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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_520/2011 
 
Urteil vom 8. Dezember 2011 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Gerichtsschreiber Borner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
X.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Gehilfenschaft zum Raub (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB); Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 7. Juni 2011. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Das Bezirksgericht Zürich verurteilte X.________ am 3. Juni 2010 wegen Gehilfenschaft zu Raub mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten. 
 
Auf Berufung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich am 7. Juni 2011 den erstinstanzlichen Schuldspruch, setzte jedoch die Freiheitsstrafe auf 12 Monate fest. 
 
B. 
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Zur Frage, ob der Beschwerdegegner bloss als Gehilfe oder als Mittäter am Raub beteiligt war, verweist die Vorinstanz zunächst auf die Erwägungen des Bezirksgerichts: 
 
"Die diesbezüglichen Handlungen des Angeklagten beschränken sich darauf, dass er seine Wohnung bzw. deren Keller zur Verfügung stellte, in welchem die Beute aufgeteilt wurde. Zudem erhielt er einen kleinen Teil der Beute von insgesamt Fr. 4'500.-- (...). Zwar stand er eine Zeit lang Schmiere vor dem Geschäft, um die Haupttäter notfalls zu warnen, jedoch funktionierte das Funkgerät nicht, weshalb das Schmiere Stehen keinen Nutzen gebracht hätte, da eine allfällige Warnung nicht möglich gewesen wäre. Auch ist es zutreffend, dass der Angeklagte den Tatort verliess, ohne sich sicher zu sein, dass die Tat überhaupt ausgeübt wurde (...). Es ist davon auszugehen, dass die Haupttäter die Tat auch ohne Mitwirken des Angeklagten ausgeübt hätten. Er wurde nicht von Anfang an in die Entschlussfassung und Tatplanung einbezogen, sondern stiess erst am Tag der Tat dazu, zu einem Zeitpunkt, als die Tat bereits geplant war (...). Zwar haben diese Handlungen des Angeklagten die Tat durchaus gefördert, denn wer Schmiere steht, hat mehrere Möglichkeiten, seine Komplizen zu warnen, und der Keller spielte zumindest logistisch eine Rolle bei der Tatplanung, ganz abgesehen von der psychologischen Unterstützungswirkung solcher Handlungen. Der Tatbeitrag des Angeklagten stellt daher nicht nur versuchte (...) Gehilfenschaft dar. Er ist gegenüber derjenigen der Haupttäter aber als untergeordnet zu betrachten, was durch die mangelnde Austauschbarkeit der Rollen der einzelnen Angeklagten indiziert wird." 
 
Zudem erwägt die Vorinstanz, die Staatsanwaltschaft habe im Berufungsverfahren keine schlüssigen Argumente darlegen können, weshalb Mittäterschaft anzunehmen sei. Entgegen ihrer Argumentation könne nicht von der Austauschbarkeit der Rollen der Tatbeteiligten ausgegangen werden: Wie den Akten zu entnehmen und vom Beschwerdegegner bestätigt worden sei, hätte er Angst gehabt, hineinzugehen. Die Täter hätten ihn deshalb nur am Rande gebrauchen können. Zudem sei es für die Tat nicht unabdingbar gewesen, dass der Beschwerdegegner seine nahe gelegene Wohnung zur Verfügung gestellt habe (angefochtener Entscheid, S. 5 f.). 
 
1.2 Die Beschwerdeführerin betrachtet den Beschwerdegegner als Mittäter. Er habe einen erheblichen Tatbeitrag geleistet, indem er Schmiere gestanden sei und seine Wohnung zur Verfügung gestellt habe. Auch sei seine Position für den Plan und dessen Durchführung wesentlich gewesen. 
 
2. 
2.1 
Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht; dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Demgegenüber ist als Gehilfe strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet (BGE 120 IV 265 E. 2c/aa S. 271 f.). 
 
2.2 Die Vorinstanz stellt fest, die Haupttäter hätten den Raub auch ohne den Beschwerdegegner ausgeführt, sie hätten ihn nur am Rande gebrauchen können, weil er aus Angst nicht ins Gebäude eingedrungen wäre, und seine Wohnung sei für die Ausführung des Delikts nicht unabdingbar gewesen. Inwiefern diese Feststellungen willkürlich sein sollten, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Bei diesem Sachverhalt ist die vorinstanzliche Beurteilung, der Beschwerdegegner habe keinen wesentlichen Tatbeitrag geleistet und sei kein Haupttäter mit entsprechender Tatherrschaft gewesen, nicht zu beanstanden. 
 
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Aussage des Beschwerdegegners, er hätte Angst gehabt hineinzugehen, könne als nachträgliche Schutzbehauptung aufgefasst werden. Damit weicht sie vom verbindlichen Sachverhalt ab, was unzulässig ist. Auch mit dem Hinweis auf die beiden Urteile 6S.206/2005 vom 28. Oktober 2005 und BGE 109 IV 161 versucht sie darzutun, der Beschwerdegegner habe sich von den beiden Komplizen übervorteilen lassen. Da die Vorinstanz nichts Derartiges feststellt, durfte sie den Umstand, dass der Beschwerdegegner nur einen kleinen Beuteanteil erhielt, als minderen Tatbeitrag qualifizieren. 
 
Die Beschwerdeführerin erwähnt selbst, dass das blosse Schmiere Stehen in der Regel nur Beihilfe zur Haupttat darstellt. Doch schreibt sie dem Beschwerdegegner eine ebenso wichtige Rolle zu wie dem Mittäter im Fall 6S.206/2005 (E. 1.3). Dort bestanden die übrigen Tatbeteiligten aber auf dem für den Mittäter vorgesehenen Beitrag, vor dem Ladenlokal Wache zu stehen. Dies trifft auf den Beschwerdegegner offensichtlich nicht zu, wenn die Vorinstanz festhält, die Haupttäter hätten den Raub auch ohne ihn ausgeführt. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend festhält, ist unbeachtlich, dass das Funkgerät nicht funktionierte. Doch ändert dies nichts am Umstand, dass die Haupttäter den Beschwerdegegner nur am Rande einsetzen konnten. 
 
3. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Kosten sind keine zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 8. Dezember 2011 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Borner