 an das Bundesgericht beantragt A.________, das Urteil vom 21. Januar 2021 nichtig zu erklären. Mit als Petition bezeichneter Eingabe vom 12. Oktober 2022 ersucht er das Bundesgericht, sich mit dem von ihm behaupteten Rechtsmissbrauch eines Bezirksrichters in gleicher Sache zu befassen. Mit separater Eingabe vom 22. Oktober 2022 stellt er ein Ausstandsgesuch gegen die drei Mitglieder des Bundesgerichts, die das Urteil vom 21. Januar 2021 gefällt hatten.  
 
2.  
Nach Art. 34 ff. BGG haben die an einem Fall beteiligten Gerichtspersonen bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen in den Ausstand zu treten. Der Gesuchsteller begründet das Ausstandsgesuch damit, er habe den drei betroffenen Gerichtsmitgliedern per E-Mail eine anstössige Bildaufnahme zugestellt und sich danach selbst bei der Kantonspolizei Zürich wegen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 2 StGB angezeigt. Die drei Gerichtsmitglieder seien als Opfer bzw. potenzielle Geschädigte seiner Straftat befangen und hätten daher im vorliegenden Verfahren in den Ausstand zu treten. Wie weit ein hängiges Strafverfahren zu einem Ausstandsgrund führen könnte, kann hier offenbleiben. Ein Ausstandsgrund lässt sich jedenfalls nicht auf die vom Gesuchsteller gewählte Weise künstlich schaffen. Sein Vorgehen ist vielmehr offensichtlich missbräuchlich und verdient keinen Schutz. Das Ausstandsbegehren ist daher abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 
 
3.  
Das Bundesgericht ist nur zuständig für Beschwerden gegen anfechtbare Entscheide letzter kantonaler Instanzen (vgl. insbes. die hier einschlägigen Art. 78 und 80 Abs. 1 BGG). Es kann sich nicht von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erstinstanzlich mit behauptetem Amtsmissbrauch befassen. Der Gesuchsteller hat sich dafür an die entsprechend zuständigen kantonalen Behörden zu wenden. Auf die als Petition bezeichnete Eingabe vom 12. Oktober 2022 ist demnach nicht einzutreten. 
 
4.  
 
4.1. Der Gesuchsteller verlangt, dass das Bundesgericht sein Urteil vom 21. Januar 2021 als nichtig erklären bzw. darauf zurückkommen soll. Das wäre einzig im Revisionsverfahren nach Art. 121 ff. BGG möglich. Seine Eingabe ist daher als Revisionsgesuch entgegenzunehmen. Das Bundesgericht kann seine Urteile jedoch nur revidieren, wenn einer der im Gesetz abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (Art. 128 Abs. 1 BGG). Nach Art. 121 lit. c und d BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts insbesondere dann verlangt werden, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind oder das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Die Revision kann namentlich nicht verlangt werden mit der Begründung, das Bundesgericht habe den Sachverhalt aus einem anderen Grund nicht zutreffend festgestellt oder die Rechtslage falsch gewürdigt. Der Gesuchsteller muss das Vorliegen eines zulässigen Revisionsgrundes dartun und gemäss den Anforderungen an die Begründung einer Rechtsschrift an das Bundesgericht mit der erforderlichen Dichte substanziieren (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Fehlt es an einer rechtsgenüglichen Begründung, tritt das Bundesgericht auf ein Revisionsbegehren nicht ein.  
 
4.2. Der Gesuchsteller begründet sein Anliegen im Wesentlichen damit, in der Sache gehe es hauptsächlich darum, den Absender von im Strafverfahren massgeblichen E-Mails mit mutmasslich ehrverletzendem Inhalt zu ermitteln, die ihm damals verdachtsweise zugeschrieben worden seien. Das wäre aus seiner Sicht einfach möglich gewesen, womit das gegen ihn geführte Strafverfahren ohne Folge rasch hätte erledigt werden können. Damit macht er keinen zulässigen Revisionsgrund geltend. Das Revisionsgesuch läuft auf eine von vornherein unzulässige Kritik am bundesgerichtlichen Urteil 1B_439/2020 vom 21. Januar 2021 hinaus. Überdies hätte der Gesuchsteller seine Rüge innert 90 Tagen seit Eröffnung des Urteils erheben müssen, denn der behauptete Mangel war bereits seit damals erkennbar (vgl. Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG). Da er die Frist klar verpasst hat, ist das Revisionsgesuch auch aus diesem Grund nicht zulässig. Auf das Revisionsgesuch ist demnach ohne weiteren Schriftenwechsel nicht einzutreten.  
 
5.  
Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1, Art. 65 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Auf die als Petition bezeichnete Eingabe sowie auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, sowie zur Kenntnisnahme Rechtsanwalt B.________, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. November 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Uebersax