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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_700/2023  
 
 
Urteil vom 8. November 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, 
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. September 2023 (IV 2023/59). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1). 
 
2.  
Das kantonale Gericht bestätigte im Entscheid vom 20. September 2023 die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. Februar 2023 mit welcher das mit Neuanmeldung im November 2017 gestellte Invalidenrentenbegehren der Beschwerdeführerin abgelehnt wurde. 
Dabei verglich es den Gesundheitszustand, wie er zum Zeitpunkt der vormaligen Leistungsverweigerungsverfügung vom 22. September 2009 ausgewiesen war, mit demjenigen, wie er sich anlässlich der neuen Rentenverfügung vom 27. Februar 2023 präsentierte. In Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten gelangte es zur Überzeugung, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erlaube es dieser nach wie vor, im bisherigen Umfang einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dementsprechend sei die Abweisung des Leistungsbegehrens rechtens gewesen. 
 
3.  
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin gehen nicht über eine letztinstanzlich unzulässige appellatorische Kritik hinaus. So genügt es nicht, den Geschehensablauf und den Gesundheitszustand lediglich aus eigener Sicht zu schildern. Ebenso wenig reicht es aus, der Vorinstanz eine unzureichende Berücksichtigung verschiedener Arztberichte, insbesondere desjenigen von Dr. med. B.________ vom 6. März 2023, vorzuwerfen, ohne auf das von der Vorinstanz dazu Erwogene näher einzugehen. Inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung offensichtlich unrichtig und damit willkürlich oder anderweitig rechtsfehlerhaft sein soll, ist damit nicht aufgezeigt. Schliesslich kann allein aus dem Umstand, dass das kantonale Gericht Berichte aus der Zeit vor der erstmaligen Rentenverfügung vom 22. September 2009) bei der Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes nicht speziell erwähnt hat, nichts gewonnen werden. 
 
4.  
Liegt demnach offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vor, so führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
 
5.  
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet und damit das mit Beschwerdeerhebung gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 8. November 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel