Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_229/2025
Urteil vom 8. Dezember 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Guidon,
nebenamtliche Bundesrichterin Lötscher,
Gerichtsschreiber Roux-Serret.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Lauper,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 23. Oktober 2024 (SK 24 112).
Sachverhalt:
A.
Die Anklagebehörde wirft A.________ vor, in der Zeit von 1. Januar 2019 bis 12. Oktober 2020 (wohl ca. im Sommer/Herbst 2019 oder im Sommer/Herbst 2020) auf den Strecken U.________, Strasse V.________ in Richtung W.________ und W.________ in Richtung Passhöhe X.________ mit seinem Personenwagen die Höchstgeschwindigkeit innerorts und ausserorts über einen längeren Zeitraum und mehrfach massiv überschritten zu haben (maximale Geschwindigkeit innerorts ca. 109 km/h, evtl. ca. 103 km/h statt maximal 50 km/h, maximale Geschwindigkeit ausserorts ca. 136 km/h, evtl. ca. 130 km/h statt maximal 80 km/h). Er habe seine Geschwindigkeit krass nicht an die Strecken- und Sichtverhältnisse angepasst, sei immer wieder auf die Gegenfahrbahn geraten und habe damit das Rechtsfahrverbot verletzt. Weiter habe er das Verbot, die Geschwindigkeit beim Überholtwerden zu erhöhen, sowie das Gebot des nichtgefährdenden Fahrens in krasser Weise verletzt. Dabei sei er das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingegangen.
B.
Das Regionalgericht Bern-Mittelland sprach A.________ mit Urteil vom 1. November 2023 der qualifiziert begangenen groben Verkehrsregelverletzung schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 11 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren. Auf Berufung von A.________ und der Staatsanwaltschaft hin bestätigte das Obergericht des Kantons Bern mit Urteil vom 23. Oktober 2024 den erstinstanzlichen Schuldspruch und verurteilte A.________ zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
C.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt die Aufhebung des Urteils des obergerichtlichen Urteils und die Einstellung des Verfahrens, eventualiter einen Freispruch und subeventualiter die Rückweisung der Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Der in der Anklageschrift angegebene Tatzeitraum "ca. in der Zeit von 1. Januar 2019 bis 12. Oktober 2020 (wohl ca. im Sommer/Herbst 2019 oder im Sommer/Herbst 2020) " sei zu lang. Damit werde ein Deliktszeitraum von 21.5 Monaten respektive eventualiter zwölf Monaten angegeben. Es handle sich vorliegend nicht um einen Anwendungsfall eines gehäuften oder regelmässigen Deliktes, sondern um ein Einzeldelikt. Der Tatzeitpunkt hätte durch weitere Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörde eingeschränkt werden können, was die durch die erste Instanz vorgenommenen Beweisergänzungen belegen würden. Die Eingrenzung der Tatzeiträume dürfe nicht erst im Rahmen des Beweisverfahrens erfolgen. Die Beweiswürdigung des Gerichts habe nicht das Ziel, die Anklageschrift zu präzisieren, sondern zu überprüfen, ob die Vorwürfe gemäss Anklageschrift zutreffen. Ihm sei es nicht möglich gewesen, sich angemessen zu verteidigen, da es insbesondere auch darum gehe, das Halterindiz zu entkräften. Von der beschuldigten Person werde hier verlangt, glaubhaft zu machen, dass eine andere Person das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt geführt habe. Der Eingrenzung des Tatzeitraums müsse deshalb in diesen Fällen eine herausragende Bedeutung zukommen. Die beschuldigte Person müsse wissen, wann sich die inkriminierte Fahrt ereignet haben soll, um das Halterindiz zielgerichtet entkräften zu können. Zudem sei das parallel gegen den am Rennen beteiligten Motorradfahrer eingestellt worden.
1.2. Die Vorinstanz erachtet den Anklagegrundsatz als nicht verletzt. Der Tatzeitraum werde in der Anklage auf die Sommer-/Herbstmonate 2019 oder die Sommer-/Herbstmonate 2020 eingegrenzt. Es handle sich damit nicht um eine andauernde Zeitspanne, sondern um zwei wenige Monate umfassende Abschnitte. Dem Beschwerdeführer werde sodann ein einzelner Tatvorwurf gemacht, der in der Anklage in sachlicher und örtlicher Hinsicht äusserst präzise umschrieben werde. Die Anklageschrift erlaube eine hinreichende Individualisierung der Tat. Dazu kämen die Videos, durch welche die vorgeworfene Fahrt vollständig aufgezeichnet sei. Für den Beschwerdeführer hätten damit keine Zweifel darüber bestanden, was ihm vorgeworfen werde. Entscheidend sei, dass er sich richtig habe verteidigen können. Aus dem Einstellungsbeschluss im parallel gegen den am Rennen beteiligten Motorradfahrer geführten Verfahren könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal dieser einerseits nicht rechtskräftig sei und andererseits gegenüber dem Motorradfahrer eine Vielzahl von Fahrten angeklagt worden seien, unter anderem 26 Fahrten im selben Gebiet. Zudem enthalte die Anklageschrift gegen den Motorradfahrer keine jahreszeitliche Eingrenzung, sondern umfasse 22 Monate. Damit liege eine andere Ausgangslage vor. Dazu komme, dass das Gericht nach Art. 343 Abs. 1 StPO neue Beweise erheben und unvollständig erhobene Beweise ergänzen dürfe. Es sei unbeachtlich, ob diese Beweismittel bereits im Vorverfahren zur Verfügung gestanden hätten. Solche neuen Beweiserhebungen widersprächen auch dem Anklagegrundsatz nicht, sofern sie sich auf in der Anklageschrift behauptete Tatsachen bezögen.
1.3.
1.3.1. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz ( Art. 9 und 325 StPO ) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat darin die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Sodann hat die Anklage gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen anzugeben. Die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte sind somit in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (vgl. BGE 149 IV 128 E. 1.2; 147 IV 439 E. 7.2). Ob die zeitliche und örtliche Umschreibung ausreicht, ist nicht abstrakt, sondern zusammen mit dem übrigen Inhalt der Anklage zu beurteilen (Urteile 6B_202/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.3; 6B_62/2024 vom 13. September 2024 E. 3.1). Die Darstellung des tatsächlichen Vorgangs ist auf den gesetzlichen Tatbestand auszurichten, der nach Auffassung der Anklage als erfüllt zu betrachten ist, d.h. es ist anzugeben, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen. Zu den gesetzlichen Merkmalen der strafbaren Handlung gehören neben den Tatbestandsmerkmalen die Schuldform (sofern vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten strafbar ist), die Teilnahmeform (Mittäterschaft, Anstiftung, Gehilfenschaft), die Erscheinungsform (Versuch oder vollendetes Delikt) und allfällige Konkurrenzen (vgl. BGE 120 IV 348 E. 3c; Urteile 6B_202/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.3; 6B_584/2024 vom 27. November 2024 E. 3.1; 6B_594/2022 vom 9. August 2023 E. 4.2.2; je mit Hinweisen). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Unter diesem Gesichtspunkt muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt wird und welchen Straftatbestand sie durch ihr Verhalten erfüllt haben soll, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; 133 IV 235 E. 6.2 f.; Urteil 6B_202/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.3; je mit Hinweisen). Allgemein gilt, je gravierender die Vorwürfe, desto höhere Anforderungen sind an den Anklagegrundsatz zu stellen (Urteile 6B_202/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.3; 6B_1346/2023 vom 28. Oktober 2024 E. 2.3.1; 6B_151/2021 vom 15. Mai 2023 E. 4.2; je mit Hinweisen).
1.3.2. Die Angabe eines bestimmten Zeitraums genügt, wenn sich die zeitlichen Verhältnisse nicht exakt rekonstruieren lassen, solange für die beschuldigte Person kein Zweifel besteht, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird. Das Gesetz verlangt nicht das präzise Datum, sondern die "Beschreibung von [...] Zeit", die üblicherweise in der Angabe eines Datums erfolgen kann. Die Zeitangabe ist indes nur eine der Angaben zur Umschreibung der Tatausführung. Es hängt wesentlich von Beweissituation und Gewährleistung effektiver Verteidigungsmöglichkeiten und damit von der Verfahrensfairness ab, ob ein längerer Zeitrahmen noch als im Sinne von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO genügend bestimmt beurteilt werden kann. Mit anderen Worten bestimmt sich die (noch) zulässige Zeitangabe nach Massgabe des konkreten Anklagesachverhalts (Urteile 6B_203/2024 vom 14. August 2025 E. 1.2.2; 6B_959/2022 vom 7. August 2023 E. 2.1; je mit Hinweisen). Bei gehäuften und regelmässigen Delikten wird dem Anklagegrundsatz Genüge getan, wenn die Handlungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht lediglich approximativ umschrieben werden. Der Zeitraum ist auf eine bestimmte Dauer einzugrenzen. Nicht entscheidend ist, ob sich der Beschwerdeführer effektiv ein Alibi beschaffen kann oder sich an den Tatzeitraum erinnert (Urteile 6B_203/2024 vom 14. August 2025 E. 1.2.2; 6B_959/2022 vom 7. August 2023 E. 2.1; 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 1.2.1; je mit Hinweisen).
1.3.3. Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf (BGE 149 IV 128 E. 1.2; 145 IV 407 E. 3.3.2). Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Aufgabe des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen und darüber zu befinden, ob der angeklagte Sachverhalt erstellt ist oder nicht (vgl. BGE 149 IV 128 E. 1.2; 145 IV 407 E. 3.3.2; Urteile 6B_73/2024 vom 7. August 2025 E. 1.2; 6B_1346/2023 vom 28. Oktober 2024 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (Urteile 6B_73/2024 vom 7. August 2025 E. 1.2; 6B_1239/2021 vom 5. Juni 2023 E. 1.2; je mit Hinweisen). Ergibt das gerichtliche Beweisverfahren, dass sich das Tatgeschehen in einzelnen Punkten anders abgespielt hat als im Anklagesachverhalt dargestellt, so hindert der Anklagegrundsatz das Gericht nicht, die beschuldigte Person aufgrund des abgeänderten Sachverhalts zu verurteilen, sofern die Änderungen für die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts nicht ausschlaggebende Punkte betreffen und die beschuldigte Person Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen (Urteile 6B_73/2024 vom 7. August 2025 E. 1.2; 6B_1239/2021 vom 5. Juni 2023 E. 1.2; je mit Hinweisen).
1.4.
1.4.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die Anklageschrift nur in Bezug auf den zeitlichen Aspekt. Die Anklageschrift erweist sich denn auch in jeder anderen Hinsicht als äusserst detailliert. So ist insbesondere die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Fahrt auf mehreren Seiten ausführlich beschrieben. Der Tatvorwurf ist damit in sachlicher und örtlicher Hinsicht zweifellos genügend detailliert umschrieben. Dem Beschwerdeführer ist allerdings darin zu folgen, dass die Anklageschrift in zeitlicher Hinsicht unpräzise ist. Sie umfasst - wie die Vorinstanz richtig ausführt - einen Zeitraum von knapp zwölf Monaten. Die Klammerbemerkung in der Anklage, wonach sich die Tat ca. im Sommer/Herbst 2019 oder 2020 zugetragen habe, ist zu berücksichtigen. Zusammen mit dem im Recht liegenden Video der Fahrt, woraus sich die Einschränkung auf die Sommer- und Herbstmonate ebenfalls ergibt, erscheint diese Würdigung der Vorinstanz nachvollziehbar. Dieser Tatzeitraum von insgesamt fast zwölf Monaten ist angesichts der angeklagten Tat für sich betrachtet zu lang. Wie dargelegt ist unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion massgebend, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr angelastet wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Ungenauigkeiten in den Zeitangaben sind so lange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen können, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (vgl. Urteile 6B_228/2015 vom 25. August 2015 E. 1.3; 6B_907/2013 vom 3. Oktober 2014 E. 1.5; 6B_441/2013 vom 4. November 2013 E. 3.2; 6B_233/2010 vom 6. Mai 2010 E. 2.3).
Zwar erweist sich die Anklageschrift in sachlicher und örtlicher Hinsicht als sehr detailliert und es bestanden für den Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt Zweifel darüber, welche Fahrt ihm vorgeworfen wird. Gleichwohl ist die zeitliche Unbestimmtheit der Anklageschrift vorliegend von grösserer Relevanz als bei gewissen anderen Straftaten mit langen angeklagten Tatzeiträumen. Dieser Fall unterscheidet sich namentlich von im familiären Umfeld begangenen Delikten, wo Anklageschriften als genügend präzis gelten können, wenn die Handlungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht lediglich approximativ umschrieben werden (vgl. etwa Urteile 6B_228/2015 vom 25. August 2015 E. 1.3; 6B_167/2014 vom 5. Januar 2015 E. 1.5; 6B_100/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 2.3.1; je mit Hinweis).
Bei Strassenverkehrsdelikten gilt die Haltereigenschaft nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Indiz für die Täterschaft (vgl. unten E. 2.3). Anders als sonst im Strafprozess werden der beschuldigten Person das Fehlen von Aussagen und Beweismitteln, die zu belegen vermögen, dass sie nicht gefahren ist, zu ihren Lasten ausgelegt. Ein derart langer Tatzeitraum macht es für die beschuldigte Person anspruchsvoller, ihre Verteidigung wirksam vorzunehmen. Die ergänzenden erstinstanzlichen Beweiserhebungen haben zudem gezeigt, dass zusätzliche Erkenntnisgewinne und eine genauere Präzisierung des Tatzeitpunkts möglich waren. Namentlich wären auch die durch die erste Instanz vorgenommene Auswertung der Uhrzeit auf dem Motorrad des anderen Fahrzeuglenkers, die Erwägungen betreffend dessen Motorrad sowie den Zeitraum, in dem es von ihm gefahren wurde, die Auseinandersetzung mit der Flora sowie dem Sonnenstand sowie die Auswertung der Erstelldaten der Videodateien der GoPro-Kamera auch der Staatsanwaltschaft möglich gewesen.
1.4.2. Gleichwohl kann sich der Beschwerdeführer vorliegend nicht auf eine Verletzung des Anklagegrundsatzes berufen. Der Anklagegrundsatz ist nicht Selbstzweck. Zum einen war für den Beschwerdeführer ohne Weiteres ersichtlich, welche Fahrt Gegenstand der Anklage bildete. Er konnte sich jederzeit im Verfahren dazu äussern, ob er diese Fahrt mit seinem Personenwagen vorgenommen hat. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers kann das Halterindiz nicht nur durch ein konkretes Alibi für die Tatzeit oder die Nennung des tatsächlichen Fahrers entkräftet werden. Vielmehr handelt es sich bei der Haltereigenschaft um ein Indiz. Insbesondere wären auch glaubhafte Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er nicht gefahren sei bzw. ihm die inkriminierte Fahrt bis zur Eröffnung des Tatvorwurfs nicht bekannt gewesen sei, in der Beweiswürdigung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Der Vorwurf, wonach er die - vollständig auf Video aufgezeichnete und ihm vorgespielte - Fahrt mit seinem Personenwagen absolviert habe, war ihm stets bekannt und er konnte sich dazu während des ganzen Verfahrens äussern. Der Beschwerdeführer wusste jederzeit, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt wurde und welche Straftatbestände die Anklagebehörde dadurch als erfüllt erachtete. So wurde er im Vorverfahren etwa danach befragt, ob er sich an besagte Fahrt mit dem auf seine Person eingelösten Personenwagen erinnere, ob er dazu etwas sagen könne oder ob er den anderen am Rennen beteiligten Fahrer kenne.
Zum anderen wies bereits die erste Instanz den Beschwerdeführer im Rahmen der Hauptverhandlung darauf hin, dass als Tatzeitraum lediglich Sommer bis Herbst 2019 in Frage komme. Nach zusätzlichen Beweisabnahmen und Durchführung einer Fortsetzungsverhandlung (ein halbes Jahr nach der ersten Hauptverhandlung) grenzte die erste Instanz den Tatzeitraum in ihrem Urteil auf Juli/August respektive Sommer 2019 ein. Auch zum konkreten Tageszeitpunkt äusserte sich das erstinstanzliche Urteil. Damit konnte der Beschwerdeführer bereits im erstinstanzlichen Verfahren seine Verteidigungsrechte nach der ersten Hauptverhandlung nicht nur in Bezug auf die in der Anklageschrift in örtlicher und sachlicher Hinsicht detailliert umschriebene Fahrt, sondern auch beschränkt auf den entsprechenden Zeitraum wahrnehmen. Die obenerwähnte zeitliche Einschränkung hätte es ihm beispielsweise erlaubt, anhand seiner Agenda oder besonderer Ereignisse (wie Termine, Ferien, Arbeitstätigkeit) auch noch vor erster Instanz, im Rahmen der Fortsetzungsverhandlung, zu rekonstruieren resp. zu belegen, wann er sich wo aufgehalten und wann er sein Auto einer Drittperson überlassen hatte (vgl. Urteil 6B_1187/2020 vom 13. Juni 2022 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Seine Verteidigungsrechte waren im vorliegenden Verfahren mithin - trotz des langen angeklagten Tatzeitraums - aufgrund der hohen Präzision in örtlicher und sachlicher Hinsicht sowie der erstinstanzlich erfolgten Einschränkung des Tatzeitraums auf zwei Monate nicht massgeblich eingeschränkt. Der Anklagegrundsatz ist nicht verletzt.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eventualiter eine Verletzung der Unschuldsvermutung.
Die Vorinstanz stütze die Verurteilung einzig auf das Halterindiz. Die Haltereigenschaft verliere vorliegend aber weitestgehend ihren Indiziencharakter, was am zu weit gefassten Tatzeitraum liege. Der Tatzeitraum sei erst viereinhalb Jahre nach dem Vorfall durch zusätzliche Beweismassnahmen auf ca. zwei Monate eingegrenzt worden. Dies schwäche die Beweiskraft des Indizes erheblich, da es für den Halter mit zunehmender Zeitspanne zwischen Vorfall und Verhandlung schwieriger werde, sich an einen konkreten möglichen Fahrer zu erinnern. Zudem führe kaum jemand darüber Buch, wann er sein Fahrzeug ausgeliehen oder mit einem Kollegen getauscht habe. Er habe viel Verteidigungsenergie damit verschwendet, auch für den angegebenen Deliktszeitraum 2020 Abklärungen bezüglich anderweitiger möglicher Fahrzeuglenker zu treffen. Dies zeige, dass seine Verteidigungsmöglichkeiten erschwert gewesen seien, was wiederum die Beweiskraft der Haltereigenschaft schwäche. Zudem habe der Beschwerdeführer in der vorinstanzlichen Berufungsverhandlung einen konkreten Namen genannt, so habe er ausgesagt, sein Auto des Öfteren mit dem Auto seines Chefs, Herrn B.________, getauscht zu haben. Die vorinstanzliche Erwägung, es sei nicht ersichtlich, mit wem der Beschwerdeführer das Auto getauscht haben solle, sei angesichts seiner Aussage geradezu willkürlich. Die Vorinstanz habe zu Unrecht auf eine Einvernahme von B.________ verzichtet. Sie habe die Unschuldsvermutung verletzt, indem sie aus dem Aussageverhalten des Beschwerdeführers nachteilige Schlüsse gezogen habe.
2.2. Die Vorinstanz erachtet den Sachverhalt gemäss Anklageschrift als erstellt. Die inkriminierte Fahrt habe im Sommer 2019 stattgefunden. Es bestünden keine ernsthaften Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer zur fraglichen Zeit Lenker des Personenwagens gewesen sei. Er habe sich mit einem Motorradfahrer ein waghalsiges Rennen geliefert, in dessen Rahmen er die zulässige Höchstgeschwindigkeit mehrfach grob überschritten habe, mehrfach auf die Gegenfahrbahn gelangt sei und sich in riskanten Manövern auf einer engen, kurvenreichen und unübersichtlichen Strecke mit Gegenverkehr und wechselnden Lichtverhältnissen ein draufgängerisches Kräftemessen geliefert habe. Der Beschwerdeführer habe im Vorverfahren sämtliche Aussagen verweigert und erstmals vor erster Instanz ausgesagt. Zum Tatvorwurf habe er aber keine Aussagen gemacht. Auch das Aussageverhalten des Beschwerdeführers anlässlich der Einvernahme durch die Vorinstanz sei wenig überzeugend und teilweise widersprüchlich. Zusammenfassend seien die Aussagen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft.
2.3.
2.3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen ("préférable") wäre, genügt nicht (BGE 141 I 49 E. 3.4, 70 E. 2.2). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
2.3.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Haltereigenschaft bei einem Strassenverkehrsdelikt, das von einem nicht eindeutig identifizierbaren Fahrzeuglenker begangen worden ist, ein Indiz für die Täterschaft sein (Urteile 6B_295/2024 vom 10. März 2025; 6B_1326/2023 vom 8. Februar 2024 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Das Gericht kann im Rahmen der Beweiswürdigung ohne Verletzung der Unschuldsvermutung zum Schluss gelangen, der Halter habe das Fahrzeug selber gelenkt, wenn dieser die Tat bestreitet und sich über den möglichen Lenker ausschweigt (Urteile 6B_295/2024 vom 10. März 2025 E. 2.2.3; 6B_1326/2023 vom 8. Februar 2024 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Nichts anderes kann gelten, wenn der Halter zwar Angaben zum Lenker macht, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt sind (Urteile 6B_295/2024 vom 10. März 2025 E. 2.2.3; 6B_1326/2023 vom 8. Februar 2024 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Wenn sich der Halter auf das Aussageverweigerungsrecht beruft oder die Möglichkeit ins Spiel bringt, nicht selber gefahren zu sein, dann kann das Gericht dennoch seine Täterschaft annehmen (Urteile 6B_295/2024 vom 10. März 2025 E. 2.2.3; 6B_1326/2023 vom 8. Februar 2024 E. 1.3.2; je mit Hinweisen).
2.4. Die Vorinstanz würdigt die Beweismittel und insbesondere die Aussagen des Beschwerdeführers auf mehreren Seiten ausführlich und sorgfältig. Eine Verletzung der Unschuldsvermutung ist dabei nicht ersichtlich, und die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür, wenn sie die Täterschaft des Beschwerdeführer als erstellt erachtet.
Sie stützt sich dabei nicht allein auf das Halterindiz, sondern auf das gesamte Aussageverhalten des Beschwerdeführers. Sie würdigt dessen Aussagen im Hinblick auf den Vorwurf, wonach er die inkriminierte Fahrt unternommen habe und auf diese Art und Weise gefahren sei, sorgfältig und nachvollziehbar. Die Vorinstanz verfällt auch nicht in Willkür, wenn sie erwägt, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, konkretere Angaben zu seinen Vorbringen zu machen, und diese teilweise als Schutzbehauptungen wertet. Es ist auch nicht unhaltbar, wenn sie angesichts des restlichen Aussageverhaltens des Beschwerdeführers dessen unkonkrete Ausführungen zu andern angeblichen Fahrern als unglaubhaft qualifiziert. Wie bereits im Zusammenhang mit dem Anklageprinzip ausgeführt, hatte der Beschwerdeführer entgegen seinen Ausführungen die Möglichkeit, sich konkret gegen den Tatvorwurf zu wehren. Angesichts der unbestimmten und unkonkreten Aussagen des Beschwerdeführers war die Vorinstanz auch nicht verpflichtet, weitere Beweisabnahmen vorzunehmen. Dass der Beschwerdeführer zu Beginn des Verfahrens allenfalls Verteidigungsenergie in einen falschen Tatzeitraum investiert habe, erweist sich für die Prüfung der Willkürrüge im Übrigen als unerheblich. Der vorinstanzliche Schluss, wonach der Beschwerdeführer den Personenwagen anlässlich der angeklagten Fahrt gelenkt habe, ist unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden.
3.
3.1. Subeventualiter rügt der Beschwerdeführer eine bundesrechtswidrige Strafzumessung.
Die Vorinstanz habe ihr Ermessen bei der Strafzumessung verletzt. Eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten schiesse weit über das Zulässige hinaus. Gesetzgeberische Intention der am 1. Oktober 2023 in Kraft getretenen revidierten Regelung zum Strafmass bei Raserdelikten sei es gewesen, Ersttäter milder zu bestrafen. Ein solches Ersttäterprivileg habe die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Unrecht nicht zugestanden.
Zudem möge es zwar sein, dass sich der streitgegenständliche Vorfall an einem schönen Abend ereignet habe und andere Verkehrsteilnehmer unterwegs gewesen seien. Die ins Feld geführten Geschwindigkeitsüberschreitungen möchten sodann teilweise beträchtlich gewesen sein. Sie seien aber nie im qualifizierten Bereich gewesen, und man müsse genau hinschauen, in welchem Bereich welche Geschwindigkeiten erreicht worden seien. Für eine beispiellose Gleichgültigkeit oder objektiv erhöhte Tatschwere könne nichts abgeleitet werden. Es solle sodann gefährlich gewesen sein, dass der Lenker des Personenwagens in angeblich unübersichtlichen Kurven mehrfach auf die Gegenfahrbahn geraten sei. Damit lasse sich eine objektive Tatschwere im mittleren Bereich aber nicht hinreichend begründen. Schaue man genauer hin, sei ein möglicher langsamer Verkehr nicht in einem Mass gefährdet gewesen, dass es einzig dem Zufall zu verdanken gewesen sei, dass es nicht zu einem gravierenden Unfall gekommen sei. Es sei auch bundesrechtswidrig, wenn die Vorinstanz nicht strafmindernd berücksichtige, dass dem Beschwerdeführer der Führerausweis mindestens für ein bis zwei Jahre entzogen werden wird. Zudem hätten auch die fehlenden Vorstrafen und fehlenden administrativen Massnahmen des Beschwerdeführers strafmindernd berücksichtigt werden müssen. Art. 90 Abs. 3ter SVG schaffe nicht lediglich einen autonomen strafrechtlichen Rahmen für Ersttäter durch Öffnung des Strafrahmens nach unten, sondern ziele grundsätzlich auf eine Privilegierung von Ersttätern ab.
3.2. Die Vorinstanz wendet gestützt Art. 333 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 StGB auf die Strafzumessung Art. 90 Abs. 3ter SVG an, da diese Bestimmung für den Beschwerdeführer milder sei. Der Strafrahmen sei vom Gesetzgeber weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Vorliegend sei der ordentliche Strafrahmen nicht zu verlassen, da keine aussergewöhnlichen Umstände vorlägen und die angedrohte Strafe im konkreten Fall nicht zu hart und nicht zu milde erscheine. Im Hinblick auf die Strafart führt die Vorinstanz aus, dass eine Geldstrafe die Straftat des Beschwerdeführers nicht angemessen sanktionieren würde, zumal hier maximal 180 Tagessätze ausgesprochen werden könnten, was dem Verschulden nicht angemessen Rechnung tragen würde. Eine Freiheitsstrafe erscheine geboten, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Vorliegend sei von einer objektiven Tatschwere im mittleren Bereich auszugehen, was einer Strafe von 18 Monaten entspreche. Er habe die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 47.75 km/h und die ausserorts zulässige um 42.4 km/h überschritten. Das Fahrverhalten des Beschwerdeführers zeuge von einer beispiellosen Gleichgültigkeit gegenüber dem Leben und der körperlichen Unversehrtheit der anderen Verkehrsteilnehmer. Es sei einzig dem Zufall zu verdanken, dass es nicht zu einem gravierenden Unfall gekommen sei. Die aufgezeichnete Fahrt dauere nicht nur kurz, aber mit rund 2 Minuten auch nicht lange. Die subjektive Tatschwere erscheine neutral. Der Beschwerdeführer weise weder Vorstrafen noch administrative Massnahmen auf, was neutral zu werten sei. Auch die Täterkomponente wertet die Vorinstanz als neutral. Es sei nicht strafmindernd zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer der Führerausweis mindestens für ein Jahr entzogen werde.
3.3.
3.3.1. Die Grundsätze der Strafzumessung sind in Art. 47 ff. StGB geregelt. Das Gericht berücksichtigt das objektive und subjektive Verschulden des Täters, dessen Vorleben und persönliche Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben ( Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB ; BGE 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1.1). Bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren und bei der Bestimmung des konkreten Strafmasses steht dem Sachgericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht überprüft auf Beschwerde hin nur, ob die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, ob sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. falsch gewichtet und dadurch ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; 134 IV 17 E. 2.1).
3.3.2. Gemäss Art. 90 Abs. 3ter SVG kann der Täter bei Widerhandlungen gemäss Abs. 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde. Diese Bestimmung räumt dem Gericht einen Ermessensspielraum ein. Es ist bei einem Ersttäter nicht an die in Art. 90 Abs. 3 SVG vorgeschriebene Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr gebunden (BGE 151 IV 88 E. 2.5.1; 150 IV 481 E. 2.2 und 2.4).
3.4. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen bei der Strafzumessung nicht verletzt. Vielmehr wird die Strafzumessung nachvollziehbar begründet. Dass sie dabei wesentliche Gesichtspunkte nicht beachtet oder ihr Ermessen ansonsten überschritten oder missbraucht hätte, vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen. Die Vorinstanz kommt richtigerweise zum Schluss, dass der zwischenzeitlich in Kraft getretene Art. 90 Abs. 3ter SVG als milderes Recht zur Anwendung gelangt (Art. 2 Abs. 2 StGB), zumal der Beschwerdeführer keine Vorstrafen aufweist. Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er daraus ableitet, als Ersttäter zwingend eine Privilegierung zugute zu haben. Die Ausnahme von Art. 90 Abs. 3ter SVG räumt dem Gericht wie erwähnt einen dahingehenden Ermessensspielraum ein, dass es nicht an die Mindeststrafe von Art. 90 Abs. 3 SVG gebunden ist. Die Anwendbarkeit von Abs. 3ter führt allerdings - wie auch Strafmilderungsgründe allgemein - nicht dazu, dass die Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe zwingend zu unterschreiten wäre (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8; Urteil 6B_929/2024 vom 10. April 2025 E. 3.4). Auch besteht kein Anspruch von Ersttätern auf Sanktionierung mit einer Geldstrafe. Das Gericht hat die Strafe vielmehr nach dem Verschulden unter Berücksichtigung des erweiterten Strafrahmens festzusetzen (Urteil 6B_929/2024 vom 10. April 2025 E. 3.4). Dies hat die Vorinstanz vorliegend getan. Im Ergebnis ist die vorinstanzliche Strafzumessung nicht zu beanstanden.
4.
Da sich der Beschwerdeführer nur für den Fall eines Freispruchs gegen die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen wendet, ist darauf nicht weiter einzugehen.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Dezember 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Der Gerichtsschreiber: Roux-Serret