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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0} 
I 438/06 
 
Urteil vom 9. Januar 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön, 
Gerichtsschreiberin Durizzo. 
 
Parteien 
D.________, 1959, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt 
Werner Greiner, Ankerstrasse 24, 8004 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. März 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 20. August 2004 und Einspracheentscheid vom 26. November 2004 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich D.________, geboren 1959, ab 1. Juli 2004 eine Dreiviertelsrente zu (Invaliditätsgrad: 67 %). 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 17. März 2006 ab. 
C. 
D.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Des Weiteren ersucht er um unentgeltliche Verbeiständung. 
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 395 Erw. 1.2). 
2. 
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Gericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 gilt indessen bisheriges Recht für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Gericht hängigen Beschwerden. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Gericht hängig war, richtet sich dessen Kognition noch nach Art. 132 Abs. 1 OG
3. 
Das kantonale Gericht hat die zur Beurteilung des Rentenanspruchs erforderlichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 36a Abs. 3 zweiter Satz OG). 
4. 
Die Vorinstanz hat sich bezüglich der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, welcher an einem chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndrom leidet, auf die Einschätzung des behandelnden Arztes Dr. med. F.________, Innere Medizin FMH, speziell Rheumatologie, gestützt. Dieser geht in seinem Bericht vom 18. Juni 2004 unter Berücksichtigung der Abklärungen in der Klinik S.________ (Bericht vom 1. April 2004) und im Spital U.________, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin (Bericht vom 28. April 2004), davon aus, dass eine leidensangepasste Tätigkeit noch halbtags zumutbar wäre. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig. So wird den bewegungsabhängigen Rückenschmerzen dadurch Rechnung getragen, dass dem Versicherten nur noch ein um 50 % reduziertes Arbeitspensum in einer leichten Tätigkeit zugemutet wird. Eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit wird ihm indessen ärztlicherseits nicht attestiert. Die Schlafstörungen dürften - nebst der schmerzbedingten Komponente (dreimaliges Aufwachen pro Nacht) - zumindest teilweise auch durch die weitgehend fehlende Tagesstruktur und die Unteraktivität verursacht werden. Der Beschwerdeführer wird indessen zur Schlafregulation und Schmerzdistanzierung medikamentös behandelt. 
5. 
Zu prüfen bleibt die erwerbliche Seite. 
5.1 Der Beschwerdeführer beruft sich im Zusammenhang mit dem Invalideneinkommen darauf, dass Verwaltung und Vorinstanz zu Unrecht nicht auf branchenspezifische Tabellenlöhne, etwa im Bereich Gastgewerbe, Detailhandel oder Reinigung und öffentliche Hygiene, abgestellt hätten. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in dem in RKUV 2001 Nr. U 439 S. 347 publizierten Urteil erkannt hat, ist bei Versicherten, die nach Eintritt des Gesundheitsschadens lediglich noch leichte und intellektuell nicht anspruchsvolle Arbeiten verrichten können, vom durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn ("Total") für Männer oder Frauen bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes 4) auszugehen. Gründe für ein Abweichen von dieser Regel liegen nicht vor. Insbesondere ist nicht einzusehen, weshalb der Beschwerdeführer in Anbetracht seiner Rückenbeschwerden ausgerechnet einer Tätigkeit im Gastgewerbe, Detailhandel oder im Bereich Reinigung nachgehen sollte. 
5.2 Verwaltung und Vorinstanz haben den Tabellenlohn um einen leidensbedingten Abzug von 15 % gekürzt. Wie das kantonale Gericht diesbezüglich richtig erkannt hat, rechtfertigt sich eine Reduktion hier deshalb, weil der Versicherte nur noch einer leichten Tätigkeit nachgehen und lediglich ein Teilzeitpensum versehen kann. Andere lohnmindernde Merkmale liegen nicht vor. Der beantragte höhere Abzug von 20 % wird einzig damit begründet, dass der Beschwerdeführer nicht lange sitzen oder stehen könne. Dem wird jedoch bereits mit dem Teilpensum Rechnung getragen (BGE 126 V 78 ff. Erw. 5 und 6). 
6. 
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
7. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG in der bis 30. Juni 2006 in Kraft gestandenen Fassung; vgl. Erw. 2). Die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung sind nicht erfüllt, weil die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG; BGE 124 V 309 Erw. 6 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 85 Erw. 3). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 9. Januar 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: