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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.665/2003 /bmt 
 
Urteil vom 8. Dezember 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, 
Bundesrichter Aeschlimann, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
Eheleute A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 22. Oktober 2003. 
 
Das Bundesgericht hat in Erwägung, 
dass der Präsident des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt in der Beschwerdesache A.________ gegen eine Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 16. Juni 2003 das Kostenerlassgesuch von A.________ mit Verfügung vom 2. Oktober 2003 abgewiesen hat, weil der Gesuchsteller weder behaupte noch belege, dass er hablos sei, 
dass er mit Verfügung vom 22. Oktober 2003 eine weitere Eingabe von A.________ vom 12. Oktober 2003 zu den Akten legte und darauf verwies, dass es bei der Verfügung vom 2. Oktober 2003 bleibe, 
dass er ausserdem eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewährte, 
dass die Eheleute A.________ mit Eingabe vom 30. Oktober 2003 beim Bundesgericht "Einspruch" gegen die Verfügung des Appellationsgerichtspräsidenten vom 22. Oktober 2003 erhoben, 
dass es sich bei dieser Eingabe der Sache nach um eine staatsrechtliche Beschwerde handelt, 
dass nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten muss, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind, 
dass das Bundesgericht im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren nur klar und detailliert erhobene Rügen prüft (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen), 
dass die Eingabe vom 30. Oktober 2003 und die Ergänzung vom 29. November 2003 diesen Anforderungen nicht zu genügen vermögen, 
dass somit mangels einer genügenden Begründung auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten ist, 
 
dass im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass keine bundesrechtliche Bestimmung besteht, wonach mit einer Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit einer staatsrechtlichen Beschwerde hingewiesen werden müsste, 
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird, 
 
im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt: 
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 8. Dezember 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: