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[AZA 7] 
U 169/01 Gb 
 
III. Kammer 
 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Arnold 
 
Urteil vom 9. Januar 2002 
 
in Sachen 
 
I.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Atilay Ileri, St. Urbangasse 2, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
ELVIA Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft Zürich, Badenerstrasse 694, 8048 Zürich, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
A.- Mit Verfügung vom 14. Dezember 1998 lehnte es die ELVIA Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft Zürich (nachfolgend: ELVIA) ab, I.________, geb. 1952, über den 31. Oktober (Heilbehandlung) und den 31. Dezember 1998 (halbes Taggeld) hinaus Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung aus dem am 30. März 1995 erlittenen Unfall (seitliche Kollision mit dem von hinten aufrückenden Tram beim Linksabbiegen) zu erbringen, weil es am natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang fehle. Daran hielt sie auf Einsprache des I.________ und dessen Krankenversicherers, der CSS Versicherung, fest (Einspracheentscheid vom 8. Juni 1999). 
 
B.- Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 26. März 2001). 
 
C.- I.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei die ELVIA, unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides, zu verpflichten, ihm über den 31. Oktober 1998 hinaus die gesetzlichen Leistungen zu erbringen; ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 
Während die ELVIA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichten die als Mitinteressierte beigeladene CSS Versicherung und das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
D.- Das mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung liess I.________ am 25. Oktober 2001 zurückziehen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Streitig und zu prüfen ist einzig, ob für die Zeit ab 31. Oktober 1998 ein behandlungsbedürftiger und/oder zu Arbeitsunfähigkeit führender Gesundheitsschaden auszumachen ist, welcher in natürlich und adäquat kausaler Weise auf den versicherten Unfall vom 30. März 1995 zurückzuführen ist. 
a) Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid, welcher die zur Beurteilung der Kausalität erforderlichen Grundsätze gemäss der Rechtsprechung zu Art. 6 Abs. 1 UVG enthält, zutreffend dargetan, dass nach der gesamten Aktenlage ein objektivierbarer, auf somatischen Befunden beruhender Ursache-Wirkungs-Zusammenhang weder bewiesen noch mit zusätzlichen medizinischen Abklärungsmassnahmen beweisbar ist. Die entsprechenden Erwägungen des kantonalen Gerichts sind in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde - zu Recht - unbestritten geblieben. 
 
b) Was nun die Beschwerden nach erlittener Distorsionsverletzung der Wirbelsäule ohne somatisch sicher nachweisbare Befunde und Ausfallerscheinungen anbelangt, hat das kantonale Gericht die Frage nach deren natürlichen Kausalität offen gelassen, weil jedenfalls die adäquate Kausalität nicht gegeben sei. Richtig ist, dass zwar ein Beweis des natürlichen Kausalzusammenhanges nach Distorsionsverletzungen der (Hals-)Wirbelsäule selbst dann in Betracht fällt, wenn keine somatischen, objektivierbaren Befunde auszumachen sind (BGE 117 V 360 Erw. 4b). Doch bedarf es diesfalls für die Annahme des natürlichen Kausalzusammenhanges einer in sich schlüssigen medizinischen Aktenlage, sodass - bejahendenfalls - die Unfallkausalität der geklagten Beschwerden ärztlicherseits als medizinisch plausibel erscheint, selbst wenn der eindeutige, zwingende Beweis, wie bei organisch vermittelten Beschwerden, nicht geführt werden kann (BGE 122 V 416 f. Erw. 2b und c). An einer solchen medizinischen Plausibilität fehlt es, wenn die nach erlittener Distorsion der Wirbelsäule geklagten Beeinträchtigungen nicht dem nach Distorsionsverletzungen erfahrungsgemäss häufig auftretenden Beschwerdebild im Sinne der Rechtsprechung (BGE 117 V 359, 369) entsprechen und insofern keiner fassbaren unfallmässigen Schädigung zugeschrieben werden können (BGE 119 V 335, 338). 
Gerade an diesem Erfordernis mangelt es. Nach Angaben des erstbehandelnden Arztes des Spitals X.________ (Bericht vom 22. Juni 1995) klagte der Beschwerdeführer ausschliesslich über Hals- und Rückenschmerzen. Im "Zusatzfragebogen bei HWS-Verletzungen" (vom 26./28. Juli 1995) sind unter der Rubrik "Beschwerden (subjektive Angaben) bei der ersten Konsultation am 30. März 1995" demgegenüber einzig spontan auftretende Kopf- und Nackenschmerzen vermerkt. Weitere Beschwerden werden nicht genannt, insbesondere auch nicht erst später eingetretene. Gestützt auf die medizinischen Akten ist das im Gefolge von Distorsionsverletzungen erfahrungsgemäss auftretende, vielschichtige Beschwerdebild nicht ausgewiesen. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass im Bericht des Schadeninspektors der Beschwerdegegnerin (vom 29. Mai 1995) von Schwindelgefühlen und Sehstörungen die Rede ist, welche in den Tagen nach dem Unfallereignis kurzzeitig aufgetreten seien. Nach den Akten bestand deswegen keine Behandlungsbedürftigkeit, entsprechende ärztliche Konsultationen sind nicht ersichtlich. Gegen die natürliche Unfallkausalität spricht entscheidend, dass der Beschwerdeführer während gut eineinhalb Jahren (Frühjahr 1996 bis zur durch seinen Arbeitgeber erfolgten Rückfallmeldung vom 18. November 1997) sich bewiesenermassen nie wegen unfallspezifischen Beschwerden behandeln liess. Damit fehlt es an der medizinischen Plausibilität des Zusammenhanges zwischen dem am 30. März 1995 erlittenen Unfall und den am 18. November 1997 rückfallweise gemeldeten Beschwerden, ohne dass die Frage des adäquaten Kausalzusammenhanges geprüft werden müsste. Nach den Akten gebricht es schliesslich an hinreichenden Anhaltspunkten für das Vorliegen einer psychischen Gesundheitsstörung, weshalb insoweit keinerlei Weiterungen angezeigt sind. Sämtliche Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen daran nichts zu ändern, auch nicht der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin auf die Rückfallmeldung vom 18. November 1997 hin ihre erneute Leistungspflicht - nach dem Gesagten zu Unrecht - vorerst bejaht hatte. 
2.- Zufolge Rückzugs braucht zum Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung nicht Stellung genommen zu werden. Soweit der Beschwerdeführer mit dem Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege die Befreiung von den Gerichtskosten verlangt, ist sein Begehren im Hinblick auf Art. 134 OG gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht 
des Kantons Zürich, der CSS Versicherung 
und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 9. Januar 2002 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: