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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_533/2007 
 
Urteil vom 9. Januar 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterinnen Widmer, Leuzinger, 
Gerichtsschreiber Jancar. 
 
Parteien 
S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Rämistrasse 5, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 12. Juni 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1965 geborene S.________ bezog seit 1. Januar 1999 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 90 % samt Zusatzrente für die Ehefrau und Kinderrenten (Verfügungen der IV-Stelle Basel-Stadt vom 11. März und 18. Oktober 2002). Im Rahmen eines Rentenrevisionsverfahrens zog die IV-Stelle diverse Arztberichte sowie Gutachten des Dr. med. W.________, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 3. Dezember 2004, und des Dr. med. E.________, Rheumatologie FMH, vom 31. März 2005 bei. Mit Verfügung vom 25. Mai 2005 setzte die IV-Stelle die ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. August 2005 auf eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 43 % herab, wogegen der Versicherte Einsprache erhob. Nachdem er der IV-Stelle am 30. Mai 2005 die Geburt eines vierten Kindes gemeldet hatte, sprach sie ihm für die Zeit bis 30. Juli 2005 eine an die ganze Invalidenrente und für die Zeit ab 1. August 2005 eine an die Viertelsrente angepasste vierte Kinderrente zu (Verfügungen vom 8. und 28. Juni 2005). Hiegegen erhob der Versicherte ebenfalls Einsprache. Mit Entscheid vom 28. November 2006 wies die IV-Stelle die Einsprache ab. 
B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 12. Juni 2007 ab. 
C. 
Mit Beschwerde beantragt der Versicherte die Aufhebung des kantonalen Entscheides; es sei auch weiterhin die ganze Rente unbefristet und ordnungsgemäss auszurichten; eventuell seien eine halbe Härtefallrente sowie berufliche Massnahmen und Arbeitsvermittlung zuzusprechen. Er legt neu Berichte der Institution X.________, Radiologie, vom 28. März 2007 (Dr. med. B.________) und 19. April 2007 (Dr. med. C.________) sowie des Dr. med. A.________, Innere Medizin und Rheumatologie FMH, vom 8. Mai 2007 auf. Ferner ersucht der Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das letztinstanzliche Verfahren. 
 
Mit Verfügung vom 19. November 2007 wies das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2007 forderte es den Versicherten auf, bis spätestens 7. Januar 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- einzuzahlen, was er fristgemäss tat. 
 
Erwägungen: 
1. 
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4338). Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substantiiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind. Andernfalls kann ein von dem im angefochtenen Entscheid festgestellten abweichender Sachverhalt nicht berücksichtigt werden (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Neue Begehren sind unzulässig (Art. 99 Abs. 1 und 2 BGG). Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen (Art. 107 Abs. 1 BGG). 
2. 
Die IV-Stelle hat in den Verfügungen vom 25. Mai/8. Juni 2005 und im Einspracheentscheid vom 28. November 2006 einzig über die Rentenherabsetzung befunden. Gleiches hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vom 12. Juni 2007 getan. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten, soweit der Versicherte eventuell die Zusprechung beruflicher Eingliederungsmassnahmen beantragt. Diesbezüglich fehlt es am Anfechtungsgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1 mit Hinweisen). 
3. 
3.1 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG), die Revision der Invalidenrente (Art. 17 ATSG; Art. 41 IVG in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung; BGE 133 V 108, 130 V 343 E. 3.5 S. 349; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2, I 574/02), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen sowie Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung), die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2002 und in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 16 ATSG), den Rentenbeginn (Art. 29 Abs. 1 IVG), die Ermittlung des ohne Invalidität erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen; BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweis) sowie die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) nach den vom Bundesamt für Statistik in der Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelten Tabellenlöhnen und die von diesen zulässigen Abzüge (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 und E. 4.2.3 S. 481) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung und zum Beweiswert von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352, SVR 2007 UV Nr. 33 S. 111 E. 4.2, U 571/06, je mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. 
3.2 Zu ergänzen ist, dass nach Art. 82 Abs. 1 erster Satz ATSG materielle Bestimmungen dieses Gesetzes unter anderem auf die bei seinem Inkrafttreten laufenden Leistungen nicht anwendbar sind (BGE 130 V 445 E. 1.2.1 f. S. 446 f.; Urteil 8C_189/2007 vom 25. Juni 2007, E. 3). Da der Beschwerdeführer die ganze Invalidenrente am 1. Januar 2003 (Inkrafttreten des ATSG) bereits bezog, sind der Beurteilung an sich die davor geltenden rechtlichen Bestimmungen zu Grunde zu legen. Doch zeitigt diese übergangsrechtliche Lage keinerlei materiellrechtliche Folgen, da die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), der Invalidität (Art. 8), der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16) sowie der Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen (Art. 17) den bisherigen von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der Invalidenversicherung entsprechen (BGE 130 V 343). 
4. 
Die aufgrund von medizinischen Untersuchungen gerichtlich festgestellte Arbeits(un)fähigkeit ist Entscheidung über eine Tatfrage. Analoges gilt auch für die Frage, ob sich eine Arbeits(un)fähigkeit in einem bestimmten Zeitraum verändert hat. Tatfrage ist weiter, in welchem Umfang eine versicherte Person vom funktionellen Leistungsvermögen und vom Vorhandensein bzw. von der Verfügbarkeit psychischer Ressourcen her eine (Rest-)Arbeitsfähigkeit aufweist und ihr die Ausübung entsprechend profilierter Tätigkeiten zumutbar ist, es sei denn, andere als medizinische Gründe stünden der Bejahung der Zumutbarkeit im Einzelfall in invalidenversicherungsrechtlich erheblicher Weise entgegen. Soweit die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt wird, geht es um eine Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Die konkrete Beweiswürdigung stellt eine Tatfrage dar. Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil I 1048/06 vom 13. Dezember 2007, E. 3 mit Hinweisen). 
5. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die seit 1. Januar 1999 ausgerichtete ganze Invalidenrente zu Recht revisionsweise ab 1. August 2005 auf eine Viertelsrente herabgesetzt wurde. 
5.1 
5.1.1 Die Vorinstanz hat nach sorgfältiger Würdigung der Gutachten der Dres. med. W.________ vom 3. Dezember 2004 und E.________ vom 31. März 2005 sowie der übrigen medizinischen Akten mit einlässlicher Begründung, auf die verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), richtig festgestellt, dass dem Versicherten leidensangepasste Tätigkeiten im Umfang von sechs Stunden täglich bei einer zusätzlichen 20%igen Leistungseinschränkung zumutbar sind und damit eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Diese auf ärztlichen Stellungnahmen beruhende Feststellung der Restarbeitsfähigkeit ist tatsächlicher Natur (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398). 
5.1.2 Der Versicherte erhebt letztinstanzlich keine Rügen, welche diese Feststellung als offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhend erscheinen lassen (Art. 97 Abs. 1 und 105 Abs. 2 BGG). Seine Vorbringen erschöpfen sich in erster Linie in rein appellatorischer Kritik am vorinstanzlichen Entscheid. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, weshalb auf die vom Versicherten erneut angerufenen Einschätzungen der Dres. med. K.________, Innere Medizin FMH, H.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie und A.________, Spezialarzt FMH für Rheumaerkrankungen Physikalische Medizin und Rehabilitation, nicht abzustellen ist. Aus den neu aufgelegten Berichten der Institution X.________ vom 28. März und 19. April 2007 sowie des Dr. med. A.________ vom 8. Mai 2007 kann der Versicherte ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal darin nicht zum Grad der Arbeits(un) fähigkeit Stellung genommen wird. Nicht gefolgt werden kann dem Einwand des Versicherten, die Gutachten der Dres. med. W.________ vom 3. Dezember 2004 und E.________ vom 31. März 2005, auf welche die Vorinstanz abgestellt hat, stellten lediglich eine andere Einschätzung eines unveränderten Gesundheitszustandes dar. 
 
Bei der gegebenen Aktenlage kann zulässigerweise in antizipierter Beweiswürdigung (dazu BGE 131 I 153 E. 3 S. 157, 124 V 90 E. 4b S. 94; SVR 2005 MV Nr. 1 S. 1 E. 2.3, M 1/02) auf weitere medizinische Beweismassnahmen verzichtet werden. 
5.2 Verwaltung und Vorinstanz haben ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 55'016.- und einem gestützt auf die LSE-Tabellen ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 31'573.- einen Einkommensvergleich vorgenommen, der aufgerundet zu einem Invaliditätsgrad von 43 % führt. Dieser Wert ist nicht zu beanstanden (vgl. hiezu BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399, 130 V 121; Urteil I 865/06 vom 12. Oktober 2007, E. 7). Unbehelflich ist der pauschale Einwand des Versicherten, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb zur Entschärfung der Situation beim Tabellenlohn nicht zumindest der volle Leidensabzug von 25 % gewährt worden sei, da er auf Grund seiner gesundheitlichen Situation mit Sicherheit erhebliche Mühe habe, auf dem freien Arbeitsmarkt eine Stelle zu finden. 
 
Der Zeitpunkt der Herabsetzung der ganzen Invalidenrente auf eine Viertelsrente auf den 1. August 2005 wird nicht gerügt und ist nicht zu bemängeln (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV). Schliesslich hat die Vorinstanz richtig erwogen, dass der Versicherte ab diesem Zeitpunkt keinen Anspruch auf eine halbe Härtefallrente hat, da eine solche seit 1. Januar 2004 (Inkraftreten der 4. IV-Revsion) nicht mehr vorgesehen ist und es vorliegend nicht um die Besitzstandswahrung einer halben Härtefallrente gehen kann (vgl. lit. d der Schlussbestimmungen der Änderung vom 21. März 2003 [4. IV-Revsion]). Das Vorbringen des Versicherten, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb nicht zumindest eine solche zugesprochen worden sei, ist nicht stichhaltig. 
6. 
Da die Beschwerde, soweit nicht unzulässig, offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 9. Januar 2008 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Jancar