Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.500/2005 /vje 
 
Urteil vom 8. Dezember 2005 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, 
Gerichtsschreiber Moser. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Leitender Ausschuss für die eidgenössischen Medizinalprüfungen, c/o Bundesamt für Gesundheit, 3003 Bern, 
Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung, Effingerstrasse 39, 
3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Erste Vorprüfung für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte, Session Herbst 2003, Zürich, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil der Eidgenössischen Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung vom 22. Juli 2005. 
 
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung: 
 
1. 
Im Herbst 2003 absolvierte X.________ den zweiten Versuch der ersten Prüfung für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte in Zürich. Da sie in den Fächern Physik und Chemie ungenügende Noten und lediglich einen Notendurchschnitt von 3,75 erreicht hatte, wurde am 12. September 2003 der Misserfolg festgestellt und zugleich ihr Ausschluss von sämtlichen eidgenössischen Medizinalprüfungen verfügt. Eine gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde wies der Leitende Ausschuss für die eidgenössischen Medizinalprüfungen am 2. Dezember 2004 ab. Dagegen erhob X.________ Beschwerde an die Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung. Deren Präsident hiess mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. Februar 2005 ein Gesuch um Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen nur teilweise gut, wogegen sich X.________ erfolglos beim Bundesgericht wehrte (Urteil 2A.112/2005 vom 2. März 2005). Mit Urteil vom 22. Juli 2005 wies die genannte Rekurskommission die Beschwerde in der Sache ab. Mit Eingabe vom 23./24. August 2005 erhebt X.________ beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde, wobei sie zur Hauptsache um Aufhebung des Urteils der Rekurskommission vom 22. Juli 2005 ersucht. Der Leitende Ausschuss für die eidgenössischen Medizinalprüfungen und die Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung verzichten unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf eine weitere Stellungnahme. 
2. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig, weshalb sie im Verfahren nach Art. 36a OG (mit summarischer Begründung) zu erledigen ist: 
 
Gemäss Art. 20 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1877 betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der Schweizerischen Eidgenossenschaft (FMPG, SR 811.11; Fassung vom 8. Oktober 1999) entscheidet die Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung "endgültig über Beschwerden, welche Prüfungen und die Anerkennung von Weiterbildungsstätten betreffen". Aufgrund dieser Sonderregelung steht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den vorliegend angefochtenen Entscheid, der eine Prüfung betrifft, nicht offen (so bereits Urteil 2A.215/2005 vom 1. September 2005). Wieweit sich diese Folge hier bereits aus der etwas enger gefassten allgemeinen Vorschrift von Art. 99 Abs. 1 lit. f OG (Verfügungen über das "Ergebnis" von Prüfungen) ergibt, welche für die Geltendmachung von mit der Leistungsbewertung trennbaren rechtlichen Einwendungen allenfalls noch einen gewissen Raum lassen kann (vgl. dazu allerdings bereits das die Beschwerdeführerin betreffende, eingangs erwähnte Urteil 2A.112/2005, E. 2), braucht aufgrund der erwähnten Sonderregelung nicht weiter geprüft zu werden. 
3. 
Nach dem Gesagten ist auf die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Dem Umstand, dass das angefochtene Urteil eine Rechtsmittelbelehrung enthielt, die auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hinwies (vgl. auch E. 6.3 im angefochtenen Entscheid), wird bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen (Art. 153 und 153a OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Leitenden Ausschuss für die eidgenössischen Medizinalprüfungen und der Eidgenössischen Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 8. Dezember 2005 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: