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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 217/02 
 
Urteil vom 9. Januar 2003 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke 
 
Parteien 
C.________, 1960, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Walter Mäder, Schmiedengasse 27, 3402 Burgdorf, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 22. Februar 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1960 geborene C.________ war von April 1981 bis Mai 2000 bei der N.________ AG als Maschinenführer an einer Veredelungsmaschine tätig, wobei sein letzter Arbeitstag der 9. Mai 1999 war. Am 15. August meldete er sich unter Hinweis auf "Magenprobleme psychisch Bluthochdruck" bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Bern (nachfolgend: IV-Stelle) klärte unter Beizug von Arztberichten des Dr. med. S.________, Clinique psychiatrique, B.________, vom 15. September 2000 und des Dr. med. Z.________, vom 18. September 2000 sowie eines Arbeitgeberberichtes vom 29. September 2000 die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab. Zudem veranlasste sie ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. H.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. Februar 2001. 
 
Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Juli 2001 C.________ eine halbe Invalidenrente ab 1. Mai 2000 mit den entsprechenden Kinderrenten für D.________ und I.________ zu. Nachdem diese Verfügung einzig dem Versicherten und nicht seinem Rechtsvertreter eröffnet worden und letzterem deshalb der Erlass einer neuen Verfügung zugesichert worden war, verfügte die IV-Stelle am 2. Oktober 2001 in Aufhebung der Verfügung vom 3. Juli 2001 die Zusprechung einer halben Invalidenrente für die Zeit ab 1. August 2001 samt Kinderrenten. Für die Zeit von 1. Mai 2000 bis 31. Juli 2001 sprach sie C.________ mit einer weiteren Verfügung vom 16. Oktober 2001 eine halbe Invalidenrente samt Kinderrenten zu. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher die Zusprechung einer ganzen Rente und eventualiter die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens beantragt sowie im Laufe des Verfahrens ein weiteres Arztzeugnis des Dr. med. S.________ vom 28. November 2001 eingereicht wurde, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 22. Februar 2002 ab. 
C. 
C.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid und die Verfügungen vom 2. und 16. Oktober 2001 seien aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invalidenrente sowie für seine Kinder D.________ und I.________ eine ganze Kinderrente ab 1. Mai 2000 zuzusprechen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ein "gesamtärztliches" Gutachten zu erstellen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren. Ins Recht gelegt wird ein Bericht über die Schlafabklärung im Spital, Q.________, vom 15. Februar 2002. 
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Vorinstanz hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 115 V 134 Erw. 2 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. 
 
Festzustellen ist im Weitern, dass hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes entscheidend ist, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Auch wenn eine Expertise für sich allein betrachtet diese Voraussetzungen erfüllt, ist ihr bei der Beweiswürdigung keine volle Beweiskraft zuzuerkennen, wenn Indizien bestehen, die gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprechen (BGE 125 V 352 Erw. 3). 
 
Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b) 
2. 
Unbestritten ist, dass der Versicherte ab Mai 2000 Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. Streitig und zu prüfen ist indes die Höhe dieser Rente. Dabei steht insbesondere in Frage, ob die durchgeführten Abklärungen und medizinischen Unterlagen zur Beurteilung des streitigen Anspruches genügen. Während die Vorinstanz dies bejaht und sich mit der IV-Stelle auf das Gutachten des Dr. med. H.________ abstützt, stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, das Zusammenwirken von Depression und Schlafstörungen sei von Dr. med. H.________ zu wenig berücksichtigt worden, weshalb feststehe, dass er zu 100 % arbeitsunfähig sei; sollte sich das Gericht dieser Ansicht nicht anschliessen können, müsste ein "gesamtärztliches" Gutachten erstellt werden. 
2.1 In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit ergeben sich aus den Akten unterschiedliche Stellungnahmen: 
2.1.1 Dr. med. S.________ schätzte die Arbeitsfähigkeit in seinem Bericht vom 15. September 2000 auf 100 % seit 2. Juli 1999. Er diagnostizierte eine depressive Erkrankung mittleren Grades mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11) und führte aus, seit der Magenoperation 1986 leide der Versicherte an Schlaflosigkeit und Magenschmerzen. Er sei sehr nervös und in bedrückter Stimmung. Es fehle ihm an Selbstvertrauen und Lebensenergie. Er leide täglich an Angstzuständen. Es sei eine sehr grosse Konzentrationstörung feststellbar. In seinem Bericht vom 28. November 2001 führte er weiter aus, die Situation habe sich seit dem 11. September 2000 nicht geändert, im Gegenteil sei eine Verschlechterung feststellbar. Der Versicherte sei auf Grund seines psychischen Zustandes nicht arbeitsfähig. 
2.1.2 Dr. med. Z.________ führte in seinem Bericht vom 16. September 2000 als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine unklare psychische Erkrankung mit reaktiven depressiven Schüben, Paranoia und familiären Konflikten sowie eine Therapieresistenz auf, als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine therapieresistente Refluxkrankheit bei gelockerter Manschette und Status nach Fundoplicatio im März 1996 und schätzte die Arbeitsfähigkeit auf 100 % seit 24. Mai 1999. 
2.1.3 Dr. med. H.________ diagnostizierte eine leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F 32.01) sowie Probleme in der Familienbeziehung (Z63.5). Als Untersuchungsbefund führt er Folgendes aus: "Mittelgrosser, adipöser, muskelkräftiger, einfach gekleideter Mann. Er wirkt besorgt und subdepressiv, kommt immer wieder auf seine Magenkrankheit zu sprechen, hegt Befürchtungen vor einer Krebserkrankung. Ein anamnestisches Syndrom lässt sich nicht nachweisen. Der affektive Rapport ist mässig herstellbar. Keine Suizidimpulse". 
 
Dr. med. H.________ führte aus, der Versicherte stamme von der Türkei aus geordneten Verhältnissen, in der Familie kämen keine Geistes- oder Nervenkrankheiten vor. Er sei in einer kinderreichen Familie aufgewachsen, kinderneurotische Zeichen bestünden nicht. Er habe die Maturität bestanden, jedoch nicht studieren können. Er sei später in der Schweiz ein geschätzter Maschinenführer gewesen, habe sich bei der Arbeit intensiv eingesetzt. Familiär sei es vorerst gut gegangen, er habe zwei Kinder. In den letzten Jahren sei die positive Entwicklung zum Erliegen gekommen. Er leide an einer Magenkrankheit, wegen der er im März 1996 operiert worden sei. Die Beschwerden hätten sich seither nur zum Teil verbessert, es habe sich ein chronische Magenschmerzsyndrom ausgebildet. Der Versicherte leide an einer Cancerophobie, welche offensichtlich auch durch eine ambulante Psychotherapie nicht zurückgebildet werden könne. In den letzten Jahren seien eigenartige Verhaltensstörungen aufgetreten. Der Versicherte habe am Arbeitsplatz und zu Hause aggressiv, nervös-gespannt reagiert, Unfälle erlitten und sich mit seinen Arbeitkollegen verkracht. Er habe sogar Frau und Kinder geschlagen. Unterdessen sei er den Job sowie die Familie losgeworden. Er leide jetzt an der Vereinsamung, grüble über die vergangene Zeit nach, dürfte an Schuldkomplexen leiden. Die bereits vom Psychiater festgestellte depressive Episode sei noch heute vorhanden. Es fänden sich entsprechende Symptome: mürrische Stimmungslage, Subdepressivität, hypochondrische Tendenzen, Rückzugsverhalten. Es könne der medikamentösen und psychiatrischen Therapie verdankt werden, dass die depressive Episode heute nur noch leicht ausgeprägt sei. Zusätzlich sei das somatische Syndrom, welches als psychosomatische Störung gedeutet werden könne, noch immer vorhanden. Die Arbeitsfähigkeit werde dadurch noch um etwa 50 % eingeschränkt. Indiziert sei die Weiterführung der bisherigen ärztlichen Behandlung. Beim Versicherten bestünden ungünstige soziokulturelle Umstände, welche die Erwerbsfähigkeit einschränkten: Emigration, geringe Assimilation, prekäre berufliche und familiäre Lage, Vereinsamung. Diese Faktoren würden mithelfen, das der Versicherte nicht arbeitstätig sei. Sie hinderten ihn daran, mit beruflichen Massnahmen einen Erfolg zu erzielen. 
 
Dr. med. H.________ führte auf den entsprechenden Fragekatalog der IV-Stelle hin aus, beim Versicherten liege eine psychisch / psychosomatische Störung vor, welche Krankheitswert besitze. Seit ca. Mai 2000 werde die Arbeitsfähigkeit um 50 % eingeschränkt. Vorher (ab ca. August 1999) sei die Einschränkung höher gewesen (ca. 80 %). Es bestünden nicht bloss reaktive psychische Störungen, welche bei Veränderung der Verhältnisse verschwinden würden. Die Chronifizierung sei teilweise unlösbar. Die Weiterführung der bisherigen Behandlungen könne den Zustand stabilisieren. Berufliche Massnahmen seien sinnvoll. Berufliche Eingliederungsmassnahmen könnten nicht empfohlen werden. Dem Versicherten sei noch eine Teilzeitarbeit möglich. Am geeignetsten wäre eine Tätigkeit wie die vorher durchgeführte. Die Bedingung für eine dem Leiden angepasste Arbeitsstelle sei Teilzeitarbeit. Auf die Frage, ob noch andere als invaliditätsbedingte (wie soziokulturelle, soziale, familiäre, wirtschaftliche, altersbedingte, sprachliche, suchtbedingte etc.) Gründe für die Einschränkung im Erwerbsleben mitverantwortlich seien und wenn ja, welche, führte Dr. med. H.________ aus, die angeführten Gründe seien vorhanden; sie würden mithelfen, dass der Versicherte seine Restarbeitsfähigkeit nicht ausnütze. 
2.1.4 Im ausführlichen Bericht über die Schlafabklärung im Spital, Q.________, vom 15. Februar 2002 äusserten sich die Ärzte nicht ausdrücklich zur Arbeitsunfähigkeit, führten aber an, die erhebliche Störung der Schlafphysiologie erkläre die Tagesmüdigkeit und eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit. 
2.2 Wenn die Vorinstanz mit der IV-Stelle davon ausgegangen ist, das Gutachten des Dr. med. H.________ erfülle die rechtsprechungsgemässen Kriterien für ein beweiskräftiges Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis), und die übrigen medizinischen Unterlagen vermöchten dieses nicht in Zweifel zu ziehen, so kann dem nicht beigepflichtet werden. Zunächst ist der Untersuchungsbefund, so knapp begründet, dass nicht mehr von einer zuverlässig überprüf- und nachvollziehbaren gutachterlichen Darlegung der medizinischen Sachverhalts gesprochen werden kann, wie sie in heiklen Fällen zur Beurteilung erfordlich ist. Insbesondere - und dies ist entscheidend - begründet Dr. med. H.________ mit keinem Wort, weshalb er dem Versicherten ab Mai 2000 eine Arbeitsfähigkeit von bloss 50 %, vorher aber ab August 1999 eine solche von 80 % attestiert, obwohl sich für eine solche unterschiedliche Stellungnahme keine Anhaltspunkte in den tatsächlichen Verhältnissen finden lassen. Auch im Zusammenhang mit seinen übrigen Ausführungen lässt sich dies nicht schlüssig nachvollziehen. Schliesslich gibt Dr. med. H.________ zwar die Beurteilungen der Dres. med. S.________ und Z.________ in seinem Gutachten wieder, geht jedoch ebenfalls mit keinem Wort auf diese ein. Er erwähnt weder die von Dr. med. S.________ festgestellten schweren Konzentrationsstörungen noch die im Bericht des Spitals ausführlich dokumentierten und bereits von Dr. med. S.________ erwähnten Schlafstörungen, sodass von einer Berücksichtigung der erwähnten Arztberichte und damit der Vorakten nicht die Rede sein kann, wie es die Rechtsprechung verlangt. 
 
Daher lässt sich der Grad der Arbeitsunfähigkeit auf Grund der vorhandenen medizinischen Unterlagen nicht zuverlässig bestimmen, weshalb weitere Abklärungen erforderlich sind. Die Sache wird zu diesem Zweck an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie eine ergänzende psychiatrische Abklärung unter Einbezug der psychomatischen Aspekte veranlasse. 
3. 
Es geht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, weshalb von der Auferlegung von Gerichtskosten abzusehen ist (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist damit gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Februar 2002 und die Verfügungen vom 2. und 16. Oktober 2001 der IV-Stelle des Kantons Bern aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle des Kantons Bern zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle Bern hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über eine Neuverlegung der Parteikosten für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 9. Januar 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: