Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_233/2023
Verfügung vom 8. Dezember 2023
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kölz, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dean Kradolfer,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 2, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Rückzug,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 15. Februar 2023 (SW.2023.1).
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in Strafsachen vom 30. Mai 2023 gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 15. Februar 2023 wurde am 4. Dezember 2023 zurückgezogen. Das Verfahren ist folglich in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BGG durch den Instruktionsrichter als Einzelrichter als erledigt abzuschreiben (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP).
2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 BGG).
Demnach verfügt der Einzelrichter:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden unter solidarischer Haftung den Beschwerdeführern auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Dezember 2023
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Kölz
Der Gerichtsschreiber: Stadler