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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_1005/2021  
 
 
Urteil vom 8. Dezember 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt der Region Plessur, 
Grabenstrasse 15, Postfach 55, 7001 Chur. 
 
Gegenstand 
Sicherungsmassnahme (Kontosperre), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 24. November 2021 (KSK 21 85). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gegen den Beschwerdeführer laufen mehrere Betreibungsverfahren. Nachdem sich der Beschwerdeführer der Pfändung entzogen hatte, erliess das Betreibungsamt der Region Plessur am 1. Oktober 2021 dringliche Sicherungsmassnahmen infolge Pfändungsvollzugs und liess bei der B.________ AG zur Sicherung der Vermögenswerte sämtliche Konten, Depositen sowie allfällige Schrankfächer sperren. 
Am 25. Oktober 2021 verlangte der Beschwerdeführer vom Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die Aufhebung der Kontosperre und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege. Das Verwaltungsgericht überwies die Eingabe dem Kantonsgericht. Mit Entscheid vom 24. November 2021 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Es erhob keine Kosten zulasten des Beschwerdeführers und erachtete das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege demnach als obsolet. 
Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 6. Dezember 2021 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich an das Verwaltungsgericht gewandt, aber einen Entscheid des Kantonsgerichts erhalten. Auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen zur Zuständigkeit geht er nicht ein. 
Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, keinen Zugriff mehr auf Bargeld bzw. das Existenzminimum zu haben. Entsprechendes hatte er bereits vor Kantonsgericht vorgebracht. Er setzt sich jedoch nicht mit der kantonsgerichtlichen Erwägung zur Mitwirkungspflicht auseinander, wonach es an ihm liege, sich dem Pfändungsvollzug umgehend persönlich zu stellen, um dem Betreibungsamt die notwendigen Angaben zu machen, wozu er bereits mehrfach aufgefordert worden sei. 
Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, auf den Konten befänden sich seine AHV-Gutschriften. Er verweist zwar auf die Unpfändbarkeit gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG, leitet daraus jedoch nichts Konkretes ab, da er anerkennt, dass die Unpfändbarkeit für Sparguthaben aus solchen Renten nicht gilt. Zudem fehlt auch jegliche Auseinandersetzung mit den kantonsgerichtlichen Erwägungen zu seiner Mitwirkungspflicht und zur Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Kontosperre angesichts seines Verhaltens. 
Der Beschwerdeführer hält an seinem Begehren auf unentgeltliche Rechtspflege fest. Soweit er sich auf das kantonale Verfahren beziehen sollte, übergeht er, dass ihm keine Kosten auferlegt worden sind. 
Die Beschwerde enthält demnach offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
3.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Soweit sich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf das bundesgerichtliche Verfahren bezieht, ist es abzuweisen. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht von Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Dezember 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg