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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_403/2024  
 
 
Urteil vom 8. Dezember 2025  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter von Felten, 
Bundesrichterin Wohlhauser, 
Gerichtsschreiberin Frey Krieger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Armin Eugster, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Schwere Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc., Strafzumessung; Beschleunigungsgebot, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 16. Januar 2024 (ST.2021.102-SK3 / Proz. Nr. ST.2018.40704 und ST.2021.178-SK3 / Proz. Nr. ST.2017.35611). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ wird zusammengefasst vorgeworfen, von Januar bis 12. September 2018 drei Kilogramm Kokain erworben, besessen, teilweise portioniert sowie teilweise weiterverkauft bzw. zum Weiterverkauf zwischengelagert zu haben. Ferner habe er von Dezember 2016 bis 12. September 2018 mit drei Kilogramm Marihuana gehandelt und weitere 900 Gramm zum Weiterverkauf besessen. Schliesslich habe er via einen Mittäter und Betreiber der Bar B.________ in U.________ mehrfach Erlöse aus dem (gemeinsamen) Drogenhandel - in der Absicht, diese zu "legalisieren" - im Kassensystem der Bar als fiktive Getränkeverkäufe einbuchen lassen. 
 
B.  
 
B.a. Mit Urteil vom 31. März 2021 sprach das Kreisgericht St. Gallen A.________ vom Vorwurf der mehrfachen Geldwäscherei frei. Hingegen sprach es ihn der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c BetmG) sowie des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und verurteilte ihn unter Anrechnung der erstandenen Haft von 111 Tagen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren. Unter Einbezug der widerrufenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 100.-- gemäss Strafbefehl des Untersuchungsamtes Gossau vom 7. Juli 2016 verurteilte es ihn zudem zu einer Gesamtgeldstrafe von 140 Tagessätzen zu je Fr. 140.--. Von der Festsetzung einer Ersatzforderung sah das Kreisgericht ab. Es bestimmte über die Einziehung bzw. Vernichtung der beschlagnahmten Gegenstände und dass das beschlagnahmte Bar- und Buchgeld von insgesamt Fr. 21'881.30 eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet wird. Schliesslich regelte es die Kosten- und Entschädigungsfolgen. A.________ erhob Berufung gegen dieses Urteil.  
 
B.b. Am 15. Juni 2021 fand vor dem Kreisgericht St. Gallen eine weitere Hauptverhandlung statt. Diese betraf vier Beschuldigte, namentlich C.________ und D.________, gegen welche ebenfalls Anklage wegen (u.a.) qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz - z.T. im Kontext mit A.________ - erhoben worden war. Die Verfahren wurden getrennt geführt. Mit Urteil desselben Datums sprach das Kreisgericht St. Gallen sowohl C.________ als auch D.________ u.a. der qualifizierten Wiederhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig.  
 
C.  
 
C.a. Sowohl A.________ als auch C.________ erhoben Berufung. Das gegen D.________ ergangene Urteil blieb unangefochten. Mit Verfügung vom 13. September 2023 vereinigte das Kantonsgericht  
St. Gallen die beiden Berufungsverfahren und ordnete die Durchführung einer gemeinsamen mündlichen Verhandlung an. 
 
C.b. Mit Urteil vom 16. Januar 2024 bestätigte das Kantonsgericht St. Gallen sowohl das gegen A.________ und als auch das gegen C.________ ergangene, erstinstanzliche Urteil vollumfänglich und regelte die zweitinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen.  
 
D.  
A.________ wendet sich an das Bundesgericht. Er beantragt einen Freispruch vom Vorwurf der wegen bandenmässigen Handels qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von höchstens 36 Monaten, wovon maximal 6 Monate zu vollziehen und 30 Monate unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben seien; zudem sei die Verletzung des Beschleunigungsgebotes ausdrücklich im Urteilsdispositiv festzuhalten. Alles unter anteilsmässiger Kosten- und Entschädigungsfolge für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren und das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren. Zudem ersucht A.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel ergangenen Schuldspruch. Er rügt - zumindest sinngemäss - eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und moniert dessen rechtliche Qualifikation als qualifizierte Widerhandlung im Sinne einer Tatbegehung als Mitglied einer Bande i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG
 
1.1. Die Vorinstanz erachtet es als erstellt, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich zwei Kilogramm Kokaingemisch verschafft bzw. veräussert und rund ein Kilogramm Kokaingemisch zwecks Weiterverkaufs erworben, besessen und aufbewahrt und so den Grundtatbestand der Bestimmung von Art. 19 BetmG gemäss Abs. 1 lit. c, d und g erfüllt hat. Überdies, dass der Beschwerdeführer beim Kokainhandel in einem erheblichen Ausmass mit D.________ zusammengewirkt hat.  
 
1.2.  
 
1.2.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2; 142 I 99 E. 1.7.1). Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein, wogegen der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten nicht ausreicht (BGE 141 V 416 E. 4; 138 IV 47 E. 2.8.1; je mit Hinweisen). Eine qualifizierte Begründungspflicht besteht, soweit die Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür behauptet wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5).  
 
 
1.2.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1).  
 
1.3. Gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG liegt ein schwerer Fall der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vor, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat. Nach der Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit anzunehmen, wenn zwei oder mehr Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Das Qualifikationsmerkmal der Bande setzt gewisse Mindestansätze einer Organisation, etwa Rollen- oder Arbeitsteilung, und eine Intensität des Zusammenwirkens in einem Masse voraus, dass von einem stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses nur kurzlebig ist. In subjektiver Hinsicht muss sich der Täter des Zusammenschlusses und der Zielrichtung der Bande bewusst sein. Sein Vorsatz muss die Tatumstände umfassen, welche Bandenmässigkeit begründen. Bandenmässige Tatbegehung ist nur anzunehmen, wenn der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist (BGE 147 IV 176 E. 2.4.2; 135 IV 158 E. 2 und E. 3.4; 124 IV 86 E. 2b; Urteile 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.1.1; 6B_960/2019 vom 4. Februar 2020 E. 5.1; 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.2).  
 
1.4. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung vorbringt, verfängt nicht; nichts anderes gilt für seine Einwände gegen die rechtliche Subsumtion.  
 
1.4.1. Die Vorinstanz stellt zunächst auf das Geständnis des Beschwerdeführers ab, wonach er von C.________ im Hof der Trattoria E.________ insgesamt drei Kilogramm Kokain bezogen und dieses veräussert bzw. besessen hat. Im Weiteren auf seine Angaben, wonach er das erste Kilogramm Personen übergeben habe, denen er Geld geschuldet und er das zweite Kilogramm selber portioniert und verkauft habe; schliesslich auf seine Aussagen, wonach rund 1'000 Gramm Kokaingemisch, das in einer blauen Sporttasche in der Garage 1 der Trattoria E.________ gefunden worden war, ihm gehört und er dieses ebenfalls verkaufen wollte. Dass er damit den Grundtatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG erfüllt hat, wird vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt.  
 
1.4.2. Die Vorinstanz erwägt weiter, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2018 Inhaber der Bar B.________ gewesen sei. Dort habe er D.________ als Geschäftsführer (Patentinhaber) beschäftigt, den er seit seiner Kindheit kenne und zu dem ein brüderliches Verhältnis bestehe. Sie würdigt alsdann die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er - zumindest anfänglich - erklärt habe, der Marihuanalieferant von D.________ gewesen zu sein bzw. Letzterer von ihm Marihuana erhalten und verkauft habe; dessen Kokainlieferant gewesen zu sein, habe der Beschwerdeführer indes stets bestritten.  
D.________ habe angegeben, in der Bar B.________ in grösserem Umfang Kokain gehandelt zu haben. Dabei habe er etwa alle zwei bis vier Wochen jeweils 40 "Säckli" Kokain à 0.7 Gramm verpackt gekauft, weiterverkauft und dabei das Kokain, wie auch das Marihuana, immer von demselben Lieferanten bezogen, der ein Kollege sei. D.________ habe erklärt, dass es sich bei seinem Marihuana- und Kokainlieferanten grundsätzlich um ein- und dieselbe Person handle; zu dessen Identität habe er indes keine genauen Angaben gemacht, weil er "sonst ein toter Mann" wäre. Auch zu den Besitzverhältnissen hinsichtlich der blauen Sporttasche und des Kokains bzw. zu seinem Marihuanalieferanten habe er sich nicht äussern wollen, weil er dann "genauso ein toter Mann" wäre. Im Weiteren berücksichtigt die Vorinstanz, dass in der blauen Sporttasche u.a. zwei Mal 40 Portionen zu je 0.7 Gramm Kokaingemisch vorbereitet gewesen seien und der Beschwerdeführer eingeräumt habe, dass das Kokain ihm gehöre und damit auch die portionierten bzw. vorbereiteten Säckchen; diese entsprächen jeweils exakt der Drogenmenge, die D.________ gemäss seinen Angaben jeweils von seinem Lieferanten bezogen habe. 
Schliesslich stützt sich die Vorinstanz, u.a. unter Verweis auf die Ausführungen der ersten Instanz, auf zahlreiche weitere Beweise (u.a. Telegram-Chatverläufe, abgehörte Telefongespräche, Aussagen von Drittpersonen und des Beschwerdeführers, Facebook-Chatverläufe), die den Kokainbezug von D.________ beim Beschwerdeführer sowie deren Zusammenarbeit beim Drogengeschäft hinlänglich belegten. Aus den Telefongesprächen und den Chatverläufen ergebe sich nicht nur, dass D.________ Kokain vom Beschwerdeführer bezogen habe, sondern auch, dass er dieses zumindest teilweise in dessen Auftrag und nach Rücksprache mit ihm verkauft habe. Entsprechend habe der Beschwerdeführer auch Drogenkonsumenten an D.________ verwiesen und sei zudem belegt, dass ihm Letzterer Erlöse aus den Kokainverkäufen abgegeben habe. Dieselben Erkenntnisse ergäben sich aus dem gegen D.________ ergangenen Entscheid des Kreisgerichts St. Gallen vom 15. Juni 2021. 
 
1.5.  
 
1.5.1. Inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfällt, wenn sie es anhand der von ihr gewürdigten Beweise und Indizien als erstellt erachtet, dass der Beschwerdeführer D.________ im Zeitraum Januar 2018 bis 12. September 2018 monatlich mit 40 Portionen zu je  
0.7 Gramm Kokaingemisch belieferte, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun. Ebenso wenig, wenn sie davon ausgeht, dass er - der Verfügungsgewalt über eine grössere Menge Betäubungsmittelmenge inne gehabt und diese portioniert habe - D.________ über einen längeren Zeitraum und immer wieder "an der Front" für den Verkauf des Kokains einsetzte, ihm Aufträge hinsichtlich der Drogenabgabe an Abnehmer erteilte und die Erlöse hieraus einforderte. Nichts anderes gilt, wenn sie daraus schliesst, dass der Beschwerdeführer in einer "intensiven Art und Weise" mit D.________ zusammenwirkte und dieser ihm hierarchisch untergeordnet war (vgl. angefochtenes Urteil S. 10 und 26). 
 
Hierfür genügt sein Einwand, sich nicht daran erinnern zu können, D.________ Marihuana oder Kokain zwecks Weiterverkaufs veräussert zu haben bzw. dies zu verneinen, nicht ansatzweise. Ebenso wenig, wenn er sämtliche "Annahmen verneint", wonach er Auftraggeber von D.________ gewesen sei und dieser auf seine Rechnung Verkäufe getätigt habe respektive er sicher wisse, immer alleine agiert zu haben. Der Beschwerdeführer übersieht, dass das Bundesgericht keine Appellationsinstanz ist, vor der die Tatsachen erneut frei diskutiert werden können (BGE 146 IV 297 E. 1.2). Stattdessen hätte er an den Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen und aufzuzeigen, inwiefern diese schlechterdings unhaltbar sind. Eine solche Auseinandersetzung findet nicht statt. Auf seine Vorbringen ist folglich nicht weiter einzugehen. Dasselbe gilt, wenn er auf C.________ als "Organisator des ganzen Handels" und andere Personen verweist und aus deren rollenverteilten Zusammenwirken schliessen will, dass er seinerseits keine "Unterstellten" gehabt habe bzw. er nicht als "Organisator" gelten könne. Inwiefern das Zusammenwirken weiterer Personen in anderen Konstellationen sein intensives Zusammenwirken mit D.________ zwingend ausschliesst, tut der Beschwerdeführer mit diesem Einwand nicht rechtsgenügend dar und ist auch nicht ersichtlich. 
 
1.5.2. Auch die Vorbringen des Beschwerdeführers gegen die rechtliche Qualifikation des von der Vorinstanz willkürfrei festgestellten Sachverhalts als qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verfangen nicht. Dass sowohl er als auch D.________ nebst ihrem Zusammenwirken auch im Alleingang und damit als Alleintäter oder allenfalls in anderen Konstellationen agierten, schliesst die Subsumtion deren gemeinschaftlichen Tatbegehung als Bandenmässigkeit i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG nicht aus. Ins Leere geht auch sein Einwand, wonach es zwischen ihm und D.________ keine (strikte) Arbeitsteilung und keine (klare) Rollenteilung gegeben habe. Damit wendet er sich einerseits und wiederum gegen den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt, ohne Willkür darzutun. Andererseits bedarf es für die Annahme von Bandenmässigkeit keiner strikten und/oder klaren Rollenteilung, vielmehr genügen Mindestansätze einer Organisation (vgl. oben E. 1.3). Dass die Vorinstanz hierauf schliesst, ist angesichts des von ihr willkürfrei festgestellten Sachverhalts (vgl. oben E. 1.5.1) nicht zu beanstanden. Schliesslich ist entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers für die Qualifikation einer bandenmässigen Tatbegehung auch nicht relevant, dass er mit dem Betäubungsmittelhandel das individuelle und mittelbare Ziel einer Schuldentilgung verfolgte. Entscheidend ist, dass er sich mit D.________ mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfand, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger im Einzelnen noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken und er um diesen Zusammenschluss und diese Zielrichtung wusste und dies wollte. Dass und inwiefern die Vorinstanz hierauf zu Unrecht schliesst, tut er nicht dar (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
1.5.3. Insofern der Beschwerdeführer in diesem Kontext pauschal geltend macht, der Staatsanwalt "hätte die Verfahren vereinigen müssen, wäre Bandenmässigkeit vorgelegen", setzt er sich mit keinem Wort mit den diesbezüglichen einlässlichen Erwägungen der Vorinstanz auseinander (vgl. angefochtenes Urteil S. 7 f.). Auch darauf ist folglich nicht weiter einzugehen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Nichts anderes gilt für seinen nicht nachvollziehbaren Einwand, wonach die Vorinstanz die Verfahren "nur zum Zwecke der Hauptverhandlung" vereint habe und womit "die Staatsanwaltschaft die Strafe durch Vorbringen des Qualifikationsmerkmales [habe] erhöhen" wollen. Festzuhalten bleibt hierzu lediglich, dass dem Beschwerdeführer bereits mit der Anklageschrift ein bandenmässiges Zusammenwirken mit D.________ zum Vorwurf gemacht worden ist.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung. Er macht zusammengefasst geltend, betreffend die unangemessene Einsatzstrafe von 60 Monaten sei zunächst der Wegfall der Qualifikation der Bandenmässigkeit zu berücksichtigen. Alsdann seien die persönlichen Verhältnisse - "mit der Feststellung des freisprechenden Entscheids des Kreisgerichts St. Gallen vom 15. Februar 2024 in Sachen versuchte schwere Körperverletzung und Raufhandel" - sowie die erhebliche Verletzung des Beschleunigungsgebotes mit insgesamt mindestens 15 Monaten zusätzlich strafmindernd zu berücksichtigen.  
 
 
2.2.  
 
2.2.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips wiederholt dargelegt (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.1, 217 E. 2 f.; 141 IV 61 E. 6.1.1 f.; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.  
 
 
2.2.2. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 149 IV 395 E. 3.6.1, 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2; je mit Hinweisen). Alleine einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform erscheint (BGE 127 IV 101 E. 2c; Urteil 6B_1081/2022 vom 29. August 2023 E. 1.2 mit Hinweisen).  
 
 
2.3.  
 
2.3.1. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, dass das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers keinen Anlass für eine Reduktion oder Erhöhung der Strafe geben. Dabei erwähnt sie zwar, dass gegen den Beschwerdeführer nach dem erstinstanzlichen Entscheid ein neues Strafverfahren wegen vorsätzlicher Tötung und schwerer Körperverletzung eröffnet worden sei. Aus ihren Erwägungen ergibt sich indes nicht und wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass sie diesen Umstand straferhöhend berücksichtigt hätte. Im Übrigen bezieht sie in ihre Strafzumessung namentlich mit ein, dass der Beschwerdeführer seit über zehn Jahren beim selben Arbeitgeber tätig ist und er gemäss seinen Angaben ein eher ruhiges Leben führt, er mithin arbeite, trainiere und dann nach Hause gehe. Zu den geltend gemachten, positiven Aspekten seines "Nachtatverhaltens" erwägt sie, ein Wohlverhalten seit der Tat werde allgemein vorausgesetzt und gebe zu keiner (weiteren) Strafminderung Anlass.  
 
 
2.3.2. Inwiefern die Vorinstanz damit die persönlichen Verhältnisse und dabei insbesondere das Verhalten des Beschwerdeführers nach der Tat in Überschreitung ihres Ermessens falsch gewichtet hätte, ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz erwägt zu Recht, dass Wohlverhalten nach der Tat keinen Strafminderungsgrund darstellt, sondern gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung neutral zu werten ist (vgl. statt vieler Urteil 6B_855/2023 vom 15. Juli 2024 E. 2.9.4). Folglich vermag der Beschwerdeführer weder aus seinen, im Wesentlichen bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Hinweisen auf sein jetzt geregeltes Leben noch daraus, dass er seit der Haftentlassung keine strafbaren Handlungen mehr begangen hat bzw. er von den erhobenen Vorwürfen der versuchten schweren Körperverletzung und des Raufhandels freigesprochen worden ist, etwas zu seinen Gunsten abzuleiten. Insoweit er die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 60 Monaten [recte 57 Monaten] reduziert wissen will, weil die Qualifikation der Bandenmässigkeit wegfalle, ist hierauf zufolge Unbegründetheit der entsprechende Rüge (vgl. oben E. 1.4 f.) nicht weiter einzugehen. Weitere Rügen zu Strafzumessungskriterien erhebt der Beschwerdeführer nicht, womit sich Weiterungen erübrigen.  
 
 
2.4.  
 
2.4.1. Betreffend die geltend gemachte Verletzung des Beschleunigungsgebotes moniert der Beschwerdeführer, dass sich das Verfahren bereits über einen Zeitraum von sechs Jahren hinziehe, wobei insbesondere zwischen der Berufungsanmeldung bzw. der Berufungsbegründung und der Berufungsverhandlung über zwei Jahre vergangen seien, in denen das Verfahren einfach still gestanden sei. Zudem lege die Vorinstanz nur oberflächlich und knapp dar, in welchem Ausmass dieser Umstand berücksichtigt werde.  
 
2.4.2. Auch diese Vorbringen verfangen nicht. Die Vorinstanz erwägt, die Verteidigung habe vor dem Berufungsgericht geltend gemacht, "dass das Strafverfahren zwischen Juli 2021 und September 2023 einfach geruht habe, und zwar aus Gründen, die nicht auf den Beschuldigten oder die Verteidigung zurückzuführen gewesen seien". Sie gelangt zum Schluss, dass das Berufungsverfahren in der Tat zu viel Zeit in Anspruch genommen hat und trägt dieser Verletzung des Beschleunigungsgebotes mit einer angemessenen Strafmilderung von drei Monaten Rechnung (angefochtenes Urteil S. 28 f.). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend und ergibt sich auch nicht aus den Akten (vgl. kantonale Akten act. B/24 S. 5), dass er bereits vor Vorinstanz eine anderweitige Verletzung des Beschleunigungsgebotes als jene der Überlangen Dauer des Berufungsverfahrens geltend gemacht hätte; ebenso wenig dass sich die Vorinstanz in Verletzung seines Anspruches auf rechtliches Gehör hiermit nicht auseinandergesetzt hätte. Damit ist der kantonale Instanzenzug materiell nicht ausgeschöpft (Art. 80 Abs. 1 BGG) und kann auf die weitergehende Rüge nicht eingetreten werden (vgl. Urteil 6B_900/2024 vom 20. März 2025 E. 5.4.3 m.w.H.). Inwiefern die Vorinstanz der von ihr betreffend das Berufungsverfahren festgestellten Verletzung des Beschleunigungsgebotes mit einer Strafreduktion von 3 Monaten zu wenig Rechnung getragen, sie mithin das ihr zustehende Ermessen verletzt hätte  
(vgl. BGE 143 IV 373 E. 1.4.1), wird vom Beschwerdeführer nicht dargetan (Art. 42 Abs. 2 BGG) und ist auch nicht ersichtlich (vgl. Urteil 6B_402/2022 vom 24. April 2023 E. 4.4.3 mit Hinweis auf 6B_1345/2021 vom 5. Oktober 2022 E. 2.5; Urteile 6B_942/2019 vom 2. Oktober 2020 E. 1.2.2; 6B_711/2011 vom 31. Januar 2012 E. 2.4). 
 
2.4.3. Zutreffend ist indes, dass die Vorinstanz die Verletzung des Beschleunigungsgebotes im Urteilsdispositiv nicht festgehalten hat  
(vgl. BGE 137 IV 118 E. 2.2; 136 I 274 E. 2.3; 130 I 312 E. 5.3; Urteil 6B_360/2025 vom 29. Oktober 2025 E. 3.4; 6B_1058/2023 vom 9. April 2024 E. 2.3; 6B_520/2020 vom 10. März 2021 E. 14.4.1). Dies ist nachzuholen, wobei sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nicht rechtfertigt. 
 
3.  
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Es ist festzustellen, dass die Vorinstanz das Beschleunigungsgebot verletzt hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. 
Der Mangel, der zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde führt, ist verfahrensrechtlicher Natur, weshalb auf das Einholen von Vernehmlassungen verzichtet werden kann (Urteile 6B_900/2024 vom 20. März 2025 E. 6; 7B_794/2023 vom 9. November 2023 E. 5.2; 6B_402/2022 vom 24. April 2023 E. 6). 
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden die Parteien im Umfang ihres Unterliegens grundsätzlich kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Der Kanton St. Gallen hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren im Umfang seines Obsiegens zu entschädigen. Die Entschädigung ist praxisgemäss seinem Rechtsvertreter auszurichten. Insofern wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde unterliegt, ist sein Gesuch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Dem Kanton St. Gallen sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten im Umfang seines Unterliegens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinen finanziellen Verhältnissen ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass im kantonalen Verfahren das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Der Kanton St. Gallen hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Armin Eugster, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- auszurichten. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Dezember 2025 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Muschietti 
 
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger