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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_159/2022  
 
 
Urteil vom 8. November 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Erbengemeinschaft B.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Forderung (Betreibungsverfahren), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 27. September 2022 (ZVE.2022.38). 
 
 
Sachverhalt:  
Die Beschwerdegegnerin betrieb den Beschwerdeführer für eine Forderung von Fr. 1'269.05. Nachdem dieser Rechtsvorschlag erhoben hatte, reichte sie beim Friedensrichteramt ein Schlichtungsgesuch ein. Zum Schlichtungsverfahren erschien der Beschwerdeführer nicht. Mit Entscheid vom 10. Juni 2022 verpflichtete das Friedensrichteramt ihn zur Zahlung von Fr. 1'269.05 nebst Zins und beseitigte den Rechtsvorschlag in der betreffenden Betreibung. 
Dagegen erhob der Schuldner Beschwerde. Nachdem er trotz Nachfristansetzung den einverlangten Kostenvorschuss nicht bezahlt hatte, trat das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 27. September 2022 auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht ein. 
Mit Eingabe vom 28. Oktober 2022 wandte sich der Beschwerdeführer an das Obergericht, welches diese zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiterleitete. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Streitwert erreicht den für die Beschwerde in Zivilsachen erforderlichen Mindestwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) nicht, weshalb nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung steht (Art. 113 BGG). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). 
 
2.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm liege ein Entscheid des Bezirksgerichts Baden vor, wonach die zugrunde liegende Betreibung nichtig sei; das Obergericht habe dies nicht berücksichtigt. Im Übrigen habe er corona-bedingt nicht zur Schlichtungsverhandlung erscheinen können, weshalb diese zu annulieren sei. 
 
3.  
Anfechtungsgegenstand bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid, auf die Beschwerde zufolge Nichtleistens des Kostenvorschusses nicht einzutreten; soweit mehr oder anderes verlangt wird, kann darauf nicht eingetreten werden (BGE 136 II 457 E. 4.2; 136 V 362 E. 3.4.2; 142 I 155 E. 4.4.2). 
Inwiefern eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte begründet sein soll, wenn ein Gericht bei Nichtleistung des Kostenvorschusses auf das erhobene Rechtsmittel nicht eintritt, wird in der Beschwerde mit keinem Wort dargelegt. 
 
4.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist. 
 
5.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. November 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli