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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_936/2022  
 
 
Urteil vom 8. November 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Schöbi, Bovey, 
Bundesrichterin De Rossa, 
Gerichtsschreiberin Conrad. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
gesetzlich vertreten durch seine Mutter C.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Celina Schenkel, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unterhalt und Kinderbelange, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Schaffhausen vom 25. Oktober 2022 (10/2021/16). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (geb. 2019; ungarischer Staatsangehörigkeit) ist der gemeinsame Sohn der unverheirateten und stets getrennt lebenden Eltern C.________ (Mutter, geb. 1978, ungarischer Staatsangehörigkeit) und B.________ (Vater, geb. 1971, britischer Staatsangehörigkeit).  
Mit Beschluss vom 28. Januar 2020 stellte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Schaffhausen (KESB) das Kind unter die gemeinsame elterliche Sorge der Eltern, in die alleinige Obhut der Mutter sowie unter Beistandschaft im Sinn von Art. 308 Abs. 2 ZGB und regelte das Kontaktrecht zum Vater. Ein Einigungsversuch der Eltern vor der KESB in Bezug auf den Kindesunterhalt scheiterte. 
 
A.b. Am 1. Juli 2020 reichte A.________, gesetzlich vertreten durch seine Mutter, beim Kantonsgericht Schaffhausen eine Unterhaltsklage gegen den Vater ein.  
Mit Entscheid vom 19. August 2021 verpflichtete das Kantonsgericht den Vater, A.________ die folgenden Barunterhaltsbeiträge zu bezahlen: Fr. 1'090.-- vom 1. Juli 2019 bis 31. Dezember 2020, Fr. 985.-- vom 1. Januar 2021 bis 31. Juli 2023, Fr. 1'435 vom 1. August 2023 bis 30. Juni 2029, Fr. 1'735.-- vom 1. Juli 2029 bis 31. Juli 2031 und Fr. 1'380.-- ab 1. August 2031 (jeweils im Voraus und zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinder- oder Ausbildungszulagen). Der Vater wurde zudem zur Bezahlung folgender Betreuungsunterhaltsbeiträge verpflichtet: Fr. 327.-- vom 1. November bis 31. Dezember 2019, Fr. 427.-- vom 1. Januar bis 31. Dezember 2020, Fr. 254.-- vom 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021, Fr. 2'218.-- vom 1. Juli 2021 bis 31. Juli 2023 und Fr. 365.-- vom 1. August 2023 bis 31. Juli 2031. Schliesslich änderte bzw. ergänzte das Kantonsgericht den Entscheid der KESB vom 28. Januar 2020 hinsichtlich des Kontaktrechts des Vaters. 
 
B.  
Dagegen erhob A.________ am 4. Oktober 2021 Berufung beim Obergericht des Kantons Schaffhausen. Da das Obergericht aufgrund der Berufungsantwort des Vaters das Verfahren auf weitere Kinderbelange ausdehnte, zog es die Mutter als Partei in das Verfahren mit ein. 
 
Mit Urteil vom 25. Oktober 2022 hiess das Obergericht die Berufung teilweise gut (Dispositivziffer 1) und verpflichtete den Vater zur Zahlung von folgenden Betreuungsunterhaltsbeiträgen: Fr. 327.-- vom 1. November bis 31. Dezember 2019, Fr. 427.-- vom 1. Januar bis 31. Dezember 2020, Fr. 324.-- vom 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021, Fr. 2'288.-- vom 1. Juli 2021 bis 31. Juli 2023 und Fr. 435.-- vom 1. August 2023 bis 31. Juli 2031. Im Übrigen bestätigte es den Entscheid des Kantonsgerichts (Dispositivziffer 2). Unter Vorbehalt der unentgeltlichen Prozessführung und Vertretung auferlegte es die Prozesskosten dem Kind und der Mutter je zur Hälfte (Dispositivziffer 5). 
 
C.  
 
C.a.  
A.________ (Beschwerdeführer), gesetzlich vertreten durch seine Mutter, wendet sich mit Beschwerde in Zivilsachen vom 5. Dezember 2022 an das Bundesgericht. Er beantragt Aufhebung der Dispositivziffer 2 des Urteils des Obergerichts vom 25. Oktober 2022 und Verpflichtung des Vaters (Beschwerdegegner) zur Bezahlung der folgenden Barunterhaltsbeiträge an den Beschwerdeführer (zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinder- oder Ausbildungszulagen) : Fr. 1'400.-- vom 1. Juli 2019 bis 31. Juli 2023, Fr. 1'900.-- ab 1. August 2023 bis zur Volljährigkeit, im Falle einer Lehre oder ähnlichen Ausbildung bis zu deren Abschluss, längstens jedoch bis zum Eintritt des Kindes in die volle Erwerbstätigkeit. Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Schliesslich sei Dispositivziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und es seien die Kosten des Berufungsverfahrens ausgangsgemäss zur Hälfte dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. 
 
C.b. Das Obergericht hat sich am 21. Juli 2023 vernehmen lassen. Der Beschwerdegegner beantragt mit Beschwerdeantwort vom 14. Juli 2023 sinngemäss Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte am 21. August 2023. Der Beschwerdegegner hat sich nicht weiter vernehmen lassen.  
 
C.c. Im Übrigen hat das Bundesgericht die kantonalen Akten beigezogen.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) in Kinderbelangen (elterliche Sorge, Obhut, Besuchsrecht, Unterhalt) entschieden hat. Vor Bundesgericht steht nur noch die Festsetzung des Unterhalts im Streit. Das ist eine vermögensrechtliche Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG); die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. a und Abs. 4 BGG). Da nur die Unterhaltsfestsetzung Gegenstand der Beschwerde bildet, rechtfertigt es sich, im bundesgerichtlichen Verfahren als Beschwerdeführer einzig das auf Unterhalt klagende Kind (und dessen Mutter als gesetzliche Vertreterin) aufzuführen. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG). Die rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich unter Vorbehalt der nachstehenden Ausführungen zulässig.  
 
1.2. Entscheidet die letzte kantonale Instanz, wie vorliegend, als Rechtsmittelinstanz, ist die Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs unerlässliche Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde an das Bundesgericht. Der Begriff der Letztinstanzlichkeit bedeutet, dass der kantonale Instanzenzug nicht nur formell durchlaufen werden soll, sondern dass die Rügen, die dem Bundesgericht unterbreitet werden, soweit möglich schon vor Vorinstanz vorgebracht werden müssen, ansonsten darauf nicht eingetreten wird (BGE 143 III 290 E. 1.1 mit Hinweisen).  
Der Beschwerdeführer rügt erstmals vor Bundesgericht, in seinem Bedarf sei kein Steueranteil berücksichtigt worden (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.1). Inwiefern es ihm unmöglich war, diese Rüge vor Obergericht zu erheben, zumal bereits der Entscheid der Erstinstanz keine Anrechnung eines Steueranteils an den Bedarf des Beschwerdeführers enthielt, ist nicht ersichtlich und legt der Beschwerdeführer auch nicht dar. Mangels Ausschöpfung des Instanzenzugs ist insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
 
1.3. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG). In der Beschwerdebegründung ist daher in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtswidrig sein soll, was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 142 III 364 E. 2.4). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen, und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 140 III 115 E. 2).  
Soweit die Festsetzung von Unterhalt in Frage steht, ist zu beachten, dass der Sachrichter in verschiedener Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen ist (Art. 4 ZGB; BGE 138 III 289 E. 11.1.1; 148 III 161 E.4.1; Urteile 5A_382/2021 vom 20. April 2022 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 148 III 353; 5A_968/2017 vom 25. September 2018 E. 4.1, in: FamPra.ch 2019 S. 331; je mit Hinweisen). Bei der Überprüfung solcher Ermessensentscheide schreitet das Bundesgericht nur ein, wenn die kantonale Instanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 147 III 393 E. 6.1.8; 142 III 336 E. 5.3.2 mit Hinweisen). 
 
1.4. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur gerügt werden, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), das heisst willkürlich (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen), oder würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 III 226 E. 4.2; je mit Hinweisen; Urteil 5A_393/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 2.3). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik nicht eintritt (BGE 146 I 62 E. 3; 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweis).  
Auf den Seiten 4 bis 12 der Beschwerdeschrift schildert der Beschwerdeführer die Prozessgeschichte und den aus seiner Sicht massgeblichen Sachverhalt. Diese Ausführungen bleiben indes unbeachtlich, soweit sie vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt abweichen, ohne dass er diesen nach Massgabe von Art. 97 Abs. 1 BGG beanstandet. 
 
1.5. Gegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist ausschliesslich das angefochtene Urteil des Obergerichts. Soweit der Beschwerdeführer den Entscheid des Kantonsgerichts kritisiert, ist die Beschwerde unzulässig (Urteil 5A_578/2021 vom 24. Februar 2022 E. 1.5 mit Hinweisen). Auf die diesbezüglichen Ausführungen ist nicht einzutreten.  
 
2.  
Dem angefochtenen Urteil liegt ein internationaler Sachverhalt zugrunde, denn der Beschwerdegegner hat seinen Wohnsitz in Grossbritannien, während der Beschwerdeführer in der Schweiz bei seiner Mutter lebt. Die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte sowie die Anwendung schweizerischen Rechts sind unproblematisch und werden von keiner Partei bestritten. 
 
3.  
Anlass zur Beschwerde gibt zunächst die Höhe des Barunterhalts. Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche Vorgehensweise bei der Festlegung seines Überschussanteils. 
 
3.1. Ausgangspunkt bildet die im Leitentscheid BGE 147 III 265 in Abkehr vom Methodenpluralismus für den Kindesunterhalt verbindlich vorgegebene zweistufig-konkrete Methode mit Überschussverteilung (BGE 147 III 265 E. 6.6). Bei der zweistufig-konkreten Methode werden zum einen die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel festgestellt; hierfür sind in erster Linie die effektiven oder hypothetischen Einkommen relevant. Zum anderen wird der Bedarf der von der Unterhaltsberechnung betroffenen Personen ermittelt (sog. gebührender Unterhalt); dieser ist keine feste Grösse, sondern er ergibt sich aus den konkreten Bedürfnissen und den verfügbaren Mitteln. Schliesslich werden die vorhandenen Ressourcen auf die beteiligten Familienmitglieder dahingehend verteilt, dass in einer bestimmten Reihenfolge das betreibungsrechtliche bzw. bei genügenden Mitteln das sog. familienrechtliche Existenzminimum der Beteiligten gedeckt und alsdann ein verbleibender Überschuss nach der konkreten Situation ermessensweise verteilt wird (BGE 147 III 265 E. 7). Im Zusammenhang mit der zweistufig-konkreten Methode hat das Bundesgericht hervorgehoben, dass der gebührende Kindesunterhalt im Sinn von Art. 276 Abs. 2 ZGB eine dynamische Grösse ist, indem gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB sowohl den Bedürfnissen des Kindes als auch der finanziellen Leistungskraft der Unterhaltsverpflichteten Rechnung getragen werden und insofern das Kind (auch) von einer überdurchschnittlichen finanziellen Leistungsfähigkeit profitieren soll (BGE 147 III 265 E. 5.4 und 6.6). Das bedeutet, dass ein Kind bei der zweistufig-konkreten Methode mit Überschussverteilung nicht einen fixen, sich aus verschiedenen Positionen zusammensetzenden Betrag erhält, wie er sich bei der Verwendung von Tabellen ergibt, sondern dass sein Unterhaltsanspruch in Relation zur konkreten Leistungsfähigkeit der Unterhaltsverpflichteten steht, indem es je nach den verfügbaren Mitteln nur auf das betreibungsrechtliche oder aber auf das familienrechtliche Existenzminimum oder eben zusätzlich auf einen - sich wiederum aus den konkreten finanziellen Verhältnissen ergebenden - Überschussanteil Anspruch hat (BGE 147 III 265 E. 7.3).  
 
3.2. Bei der Bedarfsermittlung bzw. der Ermittlung des gebührenden Unterhalts bilden die "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums" (zuletzt veröffentlicht in: BlSchK 2009 S. 193 ff.) den Ausgangspunkt, wobei in Abweichung davon für jedes Kind ein (bei den Wohnkosten des Obhutsinhabers abzuziehender) Wohnkostenanteil einzusetzen ist und im Übrigen auch die Fremdbetreuungskosten zu berücksichtigen sind. Diese beiden Positionen sowie die in den Richtlinien genannten Zuschläge (relevant für das Kind: Krankenkassenprämien, Schulkosten, besondere Gesundheitskosten) sind zum Grundbetrag hinzuzurechnen. Soweit es - wie hier - die finanziellen Mittel zulassen, ist der gebührende Unterhalt zwingend auf das sog. familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern. Bei den Elternteilen gehören hierzu typischerweise die Steuern, ferner eine Kommunikations- und Versicherungspauschale, unumgängliche Weiterbildungskosten, den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten, Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts und allenfalls angemessene Schuldentilgung; bei gehobeneren Verhältnissen können namentlich auch über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien und allenfalls private Vorsorgeaufwendungen von Selbständigerwerbenden im Bedarf berücksichtigt werden. Beim Barbedarf des Kindes gehören zum familienrechtlichen Existenzminimum namentlich die Ausscheidung eines Steueranteils, ein den konkreten finanziellen Verhältnissen entsprechender Wohnkostenanteil und gegebenenfalls über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien. Soweit nach allseitiger Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums Ressourcen verbleiben (sog. Überschuss), kann und muss der Barbedarf des Kindes bzw. der hierfür zu verwendende Unterhaltsbeitrag durch Zuweisung eines Überschussanteils weiter erhöht werden. Der Betreuungsunterhalt bleibt hingegen auch bei überdurchschnittlichen Verhältnissen auf das familienrechtliche Existenzminimum beschränkt (zum Ganzen: BGE 147 III 265 E. 7.2).  
 
3.3. Die rechnerisch resultierenden Überschüsse sind im Grundsatz nach "grossen und kleinen Köpfen" zu verteilen. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und zufolge Alleinobhut nur der andere Elternteil gegenüber dem Kind unterhaltspflichtig, ist für den unterhaltspflichtigen Elternteil ein "grosser Kopf" und für das Kind ein "kleiner Kopf" einzusetzen (Urteil 5A_668/2021 vom 19. Juli 2023 E. 2.7, zur Publikation bestimmt). Indes kann und muss im begründeten Einzelfall ermessensweise von diesem Grundsatz abgewichen werden (BGE 147 III 265 E. 7.3).  
Der Überschussanteil ist nicht für die Vermögensbildung bestimmt, sondern dient der Deckung des laufenden Bedarfs des Kindes. Daher soll er sich bei hohen Überschüssen nicht linear ins Unermessliche erstrecken, sondern ist er in Ausübung von sich am Einzelfall orientierendem Ermessen aus erzieherischen und konkreten Bedarfsgründen angemessen zu begrenzen (BGE 147 III 265 E. 6.2 und 6.6). Ferner ist zu bemerken, dass sich der aus dem Überschuss zu finanzierende Bedarf des Kindes (Freizeitaktivitäten, Hobbies, Ferien u.ä.m.) nach der allgemeinen Lebenserfahrung mit steigendem Alter des Kindes erhöht, und folglich für die ermessensweise Begrenzung des dem Kind zustehenden Überschussanteils gerade bei günstigen Verhältnissen auch sein Alter mitberücksichtigt werden darf (zit. Urteil 5A_668/2021 E. 2.6). Schliesslich haben nicht miteinander verheiratete Eltern keinen eigenen Unterhaltsanspruch gegenüber dem andern Elternteil; ein allfälliger (ihm wirtschaftlich zugedachter, vgl. BGE 148 III 353 E. 7.3.2; 144 III 481 E. 4.3) Betreuungsunterhalt ist auf das familienrechtliche Existenzminimum begrenzt und enthält also keinen Überschussanteil (BGE 147 III 265 E. 6.3 und 7.2; 144 III 377 E. 7.1.4, 481 E. 4.8.3). Mit anderen Worten hat der betreuende Elternteil, der mit dem anderen nicht verheiratet ist, keinen Anspruch auf Teilhabe an dessen Lebensstellung. Deshalb ist bei nicht miteinander verheirateten Eltern ausserdem sicherzustellen, dass der betreuende Elternteil nicht aus dem Überschussanteil des Kindes quersubventioniert wird (BGE 147 III 265 E. 7.4; zit. Urteil 5A_668/2021 E. 2.6). 
 
4.  
 
4.1. Das Kantonsgericht stellte fest, dass der Beschwerdegegner in sehr guten finanziellen Verhältnissen lebe; es rechnete ihm - zufolge aktueller Arbeitslosigkeit - ein hypothetisches Einkommen von Fr. 10'000.-- an und erwog, dass bei einem Bedarf von ermessensweise Fr. 4'500.--, ein Überschuss von mindestens Fr. 5'500.-- resultiere. Damit sei der Beschwerdegegner in der Lage, dem Beschwerdeführer einen Überschussanteil zu bezahlen. Es berechnete die dem Beschwerdeführer zugesprochenen Barunterhaltsbeiträge (vgl. vorstehend Bst. A.b) wie folgt: Zunächst ermittelte es das familienrechtliche Existenzminimum des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 873.-- für 1. Juli 2019 bis 31. Dezember 2020, von Fr. 810.-- für 1. Januar 2021 bis 31. Juli 2023, von Fr. 1'110.-- für 1. August 2023 bis 30. Juni 2029, von Fr. 1'310.-- für 1. Juli 2029 bis 31. Juli 2031 und von Fr. 1'073.-- ab 1. August 2031. Sodann erhöhte es diese Betreffnisse um jeweils die Hälfte und zog von der sich daraus ergebenden Summe die Kinderzulagen ab. Ausserdem erwog das Kantonsgericht, dass der Lebensstandard des Beschwerdeführers nie durch die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdegegners beeinflusst bzw. angehoben worden sei, da die Eltern nicht verheiratet seien und nie zusammengelebt hätten. Zudem resultiere der Überschuss des Beschwerdegegners aus einem hypothetischen Einkommen. Unter Berücksichtigung erzieherischer Gründe und des Bedarfs des Beschwerdeführers sei die Abweichung von der Verteilregel nach grossen und kleinen Köpfen gerechtfertigt. Das Obergericht schützte die Vorgehensweise und die Begründung der Erstinstanz. Namentlich habe das Kantonsgericht zunächst den familienrechtlichen Bedarf abschliessend ermittelt und anschliessend den resultierenden Überschuss ermessensweise auf die Berechtigten verteilt. Dass es dabei Bezug auf die Höhe des vorab ermittelten familienrechtlichen Existenzminimums genommen und den hypothetischen Charakter des Überschusses erwogen habe, sei nicht zu beanstanden und führe weder dazu, dass den Bedürfnissen des Kindes keine Rechnung getragen worden sei noch dass ihm eine Teilhabe am Lebensstandard des Beschwerdegegners versagt bliebe.  
 
4.2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 285 ZGB. Er wirft dem Obergericht einen unzulässigen "Methodenmix" vor, da nicht, wie von der zweistufig-konkreten Methode vorgeschrieben, erstens die Einnahmen und Ausgaben der Beteiligten einander gegenübergestellt und zweitens der Überschuss ermittelt worden sei. Da das Obergericht weder Einkommen noch Bedarf des Beschwerdegegners ermittelt habe und damit die Parameter für die Bestimmung des Überschusses fehlten, sei das Gericht gar nicht in der Lage, sein Ermessen bei der Überschussverteilung korrekt auszuüben. Die Begründung für die Abweichung von der Regel der Verteilung nach Köpfen sei zudem weitestgehend floskelhaft und setzte sich nicht nachvollziehbar mit den konkreten Verhältnissen auseinander. Der hypothetische Charakter des Überschusses habe dabei keine Rolle spielen dürfen. Zudem sei den finanziellen Verhältnissen zu Unrecht Ausnahmecharakter zuerkannt worden. Mit einem Einkommen des Beschwerdegegners von Fr. 10'000.-- lägen keine sehr guten finanziellen Verhältnisse vor, die eine Limitierung des Überschussanteils des Beschwerdeführers rechtfertigten.  
 
4.3.  
 
4.3.1. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanzen hätten die zweistufig-konkrete Unterhaltsberechnungsmethode unrichtig angewandt, ist begründet. Wie dargelegt (vorne E. 4.1), hat das Kantonsgericht zunächst das familienrechtliche Existenzminimum des Beschwerdeführers ermittelt, den jeweiligen Betrag um 50 % erhöht und von der sich daraus ergebenden Summe dessen Einkommen (Kinderzulagen) abgezogen. Dieses Vorgehen lässt sich mit den in E.3 geschilderten Vorgaben nicht vereinbaren:  
 
4.3.1.1. Es ist unzulässig, für die Festlegung des Überschussanteils systematisch am familienrechtlichen Existenzminimum des Kindes anzuknüpfen und diesen in einem irgendwie gearteten Verhältnis dazu zu begrenzen (und erst noch die Kinderzulagen davon abzuziehen).  
 
4.3.1.2. Ebensowenig kann es, wie der Beschwerdeführer zu Recht moniert, darauf ankommen, ob der Überschuss aus einem tatsächlichen oder einem hypothetisch ermittelten Einkommen resultiert. Eine derartige Unterscheidung liefe dem im Unterhaltsrecht - und in besonderer Weise im Kindesunterhalt - geltenden allgemeinen Grundsatz der umfassenden Ausschöpfung der vorhandenen Arbeitskapazität (BGE 147 III 265 E. 7.4 mit Hinweisen) zuwider.  
 
4.3.1.3. Unzulässig ist es ferner, den Überschussanteil allein aufgrund der Lebensstellung des (haupt) betreuenden Elternteils zu begrenzen. Auch bei getrennt lebenden Eltern hat das Kind in Anwendung von Art. 285 Abs. 1 ZGB einen Anspruch, an der Lebensstellung des unterhaltspflichtigen Elternteils teilzuhaben (BGE 120 II 285 E. 3a/cc). Lebt ein Elternteil in bescheideneren Verhältnissen, soll das Kind nicht vom finanziell besser gestellten Elternteil weniger Unterhalt erhalten, als ihm zustünde, wenn beide Eltern in wirtschaftlich guten Verhältnissen lebten (BGE 116 II 110 E. 3c). Begrenzend kann sich indes die Gefahr einer Quersubventionierung des nicht unterhaltsberechtigten Elternteils auswirken.  
 
4.3.2. Demnach erweist sich die Beschwerde in Bezug auf die Höhe des Barunterhalts als begründet. Der angefochtene Entscheid ist in diesem Umfang aufzuheben und die Sache ist zur Neuberechnung des Barunterhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
 
5.  
Umstritten ist ferner die Höhe des Betreuungsunterhalts. Der Beschwerdeführer rügt Willkür (Art. 9 BV) bei der Ermittlung des Bedarfs der Mutter ab Juli 2021 bis Juli 2031 im Zusammenhang mit der Nichtberücksichtigung der ordentlichen Steuerlast. 
 
5.1.  
 
5.1.1. Im Rahmen der zweistufig-konkreten Unterhaltsberechnungsmethode ist bei ausreichenden finanziellen Mitteln der gebührende Unterhalt auf das familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern, auf welches diesfalls ein Anspruch besteht. Bei den Elternteilen gehören zum familienrechtlichen Existenzminimum typischerweise unter anderem die laufenden Steuern (zum Ganzen BGE 147 III 265 E. 7.2 mit Hinweisen).  
 
5.1.2. In Kinderbelangen gilt der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Demnach erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen. Es ist verpflichtet, von sich aus alle Elemente in Betracht zu ziehen, die entscheidwesentlich sind, und unabhängig von den Anträgen der Parteien Beweise zu erheben (BGE 144 III 349 E. 4.2.1 mit Hinweisen; 130 I 180 E. 3.2). Die Pflicht des Gerichts, den Sachverhalt zu erforschen, entbindet die Beteiligten indessen nicht davon, durch Hinweise zum Sachverhalt oder Bezeichnung von Beweisen am Verfahren mitzuwirken (BGE 130 I 180 E. 3.2). Sie müssen das Gericht über den Sachverhalt orientieren und ihm die verfügbaren Beweismittel nennen (BGE 128 III 411 E. 3.2.1; Urteile 5A_702/2020 vom 21. Mai 2021 E. 4.4; 5A_242/2019 vom 27. September 2019 E. 3.2.1; 5A_1000/2018 vom 3. Mai 2019 E. 3.1.2; je mit Hinweisen). Die steuerpflichtige Partei hat auch in Verfahren, die der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime unterliegen, die Höhe der geschuldeten Steuerlast zu behaupten und sie trägt hierfür die Beweislast (Urteil 5A_304/2013 vom 1. November 2013 E. 6.2.2).  
 
5.2. Unstreitig unterliegt das Einkommen der Mutter, die im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung B ist, der Quellensteuer. Ebenfalls unbestritten ist, dass die laufenden Unterhaltsbeiträge ordentlich zu versteuern sind. Dies hatte die Erstinstanz verkannt. Vor Obergericht behauptete die Mutter (als Partei im vorinstanzlichen Verfahren, vgl. Sachverhalt Bst. B) ausgehend von dem vom Beschwerdeführer beantragten Unterhalt für Juli 2021 bis Juli 2023 eine Steuerbelastung von Fr. 200.-- und ab August 2023 eine solche von Fr. 300.--, die ihrem Bedarf anzurechnen sei. Als Belege dafür reichte sie ein Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 12. Juli 2019 (Berufungsbeilage 6) und eine eigene Aufstellung der mittels Steuerrechner ermittelten Steuerbelastung (Berufungsbeilage 7) ein. Das Obergericht stellte fest, dass die Mutter weder Angaben zu ihrer effektiven Steuerbelastung gemacht noch aktuelle Belege eingereicht habe. Weiter habe sie bei ihrer Berechnung unberücksichtigt gelassen, dass ein allenfalls höherer ordentlicher Steuerbetrag anteilsmässig dem Bedarf des Beschwerdeführers anzurechnen wäre. Auch in der Berechnung unberücksichtigt geblieben sei der Umstand, dass die Anrechnung einer ordentlichen Steuerbelastung zur Aufrechnung der entfallenden Quellensteuer auf der Einnahmenseite führe. Vor diesem Hintergrund sei nicht ersichtlich, dass die von der Mutter ordentlich zu versteuernden Unterhaltsbeiträge bedarfsseitig zur behaupteten Mehrbelastung führten. Der schätzungsweise errechnete Aufwand durch das Kantonsgericht sei daher angemessen.  
 
5.3. Zu Unrecht bringt der Beschwerdeführer dagegen vor, das Obergericht habe sich mit der Berufungsbeilage 7 (Berechnung der Steuer) nicht auseinandergesetzt. Aus dem vorstehend Ausgeführten geht hervor, inwiefern das Obergericht die Steuerberechnung des Beschwerdeführers bzw. seiner Mutter und die dazu eingereichten Beilagen gewürdigt hat. Mit diesen Erwägungen des Obergerichts setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, sondern behauptet wie bereits vor Obergericht, die von ihm berechnete Steuer von Fr. 200.-- bzw. Fr. 300.-- werde nicht durch die Quellensteuer von Fr. 8.-- kompensiert. Dies sei auch dann der Fall, wenn die ordentliche Steuer aufgrund der nun zugesprochenen Unterhaltsbeiträge entsprechend tiefer ausfallen würde. Dem Bundesgericht zeigt er dabei in keiner Weise auf, wie er auf die von ihm berechnete Steuer kommt. Mit seinen allgemeinen Ausführungen, die sich über die Begründung des Obergerichts hinwegsetzen, vermag er keine Willkür darzutun. Die Beschwerde erweist sich in dieser Hinsicht als unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.  
 
6.  
 
6.1. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Dispositivziffer 2 des angefochtenen Urteils ist aufzuheben, soweit darin der Barunterhalt (Dispositivziffer 3a des Entscheids des Kantonsgerichts Schaffhausen vom 19. August 2021) bestätigt wird. Die Sache ist zur Neuberechnung des Barunterhalts des Beschwerdeführers an das Obergericht zurückzuweisen. Dispositivziffer 5 und 6 des angefochtenen Urteils sind ebenfalls aufzuheben und die Sache ist zur Neuverteilung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens und der Entschädigungen für das vorinstanzliche Verfahren an das Obergericht zurückzuweisen (Art. 67, 68 Abs. 5 BGG). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.  
 
6.2. Bei diesem Ergebnis obsiegt der Beschwerdeführer zur Hälfte. Die Parteikosten sind daher wettzuschlagen und die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 65, 66, 68 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositivziffern 2, 5 und 6 des Urteils des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 25. Oktober 2022 werden aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden zur Hälfte dem Beschwerdeführer und zur Hälfte dem Beschwerdegegner auferlegt. 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. November 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Conrad