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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5G_2/2020  
 
 
Urteil vom 8. Dezember 2020  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. J.________, 
2. K.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dominic Görg, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
3. C.C.________, 
4. D.C.________, 
5. E.E.__ ______, 
6. F.E.________, 
7. G.G.________, 
8. H.G.________, 
9. I.________, 
alle vertreten durch Rechtsanwalt Andrin Perl, 
Gesuchsgegner. 
 
Gegenstand 
Gesuch um Berichtigung des bundesgerichtlichen Urteils 5A_89/2020 vom 21. Oktober 2020. 
 
 
Nach Einsicht  
in das bundesgerichtliche Urteil 5A_89/2020 vom 21. Oktober 2020, mit dem die Beschwerde der Gesuchsgegner abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war, 
in die Stellungnahmen der Gesuchsteller im bundesgerichtlichen Verfahren 5A_89/2020 vom 25. Februar 2020 (zur Hauptsache) und vom 3. März 2020 (zum Gesuch um aufschiebende Wirkung), in denen die Gesuchsteller ihre (auf Abweisung gerichteten) Anträge jeweils mit dem Zusatz "unter Kosten- und Entschädigungsfolge" versahen, 
in das Gesuch vom 2. Dezember 2020, mit dem die Gesuchsteller darum ersuchen, das Urteil 5A_89/2020 in dem Sinne zu berichtigen, dass die Gesuchsgegner verpflichtet werden, sie, die Gesuchsteller, für das bundesgerichtliche Verfahren 5A_89/2020 zu entschädigen, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Bundesgericht seinen Entscheid auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen berichtigt, falls das Dispositiv des Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig ist, seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch stehen oder es Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält (Art. 129 Abs. 1 BGG), 
dass die Berichtigung nach Art. 129 Abs. 1 BGG allein dazu bestimmt ist, Redaktions- oder Rechnungsfehler zu beheben oder Kanzleiversehen richtigzustellen, das heisst einen irrtümlich fehlerhaften Urteilsspruch zu verbessern, jedoch in keiner Weise dazu dienen kann, den bereits in Rechtskraft erwachsenen (Art. 61 BGG) Bundesgerichtsentscheid materiell, das heisst inhaltlich abzuändern (Urteil 5F_2011 vom 4. Mai 2011 E. 3.1 mit Hinweis), 
dass das Bundesgericht im Urteil 5A_89/2020 feststellte, die Gesuchsteller seien nicht zur Vernehmlassung eingeladen worden, und daraus folgerte, es sei ihnen keine Entschädigung geschuldet, 
dass die Begehren der Gesuchsteller betreffend die Parteientschädigung, die im Beschwerdeverfahren 5A_89/2020 unbeurteilt geblieben sind, nicht nachträglich mittels einer Berichtigung behandelt werden können, weil dies einer materiellen Änderung des rechtskräftigen Urteils 5A_89/2020 gleichkäme, wie sie im Verfahren nach Art. 129 BGG nicht erwirkt, sondern allenfalls im Wege einer Revision (Art. 121 ff. BGG) verlangt werden kann, 
dass das Gesuch um Berichtigung deshalb abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann, 
dass den Umständen des Falls entsprechend auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG) und den Gesuchsgegnern kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist, 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Das Gesuch um Berichtigung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Dezember 2020 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn