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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_437/2022  
 
 
Urteil vom 8. November 2022  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Stähle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 
4. Abteilung, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 
vom 20. September 2022 (R.2022.00007). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Am 23. Dezember 2020 gelangte A.________ (Beschwerdeführer) mit verschiedenen Anträgen an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich. Dieses teilte ihm mit Schreiben vom 21. Januar 2021 mit, seinen Begehren nicht stattgeben zu können.  
Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss VB.2021.00057 vom 20. Mai 2021 mangels zulässigen Anfechtungsobjekts beziehungsweise wegen Unzuständigkeit nicht ein. Das Bundesgericht wies die von A.________ hiergegen eingegebene Beschwerde mit Urteil 4A_371/2021 vom 9. August 2021 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
1.2. Am 19. August 2022 reichte A.________ beim Verwaltungsgericht ein vom 16. August 2022 datiertes "Gesuch um Wiedererwägungen & Revision" gegen den Beschluss vom 20. Mai 2021 ein.  
Nachdem die Abteilungspräsidentin am Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 24. August 2022 eine Frist zur Leistung einer Kaution von Fr. 1'035.-- angesetzt hatte, ersuchte A.________ mit Eingabe vom 2. September 2022 um unentgeltliche Rechtspflege beziehungsweise um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht für das Wiedererwägungs- respektive Revisionsverfahren. Mit Verfügung vom 20. September 2022 kam die Abteilungspräsidentin zum Schluss, dass die Begehren um Wiedererwägung und Revision aussichtslos seien, weshalb sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abwies und (erneut) Frist zur Leistung der Kaution ansetzte. 
Mit Eingabe vom 26. September 2022 (Postaufgabe am 4. Oktober 2022) hat A.________ beim Bundesgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. September 2022 erhoben, auch für das bundesgerichtliche Verfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersucht. 
Mit Verfügung vom 11. Oktober 2022 wurde der Beschwerde zur Aufrechterhaltung des bestehenden Zustands die aufschiebende Wirkung gewährt. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
2.  
Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2; 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist dabei, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 115 E. 2, 86 E. 2). 
Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
3.  
Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe sich in seinem "Wiedererwägungs- und Revisionsgesuch" vom 16./19. August 2022 im Wesentlichen darauf beschränkt, dieselben Argumente zu wiederholen, welche er bereits im früheren Verfahren VB.2021.00057 vorgebracht habe. Dementsprechend erschienen die Chancen auf Gutheissung seiner (Revisions- und Wiedererwägungs-) Begehren erheblich geringer als die Verlustgefahren und sei die unentgeltliche Rechtspflege nicht zu bewilligen. 
Der Beschwerdeführer verweist auf ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. August 2022, welches im "Hauptprozess" noch nicht "vorhanden" gewesen sei, und schildert im Übrigen frei in teilweise schwer nachvollziehbaren Ausführungen seine eigene Sicht der Dinge. Er legt dagegen offensichtlich nicht hinlänglich dar, inwiefern die Erfolgsaussichten seines "Wiedererwägungs- und Revisionsgesuchs" anders hätten beurteilt werden müssen. Die Beschwerde genügt den im bundesgerichtlichen Verfahren geltenden Begründungsanforderungen klarerweise nicht. 
Hinzu kommt, dass das Verwaltungsgericht seinen Rechtspflegeentscheid auf kantonales Recht und auf Art. 29 Abs. 3 BV gestützt hat, sodass ohnehin das qualifizierte Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG gilt, dem die in der Beschwerde formulierte Kritik erst recht nicht gerecht wird. 
 
4.  
Folglich ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (siehe Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten sind gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. November 2022 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Stähle