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[AZA 7] 
C 308/01 Vr 
 
II. Kammer 
 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter 
Frésard; Gerichtsschreiberin Fleischanderl 
 
Urteil vom 9. Januar 2002 
 
in Sachen 
P.________, 1950, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
Arbeitslosenkasse SMUV, Weltpoststrasse 20, 3015 Bern, Beschwerdegegnerin, 
und 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
A.- Der 1950 geborene P.________ war seit 14. September 1998 bei der Firma I.________ AG als Maschinenbediener tätig. Nachdem das Arbeitsverhältnis durch die Arbeitgeberin per 28. Februar 2001 aufgelöst worden war, meldete er sich bei der Arbeitslosenkasse SMUV zum Leistungsbezug an. Diese stellte P.________ mit Verfügung vom 28. Mai 2001 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab 1. März 2001 für 20 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab, soweit darauf einzutreten war (Entscheid vom 18. September 2001). 
 
C.- P.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt zur Hauptsache sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sowie der Einstellungsverfügung vom 28. Mai 2001. 
Während die Arbeitslosenkasse von einer Antragstellung absieht, verzichtet das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Der Beschwerdeführer macht in formellrechtlicher Hinsicht geltend, die "Parteien seien zur Gegenüberstellung und zur Einvernahme vor den Richter zu laden", womit er sinngemäss um Durchführung einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung ersucht. 
 
a) Nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jedermann u.a. Anspruch darauf, dass seine Sache öffentlich von einem Gericht gehört wird, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Nach der in BGE 122 V 54 f. Erw. 3 bestätigten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist die von Art. 6 Ziff. 1 EMRK geforderte und nunmehr in Art. 30 Abs. 3 der auf den 1. Januar 2000 in Kraft getretenen neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 ausdrücklich gewährleistete Öffentlichkeit der Verhandlung - in Übereinstimmung mit der Praxis der Konventionsorgane - primär im erstinstanzlichen Rechtsmittelverfahren zu gewährleisten (BGE 122 V 54 Erw. 3 mit Hinweisen). 
Dabei setzt die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nach der Rechtsprechung im Sozialversicherungsprozess einen - im erstinstanzlichen Rechtsmittelverfahren zu stellenden - klaren und unmissverständlichen Parteiantrag voraus (BGE 122 V 55 Erw. 3a mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 125 V 38 f. Erw. 2). Versäumt eine Partei die rechtzeitige Geltendmachung des Anspruchs auf öffentliche Verhandlung, hat dieser grundsätzlich als verwirkt zu gelten (BGE 122 V 56 Erw. 3b/bb; nicht veröffentlichte Erw. 2 des in AHI 1997 S. 169 ff. publizierten Urteils Y. vom 29. März 1996, I 29/95). 
 
 
 
b) Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren keinen Antrag auf öffentliche Verhandlung gestellt. 
Da ein entsprechendes Ersuchen - sinngemäss - erstmals in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wurde, ist der Anspruch verspätet geltend gemacht worden und damit verwirkt. Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht ist daher abzusehen, zumal keine wesentlichen öffentlichen Interessen eine solche gebieten. Der vorliegende Entscheid ergeht mithin auf dem Weg der Aktenzirkulation (Art. 36b OG). 
Soweit der Beschwerdeführer zudem implizit geltend macht, die Verwaltung habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 nBV) verletzt, indem ihm keine Gelegenheit zur mündlichen Anhörung gegeben worden sei, ist festzuhalten, dass das rechtliche Gehör im Rahmen des Äusserungsrechts keinen bundesrechtlichen Anspruch auf mündliche Anhörung verleiht (BGE 125 I 219 Erw. 9b; Urteil S. vom 30. März 2001 [C 122/00], Erw. 1b/bb; Erw. 1b in fine des noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichten Urteils H. vom 26. September 2001, U 5/00). Überdies ist der Sachverhalt, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, hinreichend geklärt und können von einer Anhörung keine neuen Erkenntnisse erwartet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b). 
 
 
2.- Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG), namentlich bei Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV [bis 31. Dezember 1996: Art. 44 lit. a AVIV]) und die verschuldensabhängige Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 AVIV) sowie die Rechtsprechung zum arbeitslosenversicherungsrechtlichen Begriff des Selbstverschuldens (ARV 1998 Nr. 9 S. 44 Erw. 2b mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Richtig wiedergegeben hat die Vorinstanz ferner, dass die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 (bzw. Art. 346 Abs. 2) OR voraussetzt. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten der versicherten Person Anlass zur Kündigung bzw. Entlassung gegeben hat; Beanstandungen beruflicher Art müssen nicht vorgelegen haben. Zu ergänzen ist, dass das (vorwerfbare) Verhalten der versicherten Person zum einen beweismässig klar feststehen (BGE 112 V 245 Erw. 1; ARV 1999 Nr. 8 S. 39 Erw. 7b mit Hinweisen) und zum anderen nach Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (SR 0.822. 726.8; für die Schweiz in Kraft seit 17. Oktober 1991, AS 1991 1914) vorsätzlich erfolgt sein muss (BGE 124 V 236 Erw. 3b, welche Rechtsprechung gemäss Urteil M. vom 17. Oktober 2000, C 53/00, auch im Bereich von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV anwendbar ist), wobei Eventualvorsatz genügt (Urteil B. vom 11. Januar 2001, C 282/00). 
 
 
3.- a) Die Vorinstanz hat in einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der Akten korrekt erkannt, dass der Beschwerdeführer seiner ehemaligen Arbeitgeberin durch sein Verhalten Anlass zur Kündigung gegeben bzw. eine Kündigung eventualvorsätzlich in Kauf genommen hat und daher zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. Es ist beweismässig klar erstellt und unbestritten, dass der Beschwerdeführer in einem mit Beschwerde gegen I.________ AG wegen hartnäckiger Verweigerung funktionsfähiger Arbeitsgeräte und wegen aktiver Behinderung und Verweigerung der Mitarbeiter-Förderung titulierten, an das Arbeitsgericht X.________ adressierten Schreiben vom 20. Dezember 2000 u.a. den folgenden Antrag gestellt hat: 
"Der Arbeitsvertrag zwischen mir und der Firma I.________ 
AG sei wegen schwersten Verschuldens der Firma per Ende 
Februar 2001 aufzulösen.. " 
 
Eine Kopie hievon schickte der Versicherte seiner Arbeitgeberin, welche ihn darauf am 21. Dezember 2000 zu einem Gespräch einlud. Gemäss gleichentags datierter Aktennotiz ging die Arbeitgeberfirma auf Grund des besagten Schreibens wie auch des Verhaltens des Beschwerdeführers anlässlich des Gesprächs davon aus, dieser wünsche keine weitere Zusammenarbeit mehr und sei einverstanden, dass die Kündigung "der korrekten Form halber" bestätigt bzw. ihm seitens der Firma gekündigt werde. Dies geschah mit Kündigungsschreiben der I.________ AG vom 22. Dezember 2000 auf den 28. Februar 2001. 
 
b) Die dagegen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwände vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Auf Grund des in Kopieform zugestellten Schreibens vom 20. Dezember 2000 sowie des Verlaufs des daraufhin am nächsten Tag stattfindenden Gesprächs musste die Arbeitgeberfirma davon ausgehen, dass es der ausdrückliche Wunsch des Beschwerdeführers sei, das Arbeitsverhältnis auf den nächstmöglichen Kündigungstermin - den 28. Februar 2001 - aufzulösen. Dem Einwand des Versicherten, es sei nicht sein Wille gewesen, zu kündigen, sondern er habe mit dem Schreiben vom 20. Dezember 2000, welches dem Arbeitsgericht letztlich gar nicht zugestellt worden sei, lediglich das Unternehmen unter Druck setzen wollen, bezüglich der von ihm gerügten betrieblichen Sicherheitsmängel etwas zu unternehmen, ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Arbeitgeberin zu keiner Zeit - auch nicht anlässlich des gerade diesen Punkt betreffenden Gesprächs vom 21. Dezember 2000 - über seine eigentliche Absicht orientiert hat. Erst im Moment der Auskunftserteilung gegenüber der Arbeitslosenkasse (Schreiben vom 30. April 2001; Beantwortung des Formulars "Fragebogen/Rechtliches Gehör" vom 7. Mai 2001) sowie in der erstinstanzlichen Beschwerdeschrift legte der Versicherte die tatsächlichen Gegebenheiten dar bzw. machte geltend, die Kündigung gar nicht gewollt zu haben. Muss der versicherten Person - wie vorliegend - zumindest ein Teilverschulden an der durch den Arbeitgeber bewirkten Auflösung des Arbeitsverhältnisses vorgeworfen werden, liegt aus der Sicht des Arbeitslosenversicherungsrechts ein berechtigter Anlass für eine Arbeitgeberkündigung vor (vgl. auch Jacqueline Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 108 f.). Die Gründe, die den Beschwerdeführer zu seinem Vorgehen bewogen haben ("Anmahnen von Sicherheitsmängeln in der Firma"), spielen bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit der Einstellung in der Anspruchsberechtigung keine Rolle; sie sind bei der Bemessung des Verschuldens zu berücksichtigen, in welchem Rahmen ihnen angemessen Rechnung zu tragen ist. 
 
 
c) Nach dem Gesagten ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die Arbeitslosigkeit im Sinne der in Erw. 2 hievor dargelegten Rechtsprechung selbstverschuldet ist. 
Die verfügte Einstellungsdauer von 20 Tagen trägt, da im unteren Bereich des mittelschweren Verschuldens liegend (Art. 45 Abs. 2 lit. b AVIV), den konkreten Umständen, welche zur Kündigung geführt haben, vollumfänglich Rechnung und lässt sich unter Berücksichtigung der Angemessenheitskontrolle nicht beanstanden. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat 
 
 
für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 9. Januar 2002 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: