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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_446/2007 /len 
 
Verfügung vom 9. Januar 2008 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Hürlimann. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Schönbächler, 
 
gegen 
 
B.________, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Fürsprecher Roman Weber. 
 
Gegenstand 
Kaufvertrag, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, Zivilkammer, vom 18. September 2007. 
 
Die Einzelrichterin hat in Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 25. Oktober 2007 gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, Zivilkammer, vom 18. September 2007 mit Schreiben vom 7. Januar 2008 zurückgezogen hat; 
dass der Beschwerdeführer kostenpflichtig ist (Art. 66 Abs. 3 BGG); 
 
im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG verfügt: 
 
1. 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 9. Januar 2008 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Klett Hürlimann