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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_689/2021  
 
 
Urteil vom 8. Dezember 2021  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Gabriel Giess, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, usw.; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 4. Dezember 2020 (460 20 56 [B 18]). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wirft A.________ und zwei Mitbeschuldigten gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruch in zwanzig Fällen vor. Am 18. März 2020 sprach das Strafgericht Basel-Landschaft A.________ von allen Vorwürfen frei. Auf Berufung der Staatsanwaltschaft sowie Anschlussberufung von A.________ hin befand ihn das Kantonsgericht Basel-Landschaft am 4. Dezember 2020 des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs in acht Fällen für schuldig. In den weiteren zwölf Fällen sprach es A.________ frei. Es verurteilte ihn zu 3 Jahren Freiheitsstrafe und ordnete eine Landesverweisung von 10 Jahren an. 
 
B.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, er sei freizusprechen und ihm sei eine angemessene Genugtuung zuzusprechen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Streitig sind die Schuldsprüche in den Anklagepunkten 5 und 14 bis 20 der Anklage. Der Beschwerdeführer rügt die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung. Er bestreitet seine Tatbeteiligung. 
 
1.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 141 IV 317 E. 5.4). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 141 IV 305 E. 1.2 mit Hinweisen). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2; 143 IV 500 E. 1.1).  
Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt als Beweiswürdigungsregel, dass sich das Strafgericht nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Relevant sind mithin nur unüberwindbare Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO; BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a; je mit Hinweisen). Als Beweiswürdigungsregel kommt dem Grundsatz "in dubio pro reo" im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154E. 1.1 mit Hinweisen). Als Beweislastregel ist der Grundsatz verletzt, wenn das Gericht einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Dies prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; Urteile 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.1 f., nicht publ. in BGE 147 IV 176; 6B_28/2021 vom 29. April 2021 E. 1.1). 
 
1.2.  
 
1.2.1. Mit Bezug auf den Tatvorwurf gemäss Ziff. 5 der Anklageschrift (Tatort: U.________, V.________strasse; Tatzeit: 15. November 2018, 18.00 bis 19.20 Uhr) führt die Vorinstanz aus, entgegen der Auffassung des Erstgerichts sei die Tatbeteiligung des Beschwerdeführers - seinem Bestreiten zum Trotz - erwiesen. So sei auf der Aussenseite der Sitzplatztüre des Einbruchsobjekts eine DNA-Spur sichergestellt worden, welche auf mindestens vier Spurengeber zurückzuführen sei, wobei ein partielles Hauptprofil dem Beschwerdeführer zugeordnet werden könne. Die Annahme des Erstgerichts, wonach die drei unbekannt gebliebenen Mittäter einen vom Beschwerdeführer benutzten Handschuh verwendet haben könnten, ohne dass er an der Tat beteiligt gewesen wäre, erscheine als bloss theoretisch denkbar und letztlich als abwegig. Das Erstgericht habe die Anforderungen an den Nachweis der Täterschaft des Beschwerdeführers offensichtlich überspannt. Es sei im Gegenteil erwiesen, dass er selbst am Tatort gewesen sei. Dem stehe nicht entgegen, dass die beiden Mitbeschuldigten keine Erklärung für die DNA-Spur des Beschwerdeführers liefern könnten, aber dennoch behaupteten, er sei nicht dabei gewesen.  
Im Übrigen gebe es weitere, den Beschwerdeführer belastende Indizien. So seien auf dessen Mobiltelefon etliche Fotos sichergestellt worden, die Schmuckstücke und Geld sowie die Mitbeschuldigten zeigten, wie sie das Diebesgut inspizierten. Der Beschwerdeführer vermöge die belastenden Fotos nicht schlüssig zu erklären, wenn er behaupte, sein Mobiltelefon sei von weiteren Personen benutzt worden, die ihn bei der Eingabe des erforderlichen Sicherheitscodes gesehen hätten. Ferner sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit den Mitbeschuldigten aus Paris angereist sei und mehrere Tage mit ihnen in einem Hotel in Mulhouse verbracht habe, wo auch die erwähnten Fotos entstanden sind. Schliesslich seien alle drei Beschuldigten am 23. November 2018 bei der Ausreise aus der Schweiz am Grenzübergang U.________ angehalten und festgenommen worden. Im Auto wurden diverse Einbruchswerkzeuge (Brecheisen, Schraubenzieher, Handschuhe, Taschenlampen) sowie mutmassliches Diebesgut (Gold- und Silberstücke, eine Schmuckmanschette sowie eine silberne Kette) sichergestellt. Der Beschwerdeführer könne somit einem klaren kriminellen Umfeld in persönlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht zugeordnet werden. Nicht zuletzt sei zu berücksichtigen, dass er in Italien einschlägig vorbestraft sei. Die durch nichts Objektives belegte Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund einer Meniskusoperation nicht besonders gut zu Fuss gewesen sein könnte, stehe einer Tatbeteiligung nicht entgegen, so die Vorinstanz. Der Tatort sei ebenerdig zugänglich gewesen und als Gehilfe oder gar Mittäter mache sich auch strafbar, wer nur Wache gestanden oder das Fluchtfahrzeug gelenkt habe. 
 
1.2.2. Hinsichtlich der Einbruchdiebstähle gemäss Ziff. 14 bis 20 der Anklage, mutmasslich begangen vom 22. bis 23. November 2018 in W.________ (Ziff. 15-19) sowie in X.________ (Ziff. 14) und Y.________ (Ziff. 20), führt die Vorinstanz aus, namentlich gestützt auf deren umfassende Geständnisse in den Fällen 15-20 sei die Tatbeteiligung der Mitbeschuldigten auch im Fall gemäss Ziff. 14 der Anklage erstellt. Ebenso stehe, nicht zuletzt gestützt auf seine eigene Aussage, fest, dass der Beschwerdeführer anlässlich der inkriminierten Taten im Auto der Mitbeschuldigten gewesen sei. Eine plausible Erklärung hierfür gebe es nicht. So hätten die Mitbeschuldigten ausgesagt, man sei einfach so umhergefahren, um einen Kaffee zu trinken. Zu den Einbrüchen habe man sich spontan entschieden, wobei der Beschwerdeführer angesichts seines frisch operierten Beins im Auto geblieben sei und nichts von den Taten gewusst habe. Der Beschwerdeführer wiederum habe ausgesagt, er sei zwecks Suche einer günstigen Physiotherapie mit den Mitbeschuldigten mitgefahren, was nicht nachvollziehbar sei. Sodann seien auf seinem Mobiltelefon Fotos von Deliktsgut sowie vom Verzweigungsgebiet der Autobahn in Richtung der späteren Tatortregion X.________-W.________ sichergestellt worden. Da die Fotos des Deliktsguts vor der Diebestour des 23. November 2018 entstanden seien, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sehr genau gewusst habe, wozu die nachfolgenden Fahrten gedient hätten. Es stehe daher rechtsgenüglich fest, dass sich der Beschwerdeführer an den fraglichen Taten beteiligt habe, zumal er gemeinsam mit den Mitbeschuldigten aus Frankreich eingereist sei und mit ihnen in einem Hotel in Mulhouse logiert habe. Es erscheine realtitätsfremd anzunehmen, dass professionell agierende Einbrecher grundlos eine weitere Person - den Beschwerdeführer - bei einer Einbruchstour mitnehmen würden, da dies ein zusätzliches Risiko bedeuten würde unnötig aufzufallen, vom Mitbeschuldigten belastet oder schlichtweg ertappt zu werden. Nicht zuletzt stamme das bei der Anhaltung der Beschuldigten sichergestellte Deliktsgut zu einem grossen Teil aus den Einbrüchen vom Tatabend in der Region Aargau/W.________. Ferner würden weitere Aussagen der Mitbeschuldigten für eine Tatbeteiligung des Beschwerdeführers sprechen. So habe einer der Mitbeschuldigten ausgesagt, die drei Beschuldigten hätten am Vorabend, dem 22. November 2018, bei einem gemeinsamen Essen die Idee gehabt, in die Schweiz zu reisen, um einzubrechen. Schliesslich stünden sämtliche Straftaten in einem engen räumlichen und zeitlichen Konnex, und sie seien allesamt nicht in Grenznähe, sondern im Landesinnern, teilweise in demselben Mehrfamilienhaus verübt worden, was für eine einheitliche Täterschaft spreche. Dies gelte ebenso für die Tatsache, dass die Täter teilweise dasselbe Werkzeug, ein 10 mm- resp. 11 mm-Flachwerkzeug, verwendet hätten.  
 
1.3. Die vorstehend zusammengefasst wiedergegebenen Erwägungen der Vorinstanz sind schlüssig. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, belegt keine Willkür.  
 
1.3.1. Zunächst ist unerfindlich, was der Beschwerdeführer aus dem Vorbringen ableiten will, wonach er sich einige Monate vor seiner Verhaftung einer Meniskusoperation unterzogen habe und ob eine solche Operation erwiesen ist. So oder anders spricht dies nicht gegen die von der Vorinstanz als erstellt erachtete Tatbeteiligung. Zum einen ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Diebestouren der Mitbeschuldigten gemäss Ziffer 14 bis 20 der Anklage im Fahrzeug anwesend war. Es ist daher naheliegend, jedenfalls aber nicht willkürlich anzunehmen, dass der Beschwerdeführer eine mitentscheidende Rolle bei den Einbruchdiebstählen, mindestens als Fahrer oder Aufpasser, spielte, zumal die Vorinstanz zutreffend annimmt, dass professionell agierende Diebesbanden keine weitere Person auf ihre Touren mitnehmen würden, denen dabei keine Rolle zukommt. Wie die Vorinstanz zudem überzeugend erwägt, vermochten weder die Mitbeschuldigten noch der Beschwerdeführer eine plausible Erklärung für dessen Anwesenheit bei den Touren beizubringen. Zum anderen scheint der Beschwerdeführer zu verkennen, dass bezüglich des Tatvorwurfs gemäss Ziffer 5 der Anklage am Tatort DNA-Spuren von ihm sowie weiteren Personen festgestellt wurden, und zwar am Einbruchsobjekt selbst. Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer, Meniskusoperation hin oder her, jedenfalls in der Lage war, sich aktiv an Einbruchdiebstählen zu beteiligen. Es schadet daher nicht, dass die Vorinstanz die behauptete Operation als nicht objektiviert beurteilte und keine weiteren Abklärungen diesbezüglich vornahm. Sie verletzt auch nicht den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel, wenn sie die Möglichkeit, wonach die DNA-Spur des Beschwerdeführers über einen kontaminierten Handschuh an den Tatort gekommen sein könnte, als bloss theoretisch ausser Acht lässt, was sie überzeugend begründet. Daran ändert nichts, dass sich die Beschuldigten ein Hotelzimmer teilten, und dass seine DNA-Spur auf diese Weise auf den Handschuh gekommen sein könnte.  
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es auch nicht widersprüchlich, wenn die Vorinstanz hinsichtlich des Tatvorwurfs gemäss Ziffer 5 der Anklage seine Täterschaft als erstellt erachtet, nicht aber diejenige der Mitbeschuldigten, von denen offensichtlich keine DNA-Spuren festgestellt wurden. Dies muss nicht auch zu einem Freispruch des Beschwerdeführers führen. Im Übrigen stützt die Vorinstanz dessen Verurteilung nicht ausschliesslich auf das sichergestellte DNA-Mischprofil, was der Beschwerdeführer ausser Acht lässt. Namentlich stellen - entgegen seiner Auffassung - die auf seinem Mobiltelefon sichergestellten Fotos von Diebesgut weitere gewichtige Indizien dar, welche den Beschwerdeführer direkt mit einschlägigen Straftaten, auch derjenigen gemäss Ziff. 5 der Anklage konkret in Verbindung bringen und ihn als Teil einer Diebesbande erscheinen lassen. Eine andere plausible Erklärung für die Fotos ist nicht ersichtlich und bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Es ist unerfindlich, weshalb es ihn entlasten soll, dass nicht er, sondern die Mitbeschuldigten auf den Fotos mit dem Diebesgut zu sehen sind, war es doch offensichtlich er, der die Fotos gemacht hat. 
 
1.3.2. Auch mit Bezug auf die Tatvorwürfe gemäss Ziffer 14 bis 20 der Anklage begründet die Vorinstanz schlüssig, weshalb sie eine Tatbeteiligung des Beschwerdeführers als erstellt erachtet. Es kann grundsätzlich auf das in Erwägung 1.2.2 Gesagte verwiesen werden.  
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz erwägt, es leuchte nicht ein, weshalb ihn die Mitbeschuldigten auf ihre Diebestouren hätten mitnehmen sollen, wenn nicht als Unterstützung. Indem der Beschwerdeführer lediglich bestreitet, dass seine Anwesenheit im Fahrzeug das Risiko entdeckt zu werden erhöht habe, so genügt dies zum Nachweis von Willkür nicht. Ebenso wenig genügt hierzu, die bereits im kantonalen Verfahren eingenommene Position zu wiederholen und den vorinstanzlichen Sachverhalt zu bestreiten. Unter den gegebenen Umständen erscheint der Beschwerdeführer zudem offensichtlich als Teil einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Einbruchdiebstählen zusammengetan hat (vgl. dazu Urteil 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 2.2; BGE 147 IV 176 E. 2.4.2), was die Vorinstanz gleichfalls plausibel begründet. 
Ebenso beurteilt die Vorinstanz die entlastenden Aussagen der Mitbeschuldigten schlüssig als unglaubhaft und lebensfremd und erwägt, es sei üblich, dass die Beschuldigten in Konstellationen wie den vorliegenden das jeweils jüngste Bandenmitglied schützten. Abgesehen davon scheint der Beschwerdeführer mit seinen Einwänden zu verkennen, dass die Aussagen der Mitbeschuldigten im Widerspruch zu seinen eigenen stehen, hatte er doch behauptet, im Auto mitgefahren zu sein, da er einen günstigen Physiotherapeuten für sein operiertes Knie gesucht habe, was die Vorinstanz indes nachvollziehbar als Schutzbehauptung qualifiziert. Ferner spricht die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei der Anhaltung auf dem Rücksitz sass, nicht gegen die Annahme, wonach er anlässlich der Einbruchstour die Funktion eines Fluchtfahrers oder Aufpassers gehabt haben kann. Dies gilt, wie bereits dargelegt, ebenso für die behauptete Meniskusoperation, welche einer Tatbeteiligung nicht entgegenstünde (dazu vorstehend E. 1.3.1). Wenn der Beschwerdeführer neuerlich vorbringt, es mache keinen Sinn, einen am Meniskus Operierten zu Einbrüchen mitzunehmen, verkennt er, dass seine Anwesenheit im Fluchtfahrzeug unbestritten ist. Im Übrigen kommt es unter den erwiesenen Umständen und angesichts des Tatvorwurfs des gewerbs- und bandenmässigen Handelns auf die exakte Aufgabe des Beschwerdeführers bei der Einbruchstour, zumindest mit Bezug auf den Tatbestand, nicht an. Der konkreten Rolle im Tätergefüge ist höchstens bei der Strafzumessung Rechnung zu tragen, was der Beschwerdeführer aber nicht kritisiert. Auch die Frage der Mittäterschaft stellt sich nach dem Gesagten nicht. Gemäss der Konzeption der Bandenmässigkeit ist hierfür nicht einmal erforderlich, dass das Bandenmitglied bei jeder Tat der Bande dabei ist (vgl. Urteil 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 2.2). Die Anwesenheit des Beschwerdeführers anlässlich der inkriminierten Diebestour ist hingegen unbestritten. Eine Verletzung der Begründungspflicht seitens der Vorinstanz liegt nicht vor. 
 
1.4. Die Schuldsprüche sind rechtens und zu bestätigen. Auf die Ausführungen zur Haftentschädigung in der Beschwerde ist bei diesem Ergebnis nicht einzugehen.  
 
2.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen, zumal sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist. Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 64, Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 1'200.--. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Dezember 2021 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt