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C 294/96 Vr
II. Kammer
Präsidentin Widmer, Bundesrichter Lustenberger und Bundes-
richterin Leuzinger; Gerichtsschreiberin Annaheim
Urteil vom 9. Januar 1997
in Sachen
H.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch
Rechtsanwalt K.________,
gegen
Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen, Davidstrasse 21,
St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
und
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
A.- Mit Verfügung vom 25. April 1995 wies die Kanto-
nale Arbeitslosenkasse St. Gallen das Begehren der
H.________ AG um Zusprechung von Kurzarbeitsentschädigung
für den Monat Januar 1994 ab, da der Anspruch verspätet
geltend gemacht worden sei.
B.- Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Ver-
sicherungsgericht des Kantons St. Gallen ab (Dispositiv-
Ziffer 1). Gleichzeitig wurde das Fristwiederherstellungs-
gesuch abgewiesen (Dispositiv-Ziffer 2) (Entscheid vom
13. August 1996).
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt die
H.________ AG beantragen, es sei ihr für die Abrechnungs-
periode Januar 1994 Kurzarbeitsentschädigung in der Höhe
von Fr. 30 381.60 auszurichten, nebst Zins von 5 % seit dem
24. Februar 1995.
Die Arbeitslosenkasse und das Bundesamt für Industrie,
Gewerbe und Arbeit verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder
Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprü-
fungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt,
sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der
angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu
deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG).
2.- Gemäss Art. 38 Abs. 1 AVIG macht der Arbeitgeber
den Anspruch seiner Arbeitnehmer auf Kurzarbeitsentschädi-
gung innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungs-
periode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeich-
neten Kasse geltend. Als Abrechnungsperiode gilt ein Zeit-
raum von einem Monat oder von vier zusammenhängenden Wochen
(Art. 32 Abs. 5 AVIG). Die Frist für die Geltendmachung des
Entschädigungsanspruches beginnt mit dem ersten Tag nach
der Abrechnungsperiode (Art. 61 AVIV). Entschädigungen, die
der Arbeitgeber nicht fristgemäss geltend macht, werden ihm
nicht vergütet (Art. 39 Abs. 3 AVIG).
Bei der in Art. 38 Abs. 1 AVIG vorgesehenen Frist han-
delt es sich um eine Verwirkungsfrist, deren Nichtwahrung
das Erlöschen des Anspruchs zur Folge hat. Sie ist weder
einer Erstreckung noch einer Unterbrechung, in sinngemässer
Anwendung von Art. 35 OG und Art. 24 VwVG aber einer Wie-
derherstellung (zu den Wiederherstellungsgründen vgl. BGE
112 V 255 Erw. 2a, 119 II 87 Erw. 2a, 114 Ib 68 Erw. 2, 110
Ib 94 Erw. 2, 107 Ia 169 Erw. 2a) zugänglich (BGE 114 V 123
f. Erw. 3a und b; ARV 1993 Nr. 4 S. 30 f., je mit Hinwei-
sen).
3.- a) Streitig und zu prüfen ist, ob die Geltendma-
chung der Kurzarbeitsentschädigung für die Abrechnungspe-
riode Januar 1994 rechtzeitig erfolgte. Das kantonale Ver-
sicherungsgericht vertritt die Auffassung, dass für die
diesbezügliche Feststellung gemäss BGE 119 V 9 Erw. 3c
nicht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit,
sondern der volle Beweis gelte. Diese Schlussfolgerung kann
aus dem erwähnten Entscheid nicht gezogen werden. Vielmehr
hat das Eidgenössische Versicherungsgericht dort den Wir-
kungsbereich des erforderlichen vollen Beweises auf Tatsa-
chen beschränkt, welche für die Rechtzeitigkeit im Prozess
ausschlaggebend sind. Ein Prozessrechtsverhältnis aber wird
erst mit der Einreichung einer Beschwerde begründet (BGE
121 V 5 Erw. 3b). Somit gilt für Tatsachen, welche für die
Zustellung der Unterlagen zur Geltendmachung der Kurz-
arbeitsentschädigung erheblich sind, der Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit.
b) Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe das
vollständig ausgefüllte Formular "Antrag auf Kurzarbeits-
entschädigung" am 8. Februar 1994 eingereicht. Das Formu-
lar, dem eine Liste aller relevanten Daten beigelegen habe,
sei in einen an die Arbeitslosenkasse adressierten Umschlag
gesteckt, der internen Postabteilung übergeben und noch
gleichentags zur Post gebracht worden. Auch sei der Ent-
schädigungsanspruch kurze Zeit nach dem Versand der Unter-
lagen buchhalterisch erfasst worden. Aus diesen von der Be-
schwerdeführerin angeführten Sachumständen ergibt sich
nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit, dass der Antrag
tatsächlich am 8. Februar 1994 bzw. innerhalb der gesetzli-
chen Dreimonatsfrist zuhanden der Arbeitslosenkasse der
Post übergeben worden ist. Denn selbst wenn als erstellt
gelten könnte, dass die fraglichen Unterlagen rechtzeitig
der firmeninternen Postabteilung übergeben wurden - was
dahingestellt bleiben mag -, sind administrative Fehllei-
stungen bzw. der Verlust der Sendung auf dem Weg zur Post
keineswegs ausgeschlossen. Soweit die Beschwerdeführerin
geltend macht, ihre Sachbearbeiterin sei gleich vorgegangen
wie anlässlich der Abrechnung über Kurzarbeit im Dezember
1993, kann daraus nicht gefolgert werden, dass im konkreten
zur Beurteilung stehenden Fall keine Unregelmässigkeiten
auftraten. Denn sowenig der normale Arbeitsablauf in der
Verwaltung geeignet ist, die Zustellung einer Verfügung zu
belegen (BGE 103 V 66 Erw. 2b, vgl. auch ZAK 1992 S. 370
Erw. 3), sowenig vermag ein Arbeitgeber die rechtzeitige
Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs allein mit dem
sonst im Betrieb die Regel bildenden Vorgehen rechtsgenüg-
lich nachzuweisen.
Somit durfte die Vorinstanz im Ergebnis ohne Verlet-
zung von Bundesrecht davon ausgehen, die Kurzarbeitsent-
schädigung für die Abrechnungsperiode Januar 1994 sei nicht
fristgerecht geltend gemacht worden. Daran ändert nichts,
dass die Beschwerdeführerin von der Verwaltung zwar unbe-
strittenermassen auf die gesetzliche Dreimonatsfrist, nicht
aber auf deren Charakter als Verwirkungsfrist hingewiesen
worden war. Im weiteren lassen die Wertungsgesichtspunkte,
welche der Bestimmung von Art. 38 Abs. 1 AVIG zugrunde lie-
gen, das Beharren auf der Einhaltung der Dreimonatsfrist
nicht als überspitzt formalistisch erscheinen. Die strikte
Fristenregelung wird im Grundsatz durch die Zulassung von
Wiederherstellungsgründen gemildert (BGE 114 V 123). Wenn
die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang behauptet,
die Sendung sei auf dem Weg zur Arbeitslosenkasse verloren
gegangen, kann darin jedoch kein unverschuldetes, zur Wie-
derherstellung führendes Hindernis erblickt werden.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs-
gericht des Kantons St. Gallen, dem Amt für Industrie,
Gewerbe und Arbeit, St. Gallen, und dem Bundesamt für
Industrie, Gewerbe und Arbeit zugestellt.
Luzern, 9. Januar 1997
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der II. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: