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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_590/2025  
 
 
Urteil vom 8. Dezember 2025  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Hurni, Präsident, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Anna Katharina Glauser Jung, 
Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12A, 8500 Frauenfeld, 
2. Marcel Ogg, 
Obergericht, des Kantons Thurgau, 
Promenadenstrasse 12A, 8500 Frauenfeld, 
3. Marianne Bommer, 
Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12A, 8500 Frauenfeld, 
4. Cornel Inauen, 
Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12A, 8500 Frauenfeld, 
5. Irene Herzog, 
Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12A, 8500 Frauenfeld, 
6. Peter Dünner, 
Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12A, 8500 Frauenfeld, 
7. Christian Stähle, 
Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12A, 8500 Frauenfeld, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Kostenvorschussverfügung; Ausstand; querulatorische Beschwerde, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Thurgau, Präsidentin, vom 14. Oktober 2025 (ZPR.2025.16). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nachdem die Beschwerdeführerin beim Obergericht des Kantons Thurgau ein Beschwerdeverfahren eingeleitet hatte, in welchem sie offenbar den Ausstand sämtlicher Mitglieder des Obergerichts verlangt hatte, verfügte die Präsidentin des Obergerichts am 14. Oktober 2025, dass die Beschwerdeführerin innert 10 Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten habe. Sie wies dabei darauf hin, dass die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege beantragen könne, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfüge und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheine. 
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. November 2025 Beschwerde an das Bundesgericht. Gleichzeitig ersuchte sie darum, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet. 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin stellt u.a. den prozessualen Antrag, es " sei diese Beschwerde von einem GLP-, FDP-, SP-, SVP-+ CLP-Mitgliederfreien Bundesgerichtsspruchkörper zu beurteilen, wobei der oder die Bundesrichter/in nicht verbandelt erscheinen darf mit Justizmitgliedern in den Kantonen TG + ZH + BE + AG + SO + SG sowie keine mögliche Befangenheit aus früheren privaten oder beruflichen Tätigkeiten sei es an diesen kantonalen Gerichten oder am Bundesgericht selbst... (wie Bundesgerichtspräsident Dr. Hurni zumindest anmutete, welcher die Bundesgerichts-Beschwerden 4A_300/2025 und 4A_302/2025 abgewiesen hat, aufgrund der für meine Juristen nicht nachvollziehbarer Konklusion der angeblich verspätet eingereichten Novenergänzungen?),... was in der Beilage 3 zu dieser Kostenvorschussbeschwerde nicht abschliessend erläutert ist, jedoch in der Strafanzeige in Glarus u.a. untersucht wird. " 
Ein Ausstandsbegehren kann nicht allein damit begründet werden, dass die abgelehnten Richter einer politischen Partei angehören (Urteil 2C_1118/2013 vom 6. Dezember 2013 i.S. des Beschwerdeführers, E. 2.1; 1C_426/2014 vom 24. November 2014 E. 3.2). Unzulässig sind ferner Ausstandsbegehren, die primär mit früheren, zuungunsten der Partei ausgefallenen Entscheiden, an denen die abgelehnte Gerichtsperson mitgewirkt hat, oder sonstwie mit nicht nachvollziehbaren bzw. untauglichen Motiven begründet werden. Die abgelehnten Gerichtspersonen können am Entscheid über solche Ausstandsgesuche mitwirken, ohne dass gemäss Art. 37 BGG vorzugehen wäre (Urteil 2F_12/2008 vom 4. Dezember 2016 E. 2.1; vgl. dazu auch BGE 114 Ia 278 E. 1; 105 Ib 301 E. 1c S. 204 zu Art. 26 des Ende 2006 ausser Kraft gesetzten Bundesrechtspflegegesetzes [OG], welcher im Wesentlichen mit Art. 37 BGG übereinstimmt). 
Die Beschwerdeführerin begründet ihr Ausstandsgesuch gegen Bundesrichter Hurni im Wesentlichen damit, dass dieser an früheren Entscheiden mitwirkte, die nicht zu ihren Gunsten ausfielen. Auch sonst macht sie offensichtlich keine tauglichen Ausstandsgründe geltend, weshalb auf das missbräuchliche Ausstandsgesuch nicht einzutreten ist. Der abgelehnte Bundesrichter Hurni kann dabei mitwirken. 
 
3.  
Die Eingabe der Beschwerdeführerin beruht auch im Übrigen augenfällig auf querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Prozessführung und ist als solche unzulässig (Art. 42 Abs. 7 BGG). Auf die Beschwerde ist demnach im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich dabei auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG). 
 
4.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
Das Gesuch der Beschwerdeführerin, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Dezember 2025 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Hurni 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer