Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_385/2024
Urteil vom 8. November 2024
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Hänni, Ryter,
Gerichtsschreiberin Wortha.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Wasem,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern, Rechtsdienst, Bahnhofstrasse 18, 6002 Luzern.
Gegenstand
Bildung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 2. Juli 2024 (7H 24 2).
Sachverhalt:
A.
A.________ studiert an der Hochschule Luzern - Musik im letzten Semester des Masterstudiengangs Master of Arts in Musikpädagogik mit Major Instrumental- und Vokalpädagogik. Im Frühjahrssemester 2022 bestand A.________ den Leistungsnachweis im Pflichtmodul "Pädagogische Psychologie Il" nicht, weshalb sie ihn im Frühlingssemester 2023 wiederholte.
B.
Am 5. Juli 2023 teilte die Hochschule Luzern - Musik A.________ mit, dass ihre Leistung im Modul "Pädagogische Psychologie Il" wiederum als ungenügend beurteilt wurde. Gegen diese Beurteilung erhob A.________ am 9. Juli 2023 Einsprache bei der Hochschule Luzern - Musik, welche diese mit Einspracheentscheid vom 14. August 2023 abwies. Das Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern stellte zwar eine Verletzung des rechtlichen Gehörs fest, wies die bei ihm erhobene Verwaltungsbeschwerde aber mit Entscheid vom 1. Dezember 2023 ab. Dieser Entscheid wurde vom Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 2. Juli 2024 bestätigt.
C.
Dagegen wendet sich A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten am 16. August 2024 ans Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 2. Juli 2024 und die Rückweisung an die Hochschule Luzern - Musik, eventualiter an die Vorinstanz, subeventualiter die Beurteilung des Moduls "Pädagogische Psychologie Il" mit 11 Punkten und damit mit der Note E (ausreichend).
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
Erwägungen:
1.
1.1. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 IV 103 E. 1).
1.2. Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid in einer Materie des öffentlichen Rechts, der an sich im Prinzip mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (Art. 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, 90 BGG).
1.3. Ausgeschlossen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten jedoch gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf dem Gebiet der Schule, der Weiterbildung sowie der Berufsausübung (Art. 83 lit. t BGG).
1.3.1. Von dieser Ausnahmebestimmung erfasst sind alle Entscheide, die auf einer Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten einer Kandidatin oder eines Kandidaten beruhen. Ausgeschlossen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten allerdings nur, wenn das eigentliche Ergebnis der Prüfung umstritten ist bzw. wenn ein Entscheid in Frage steht, der auf einer Bewertung der geistigen oder körperlichen Fähigkeiten einer Kandidatin oder eines Kandidaten beruht. Wenn andere Aspekte im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig sind, insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (BGE 147 I 73 E. 1.2.1; Urteile 2C_503/2023 vom 29. Mai 2024 E. 1.3.1; 2D_15/2023 vom 16. Mai 2024 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
1.3.2. Die Beschwerde betrifft die Bewertung des Moduls "Pädagogische Psychologie II" als ungenügend und das daraus resultierende Nichtbestehen des Moduls. Die Beschwerdeführerin rügt nicht, dass es durch Verfahrens- oder organisatorische Mängel zu diesem Ergebnis gekommen sei. Es geht mithin allein um die Überprüfung der eigentlichen Leistungsbewertung, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig ist. Es steht aber die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Art. 83 lit. t BGG i.V.m. Art. 113 BGG).
1.4. Zur subsidiären Verfassungsbeschwerde ist legitimiert, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids dartun kann (Art. 115 lit. b BGG). Das rechtlich geschützte Interesse kann entweder durch kantonales oder eidgenössisches Gesetzesrecht oder aber unmittelbar durch ein angerufenes spezielles Grundrecht geschützt sein, sofern sie auf dem Gebiet liegen, das die betreffende Verfassungsbestimmung beschlägt (BGE 136 I 229 E. 3.2; Urteil 2C_503/2023 vom 29. Mai 2024 E. 1.4).
1.4.1. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur subsidiären Verfassungsbeschwerde sind Einzelnoten einer Gesamtprüfung grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar. Anders verhält es sich nur, wenn an die Höhe der einzelnen Noten bestimmte Rechtsfolgen geknüpft sind, so namentlich die Möglichkeit, eine bestimmte Weiterbildung zu absolvieren, der Erwerb eines Diploms oder die Erlangung eines Prädikats, dessen Festlegung nicht im Ermessen der Prüfungsbehörde liegt (vgl. BGE 136 I 229 E. 2.6; FLORENCE AUBRY GIRARDIN, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N 196 zu Art. 83 BGG). In solchen Ausnahmekonstellationen kann die Betroffene ein rechtlich geschütztes Interesse (Art. 115 lit. b BGG) an der Überprüfung des Gesamtergebnisses und damit auch einer diesem zugrunde liegenden Einzelnote haben und somit zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde legitimiert sein (vgl. BGE 136 I 229 E. 2.6 und E. 3; Urteil 2D_15/2023 vom 16. Mai 2024 E. 1.4).
1.4.2. Gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. a des Studienreglements für die Ausbildung an der Hochschule Luzern - Musik vom 1. September 2022 (nachfolgend Studienreglement) erlangt den Master-Abschluss, wer alle Pflichtmodule und Wahlpflichtmodule der jeweiligen Studienrichtung erfolgreich abgeschlossen hat. Wird ein Leistungsnachweis mit der Bewertung "F (nicht bestanden) " bewertet, muss das entsprechende Modul wiederholt werden (Art. 19 Abs. 2 Studienreglement). Ein nicht bestandenes Modul kann einmal wiederholt werden (Art. 16 Abs. 1 Studienordnung für die Ausbildung an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz, SRL Nr. 521; nachfolgend Studienordnung).
Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss den Ausschluss vom Masterstudiengang geltend, wenn das Modul mit einer nicht genügenden Note bewertet wird. Die Erlangung des Masterabschlusses steht nicht im Ermessen der Hochschule Luzern - Musik, sondern ergibt sich aus der Bewertung der einzelnen Module. Die Studierenden haben insofern einen Rechtsanspruch auf Erlangung des Masterabschlusses, wenn sie alle Pflicht- und Wahlpflichtmodule bestanden haben. Damit haben sie nicht nur ein rechtlich geschütztes Interesse an der Promotion, sondern auch an der Ermittlung einer dieser zugrundeliegenden Einzelnote. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Erhebung der subsidiären Verfassungsbeschwerde berechtigt.
1.5. Im Übrigen wurde die Beschwerde, die sich gegen einen Endentscheid (Art. 90, Art. 117 BGG ) einer letztinstanzlichen kantonalen Behörde (Art. 113 BGG) richtet, unter Berücksichtigung der Fristen (Art. 100 Abs. 1, Art. 117 BGG ) rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) eingereicht. Auf die Eingabe ist somit als subsidiäre Verfassungsbeschwerde einzutreten.
2.
2.1. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und einlässlich darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt sein sollen (BGE 150 I 80 E. 2.1; 142 III 364 E. 2.4; Urteile 2C_503/2023 vom 29. Mai 2024 E. 2.1; 2D_18/2023 vom 5. März 2024 E. 2.1).
Soweit die Beschwerdeführerin die falsche Rechtsanwendung von interkantonalem Recht, insbesondere Art. 45 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Studienordnung, rügt, erhebt sie keine qualifizierte Verfassungsrüge. Auf die Rüge ist daher nicht einzutreten.
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie verfassungsmässige Rechte verletzt (Art. 118 Abs. 2 BGG), was die Beschwerdeführerin präzise geltend zu machen hat (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG; BGE 136 I 332 E. 2.2; Urteil 2C_503/2023 vom 29. Mai 2024 E. 2.2; 2D_18/2023 vom 5. März 2024 E. 2.2).
3.
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung bzw. willkürliche Beweiswürdigung durch die Vorinstanz (Art. 9 BV). Sie macht geltend, die Zweitgutachterin habe sich nicht vollumfänglich der Bewertung des Dozenten angeschlossen, sondern der Beschwerdeführerin 9.5 Punkte statt nur 8 Punkte gegeben. Dass die Vorinstanz dennoch auf die tiefere Punktzahl abstelle, sei willkürlich.
3.1. Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich nur dann als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von den Gerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der Beschwerdeführerin übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 146 V 88 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3; 137 III 226 E. 4.2; 136 III 552 E. 4.2; 2D_18/2023 vom 5. März 2024 E. 4.1). Entsprechend genügt es nicht, lediglich einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem eine freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. Urteile 2C_596/2023 vom 13. März 2024 E. 4.1; 2C_473/2023 vom 21. Februar 2024 E. 4.1 mit Hinweisen).
3.2. Die Vorinstanz stellt fest, dass die Zweitgutachterin im E-Mail vom 31. Juli 2023 ausdrücklich ausführe, sie sei mit der Prüfungsbeurteilung von B.________ "absolut" einverstanden. Zwar könnte man bei sehr wohlwollender Bewertung bei Aufgaben 3, 4 und 5 noch 0.5 Punkte geben, allerdings könnten bei Aufgabe 6 auch 0.5 Punkte abgezogen werden. Bei Aufgaben 4 und 5 habe die Beschwerdeführerin offensichtlich das Falsche geschrieben, was nur mit sehr wohlwollender Auslegung - dass sie schon das Richtige gemeint, aber nicht geschrieben habe - Punkte geben könne. Aus der Bewertung der Zweitgutachterin gehe somit hervor, dass sie mit dem Ergebnis der Prüfungsbeurteilung (8 Punkte) von B.________ einverstanden sei, weshalb das Prüfungsergebnis von 8 Punkten resultiere (angefochtener Entscheid E. 5.2).
3.3. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen keine Willkür in der Sachverhaltsfeststellung oder Beweiswürdigung aufzuzeigen. Wenn die Zweitgutachterin ausführt, man hätte die Punkte auch anders verteilen können, bei drei Aufgaben mehr, bei einer weniger, sich im Ergebnis aber der Einschätzung des Dozenten vollumfänglich anschliesst, ist es nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz das Ergebnis des Dozenten von 8 Punkten als Prüfungsergebnis zugrunde legt. Dies insbesondere in Anbetracht der Ausführungen der Zweitgutachterin, wonach man der Beschwerdeführerin bei Aufgaben 4 und 5 die richtigen Worte quasi in Mund legen müsste, um die gewünschte Antwort zu erhalten. Allein, dass die Zweitgutachterin auch diese sehr wohlwollende Bewertungsalternative aufzeigt, bedeutet nicht, dass dies letztlich ihr Bewertungsergebnis ist. Dies ist es offensichtlich nicht, nachdem sie sich ausdrücklich jenem des Dozenten angeschlossen hat. Dass die Vorinstanz somit zum Schluss kommt, die Prüfung sei infolge übereinstimmender Bewertungen mit 8 Punkten zu benoten gewesen, ist nicht willkürlich.
4.
Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV).
4.1. Sie macht zum einen geltend, die Vorinstanz hätte die festgestellte Gehörsverletzung nicht heilen dürfen, da es sich beim unterlassenen Akteneinsichtsrecht um einen besonders schweren Mangel handele.
4.1.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur; eine Verletzung führt grundsätzlich unabhängig von den Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung kann indessen geheilt werden, wenn die betroffene Partei die Möglichkeit hatte, sich vor einer Beschwerdeinstanz mit voller Überprüfungsbefugnis zu äussern. Zudem kann selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung von einer Rückweisung abgesehen werden, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und einer unnötigen Verzögerung des Verfahrens führen würde (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; Urteile 9C_608/2022 vom 13. November 2023 E. 5.2.1, nicht publ. in: BGE 150 II 40).
4.1.2. Die Vorinstanz stellte fest, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Einspracheentscheids nicht über die massgeblichen Unterlagen verfügt und somit auch keine Gelegenheit gehabt habe, sich im Einspracheverfahren dazu zu äussern. Da ihr die Unterlagen aber vor dem Einspracheentscheid von der Hochschule Luzern hätten zur Kenntnis gebracht werden müssen, bejahte die Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Nachdem die massgeblichen Dokumente bzw. Informationen der Beschwerdeführerin vor Einreichung der Verwaltungsbeschwerde beim Bildungs- und Kulturdepartement zugestellt worden seien, sie darauf in ihrer Beschwerdeschrift Bezug genommen und auf eine Replik verzichtet habe, erachtete die Vorinstanz die Gehörsverletzung als geheilt, da die Beschwerdeführerin ihre Gehörsrechte im Verwaltungsverfahren nachträglich vollumfänglich habe wahrnehmen können. Eine Rückweisung hätte sich aus Sicht der Vorinstanz daher als formalistischer Leerlauf erwiesen (angefochtener Entscheid E. 4.4).
4.1.3. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist die bestätigte Heilung der Gehörsverletzung durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden. Die Gehörsverletzung beschlug die Akteneinsicht vor Erlass der Einspracheverfügung, welche durch die Hochschule Luzern - Musik nicht vollständig gewährt wurde. Da die Gewährung der Akteneinsicht vor Ablauf der Beschwerdefrist für die Verwaltungsbeschwerde an das Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern nachgeholt wurde, kann die Verletzung als nicht besonders schwerwiegend qualifiziert werden. Die Beschwerdeführerin konnte sich vor dem Bildungs- und Kulturdepartement, das den Sachverhalt frei würdigt und das Recht mit voller Kognition überprüft, eingehend zu den nachträglich erhaltenen Akten äussern, sodass die Verletzung verfassungskonform als geheilt gelten durfte.
4.2. Zum anderen rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Begründungspflicht, da die Vorinstanz sich nicht mit ihrem Vorbringen auseinandergesetzt habe, sie hätte für ihre aktive Mitarbeit zwei Bonuspunkte erhalten sollen.
4.2.1. Artikel 29 Abs. 2 BV enthält insbesondere die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Sie darf sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Zu begründen ist das Ergebnis des Entscheids, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung der Betroffenen berührt. Die Begründung ist also nicht an sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu messen (BGE 150 III 1 E. 4.5; 149 V 156 E. 6.1; 149 IV 325 E. 4.3).
4.2.2. Die Vorinstanz erwägt, auf die Ausführungen betreffend die zwei Bonuspunkte für aktive Mitarbeit müsse nicht weiter eingegangen werden, da die Beschwerdeführerin auch bei Erhalt dieser beiden Bonuspunkte nicht die 11 Punkte erreiche, die für das Bestehen des Moduls erforderlich seien (angefochtener Entscheid E. 5.3).
4.2.3. Das Vorgehen der Vorinstanz ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz begründet hinreichend, wie sie zu ihrem Entscheid kommt. Sie kommt willkürfrei zum Schluss, dass die Prüfung mit 8 Punkten zu bewerten ist (vorstehend E. 3.3). Da das Modul erst mit 11 Punkten bestanden ist, die Beschwerdeführerin selbst mit den 2 Bonuspunkten aber nur auf 10 Punkte käme, würde dies nicht ausreichen, um etwas an der Bewertung des Moduls zu ändern. Ob die Beschwerdeführerin die zwei Bonuspunkte erhalten hätte oder nicht, ist somit nicht entscheiderheblich und ändert am Ergebnis des Entscheids - der Abweisung der Beschwerde - nichts. Die Vorinstanz musste sich mit diesem Vorbringen folglich nicht auseinandersetzen.
4.3. Im Ergebnis ist im angefochtenen Entscheid keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken.
5.
Im Übrigen erhebt die Beschwerdeführerin keine begründeten Verfassungsrügen, die über die vorstehend behandelten formellen Rügen hinausgehen. Eine Prüfung in materieller Hinsicht findet daher nicht statt.
6.
6.1. Nach dem Gesagten erweist sich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist nicht zulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
6.2. Nachdem die Beschwerdeführerin dem vorinstanzlichen Urteil nichts Substanzielles entgegenzusetzen wusste und hauptsächlich ihre bereits vor der Vorinstanz vorgebrachten Rügen wiederholte, hatte ihre Beschwerde von vornherein als aussichtslos zu gelten. Deshalb ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die umständehalber reduzierten Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten.
2.
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 8. November 2024
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: A. Wortha