Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_776/2023
Urteil vom 8. November 2023
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt der Region Imboden,
Plaz 7, 7013 Domat/Ems,
B.________ SA,
Gegenstand
Konkursandrohung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 29. September 2023 (KSK 23 79/84).
Erwägungen:
1.
Gegen den auf Gesuch der B.________ SA (Gläubigerin) ausgestellten Zahlungsbefehl (Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes der Region Imboden) erhob der Beschwerdeführer am 6. März 2023 Rechtsvorschlag. Die Gläubigerin beseitigte den Rechtsvorschlag mit Verfügung vom 3. April 2023. Die dagegen erhobene Einsprache des Beschwerdeführers wies die Gläubigerin am 6. Juni 2023 ab. Das Betreibungsamt stellte am 22. August 2023 die Konkursandrohung aus.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 30. August 2023 (Poststempel) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden (Verfahren KSK 23 79). Mit Schreiben vom 30. August 2023 informierte die Gläubigerin den Beschwerdeführer über den Erhalt der Konkursandrohung gegen ihn und forderte ihn auf, die ausstehende Forderung zu bezahlen. Gegen dieses Schreiben erhob der Beschwerdeführer am 7. September 2023 (Poststempel) Beschwerde beim Kantonsgericht (Verfahren KSK 23 84). Das Kantonsgericht legte die beiden Verfahren zusammen. Mit Entscheid vom 29. September 2023 wies es die Beschwerde im Verfahren KSK 23 79 ab, soweit es darauf eintrat. Auf die Beschwerde im Verfahren KSK 23 84 trat es nicht ein.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 11. Oktober 2023 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).
3.
Das Kantonsgericht hat erwogen, dass das Schreiben der Gläubigerin keine Betreibungshandlung sei, so dass auf die dagegen gerichtete Beschwerde nicht eingetreten werden könne. Der Einspracheentscheid vom 6. Juni 2023 sei sodann rechtskräftig. Die Forderung werde in Verfügungen nach Art. 49 ATSG (SR 830.1) und Einspracheentscheiden materiell behandelt, womit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine provisorische Rechtsöffnung durchzuführen gewesen sei und auch keine Aberkennungsklage eingereicht werden könne. Die beantragte Feststellung, wonach die in Betreibung gesetzte Forderung nicht bestehe, könne nach Rechtskraft des Einspracheentscheides nicht mehr erfolgen. Begehren um richterliche Aufhebung oder Einstellung der Betreibung seien nicht bei der Aufsichtsbehörde, sondern beim Gericht am Betreibungsort einzureichen. Schliesslich hat das Kantonsgericht den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Zahlung an das Betreibungsamt in Schweizer Franken erfolgen müsse, wobei es sich um eine wirkliche Zahlung handeln müsse und ein Zahlungssurrogat (z.B. Zahlungsversprechen, Wechsel etc.) nicht genüge. Die behauptete Tilgung einer Forderung könne nicht durch eine "promissory note" erfolgen.
4.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe gegen die Verfügung der Gläubigerin Einspruch erhoben, da die Forderungen mit einem Wertpapier ausgeglichen worden seien. Die Gläubigerin habe dieses Wertpapier angenommen. Der Beschwerdeführer geht jedoch nicht auf die Erwägung des Kantonsgerichts ein, wonach der Einspracheentscheid, mit dem die Forderung materiell beurteilt worden ist, rechtskräftig sei. Der Beschwerdeführer macht ausserdem geltend, das von ihm ausgestellte Wertpapier laute auf Schweizer Franken. Er bestreite, dass eine "promissory note" kein Zahlungsausgleich sei. Die Erwägungen des Kantonsgerichts (oben E. 3 am Ende), auf die er sich dabei bezieht, sind jedoch offenbar ein blosser Hinweis im Hinblick auf allfällige Zahlungen an das Betreibungsamt ohne Auswirkungen auf das Dispositiv des angefochtenen Entscheids. Dass der Beschwerdeführer versucht hätte, die Schuld beim Betreibungsamt mit Wertpapieren zu begleichen, wird von ihm nämlich weder behauptet noch hat das Kantonsgericht Entsprechendes festgestellt. Blosse Erwägungen können nicht angefochten werden.
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht von Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Lausanne, 8. November 2023
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg