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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_431/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 9. Januar 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Gerichtsschreiberin Petry. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Furrer, 
 
gegen  
 
Amt für Migration des Kantons Zug, 
 
Regierungsrat des Kantons Zug. 
 
Gegenstand 
Ausländerrecht (Widerruf der Niederlassungs-bewilligung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, 
vom 30. März 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er wurde im Jahr 1995 in Schwyz geboren und lebt seit dem 1. Oktober 2000 im Kanton Zug. Er ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung, deren Kontrollfrist am 28. Februar 2014 abgelaufen ist.  
 
A.b. Zwischen Mai 2011 und Februar 2012 wurde A.________ mit mehreren Strafbefehlen von der Staatsanwaltschaft Zug wegen Raufhandels und mehrfachen Hausfriedensbruchs zu insgesamt 105 Tagen Freiheitsentzug und Bussen von über Fr. 500.-- verurteilt.  
Mit Urteil vom 30. August 2013 bestrafte das Jugendgericht des Kantons Zug A.________ wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Angriffs, Raubes, Nötigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch sowie Fahrens ohne Führerausweis mit einer Freiheitsstrafe von 39 Monaten. Zuvor hatten die Strafbehörden u.a. wegen Fluchtgefahr (Ausreise in die Heimat) zweimal für ihn Untersuchungshaft angeordnet (vom 4. Juni bis 18. Juni 2012 und vom 27. November bis 26. Dezember 2012). Ferner war er vom 27. Dezember 2012 bis 27. März 2013 im Rahmen einer vorsorglichen Schutzmassnahme in der geschlossenen Abteilung des Aufnahmeheims X.________ untergebracht, bevor er den vorzeitigen Strafvollzug antrat. Mit Urteil vom 3. April 2014 reduzierte die Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Zug die Freiheitsstrafe auf 33 Monate. A.________ verbüsste seine Strafe bis zum ordentlichen Ende am 11. August 2015, nachdem ihm die bedingte Entlassung verweigert worden war. 
 
B.  
Mit Verfügung vom 2. Dezember 2014 widerrief das Amt für Migration des Kantons Zug die Niederlassungsbewilligung von A.________ und setzte eine Ausreisefrist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft der Verfügung an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat mit Beschluss vom 11. August 2015 ab. Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Urteil vom 30. März 2016 insofern gut, als es die Ausreisefrist auf sechzig Tage ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils festlegte; im Übrigen wies es die Beschwerde ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 16. Mai 2016 beantragt A.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. Eventualiter sei er gemäss Art. 96 Abs. 2 AuG zu verwarnen. Subeventualiter sei ihm eine Ausreisefrist von mindestens 180 Tagen anzusetzen. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zug verzichtet im Namen des Regierungsrats auf Vernehmlassung. Das Staatssekretariat für Migration SEM liess sich nicht vernehmen. 
Mit Verfügung vom 17. Mai 2016 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt. 
Mit Schreiben vom 12. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer weitere Bemerkungen ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde wurde unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) eingereicht und richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG) auf dem Gebiet des Ausländerrechts. Da grundsätzlich ein Anspruch auf das Fortbestehen der Niederlassungsbewilligung besteht (BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4; Urteil 2C_405/2015 vom 23. Oktober 2015 E. 1.1), ist gegen den angefochtenen Entscheid über den Widerruf der Niederlassungsbewilligung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch das angefochtene Urteil besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung; er ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.  
 
1.2. Da der Beschwerdeführer den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt nicht als willkürlich oder in Verletzung seiner Verfahrensrechte ermittelt beanstandet, ist er für das Bundesgericht verbindlich (vgl. Art. 105 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
1.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (sogenannte "unechte Noven"; Art. 99 Abs. 1 BGG). Tatsachen oder Beweismittel, welche sich auf das vorinstanzliche Prozessthema beziehen, sich jedoch erst nach dem angefochtenen Entscheid ereignet haben oder entstanden sind, können von vornherein nicht durch das angefochtene Urteil veranlasst worden sein (Urteile 2C_531/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.2; 2C_1102/2013 vom 8. Juli 2014 E. 2.3). Diese sogenannten "echten Noven" sind im bundesgerichtlichen Verfahren in jedem Fall unzulässig (BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 133 IV 342 E. 2.1 S. 344).  
Die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen sind nach dem angefochtenen Urteil vom 30. März 2016 entstanden (insbesondere der Lehrvertrag vom 19. April 2016 und die Heiratsurkunde vom 5. August 2016). Damit handelt es sich um echte Noven, die im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden können. 
 
2.  
 
2.1. Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG; 139 I 31 E. 2.1 S. 32; 137 II 297 E. 2 S. 299 ff.; BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 381). Keine Rolle spielt, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18; 139 I 31 E. 2.1 S. 32). Der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. b AuG gilt auch für Personen, welche - wie der Beschwerdeführer - mehr als 15 Jahre ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz gelebt haben (vgl. Art. 63 Abs. 2 AuG).  
Wenn die Erfüllung eines Widerrufsgrundes bejaht wird, bleibt zu prüfen, ob diese Massnahme auch als verhältnismässig erscheint (vgl. Art. 96 AuG; Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Dabei sind namentlich die Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten und des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4 S. 149; 139 I 31 E. 2.3.3 S. 34 ff.). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden. Dies ist jedoch bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. Urteil 2C_787/2015 vom 29. März 2016 E. 3.2 mit Hinweis). Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht - überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten - auch in diesen Fällen ein öffentliches Interesse daran, zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten die Anwesenheit des Ausländers zu beenden (BGE 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33 f.) und muss selbst ein geringes Restrisiko weiterer Delinquenz nicht in Kauf genommen werden (BGE 130 II 176 E. 4.2-4.4 S. 185 ff. mit Hinweisen). Handelt es sich um ausländische Personen, die - wie der Beschwerdeführer - nicht in den Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) fallen, darf auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden (Urteil 2C_260/2016 vom 6. Juni 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). 
 
2.2. Aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten liegt ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG vor, was der Beschwerdeführer nicht bestreitet. Indessen rügt er, die Massnahme sei unverhältnismässig und verstosse gegen Art. 8 EMRK. Seine privaten Interessen seien höher zu gewichten als die öffentlichen Interessen an seiner Wegweisung.  
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz hat richtig erwogen, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund der Beziehung zu seinen Eltern nicht auf das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen kann. Das Verhältnis volljähriger Kinder zu ihren Eltern fällt nur in diesen Schutzbereich, wenn eine besondere Abhängigkeit besteht, welche über die normalen affektiven Bindungen hinausgeht (BGE 139 II 393 E. 5.1 S. 402; 137 I 154 E. 3.4.2 S. 159). Vorliegend ist ein solches Abhängigkeitsverhältnis jedoch weder dargetan noch ersichtlich. Fraglich ist, ob sich der in der Schweiz geborene Beschwerdeführer auf das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK enthaltene Recht auf Achtung des Privatlebens berufen kann. Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration genügen nicht, um den Schutzbereich zu bejahen; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (Urteile 2C_536/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 140 II 129; 2C_725/2014 vom 23. Januar 2015 E. 3.2; BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286). Die Frage des Schutzbereichs kann indessen offen bleiben, da - wie nachfolgend erläutert - ein allfälliger Anspruch in Anwendung von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ebenso zu verneinen wäre wie in Anwendung von Art. 96 Abs. 1 AuG.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer ist wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Angriffs, Raubes, Nötigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Entwendung zum Gebrauch und Fahrens ohne Führerausweis, begangen zwischen April und November 2012, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 33 Monaten verurteilt worden. Zusätzlich wurde eine ambulante Behandlung gemäss Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht (Jugenstrafgesetz, JStG; SR 311.1) angeordnet. Auf die Anordnung der Unterbringung in einer Erziehungs- oder Behandlungseinrichtung gemäss Art. 15 JStG, wo er den Schulabschluss nachholen und eine Berufslehre hätte antreten können, wurde verzichtet, da sich der Beschwerdeführer einer solchen Unterbringung konsequent widersetzt habe.  
Mit Bezug auf die versuchte schwere Körperverletzung wurde sein Verschulden als schwer eingestuft. Im Laufe der tätlichen Auseinandersetzung habe der Beschwerdeführer wiederholt mit der Faust auf sein Opfer eingeschlagen. Als dieses schlagbedingt benommen auf allen Vieren gewesen sei, habe ihm der Beschwerdeführer mit erheblicher Wucht und Intensität unkontrolliert gegen den ungeschützten Kopf getreten, so dass das Opfer bewusstlos zur Seite gefallen sei und aus dem Mund geblutet habe. Anschliessend habe der Beschwerdeführer die Schlägerei gegen weitere Widersacher fortgesetzt, bis ein Sicherheitsangestellter hinzugekommen sei. Gemäss Obergericht handelte der Beschwerdeführer skrupellos. Die Art der Ausführung offenbare eine besonders verwerfliche Gesinnung, eine erhebliche kriminelle Energie sowie eine krasse Geringschätzung der körperlichen Integrität des Opfers und der übrigen Personen aus dessen Gruppe. Aufgrund der gemäss Gutachten bestehenden mittelgradig erhöhten Gefahr erneuter Straftaten, der Vorstrafen und der Delinquenz während laufender Untersuchung stellte das Obergericht dem Beschwerdeführer insgesamt eine ungünstige Prognose. 
Negativ fällt sodann ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer schon früh strafrechtlich relevant auffällig wurde, wobei hochwertige Rechtsgüter verletzt bzw. gefährdet wurden. Den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen zufolge wurde er bereits im Alter von 14 Jahren polizeilich registriert. Weitere Strafbefehle folgten. Weder Bewährungshilfe noch die Ansetzung von Probezeiten hielten ihn davon ab, weiter und intensiver zu delinquieren. So führte das Jugendgericht im Urteil vom 30. August 2013 aus, der Beschwerdeführer habe im September 2012 zwei schwerwiegende Delikte begangen, obwohl bereits eine Strafuntersuchung wegen Raubes gegen ihn im Gange gewesen sei, er einen Freiheitsentzug und Untersuchungshaft verbüsst gehabt habe und noch zwei Sozialstunden habe leisten müssen. 
 
3.3. Zwar trifft zu, dass der Beschwerdeführer die Straftaten als Minderjähriger verübt hat. Rechtsprechungsgemäss bleibt bei jugendlichen Straftätern, welche im Aufnahmestaat sozialisiert wurden, im Falle überwiegend nicht gewalttätiger Delikte grundsätzlich nur wenig Raum für die Rechtfertigung einer Aufenthaltsbeendigung (vgl. Urteil 2C_833/2015 vom 24. März 2016 E. 3.5 mit Hinweis; für eine Übersicht über die Rechtsprechung zur Interessenabwägung bei Ausländern der zweiten Generation vgl. Urteil 2C_28/2012 vom 18. Juli 2012 E. 3.4). Handelt es sich - wie im Fall des Beschwerdeführers - bei den begangenen Straftaten jedoch um Gewaltdelikte, so kann je nach Gewichtung der übrigen, ebenfalls bei der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Elemente das öffentliche Interesse an einer Ausreise des Straftäters dessen privates Interesse an einem Verbleib im Aufnahmestaat überwiegen (vgl. Urteile 2C_34/2016 vom 7. Juni 2016 E. 2.4; 2C_896/2014 vom 25. April 2015 E. 2.3; je mit Hinweisen).  
Vorliegend sind keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer in Zukunft rechtsgetreu verhalten wird. Die bedingte Entlassung wurde ihm verweigert, weil die Konkordatliche Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit   von Straftätern in ihrem Entscheid vom 5. Juni 2014 dem Beschwerdeführer eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Begehung weiterer schwerer Gewaltstraftaten attestiert hatte. Die Fachkommission hielt es nicht für belegt, dass sich die Persönlichkeitszüge des Beschwerdeführers wesentlich und nachhaltig verbessert hätten und er diesbezüglich Einsicht und ein Problembewusstsein entwickeln habe können. Die Auseinandersetzung mit seiner Delinquenz erscheine mangelhaft und lasse eine emotionale Beteiligung vermissen. Die mit ihm erarbeiteten Handlungsalternativen erschienen nicht zielführend. Ein sozialer Empfangsraum mit stabilisierenden Strukturen und tragfähigen Sozialkontakten, welcher sich im Falle einer Entlassung legalprognostisch günstig auswirken könnte, sei nicht vorhanden. Gemäss Therapieabschlussbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 27. Januar 2015, auf welchen die Vorinstanz verweist, seien die Risikofaktoren (akzentuierte Persönlichkeit, Dominanzstreben, Narzissmus, Substanzkonsum, ungünstiger Kollegenkreis, ungenügende Fähigkeiten im Umgang mit schwierigen Situationen und Gefühlen bei geringem Empathievermögen) zwar positiv beeinflusst worden, jedoch sei dies nur unter Haftbedingungen geprüft worden und lasse keine legalprognostische Einschätzung zu. Zudem wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer seine eigene Tatbeteiligung als weniger schwerwiegend einschätze als dies im Sachverhalt der Strafgerichtsurteile dargelegt worden sei. 
Sowohl dem soeben zitierten Bericht als auch dem Abschlussbericht des psychologischen Dienstes der Strafanstalt Y.________ vom 21. Juli 2015 betreffend die ambulante psychotherapeutische Behandlung des Beschwerdeführers lässt sich entnehmen, dass eine Fortsetzung der therapeutischen Begleitung nach der Entlassung aus dem Strafvollzug als dringend angezeigt erachtet wurde. Aus dem vorinstanzlichen Urteil geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer weiterhin therapeutische Unterstützung in Anspruch nimmt. Der Beschwerdeführer behauptet dies auch nicht. Insgesamt ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen von einer nicht zu unterschätzenden Rückfallgefahr ausgegangen sind. 
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist sein Wohlverhalten seit seiner Haftentlassung am 11. August 2015 nicht aussagekräftig. Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils war der Beschwerdeführer seit etwas mehr als sechs Monaten wieder auf freiem Fuss. Auch wenn ihm zugute zu halten ist, dass er sich umgehend darum bemüht hat, am Wirtschaftsleben teilzunehmen, ist insgesamt die seit Ende des Strafvollzugs vergangene Zeit zu kurz, um zuverlässige Schlüsse über eine grundlegende Besserung zuzulassen. 
Mit Blick auf das deliktische Verhalten des Beschwerdeführers besteht somit ein grosses sicherheitspolizeiliches Interesse an seiner Fernhaltung, das nur durch entsprechend gewichtige private Interessen aufgewogen werden könnte, d.h. wenn aussergewöhnlich schwerwiegende Umstände gegen eine Wegweisung sprechen würden. 
 
3.4. Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Geburt in der Schweiz auf und ist hier verwurzelt, weshalb ihn eine Rückkehr in den Kosovo unbestrittenermassen hart treffen würde. Allerdings muss ihm aufgrund der Delinquenz die soziale Integration abgesprochen werden. Er verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung. Auch wenn er eine Stelle als Hilfsarbeiter auf dem Bau antreten konnte, kann nicht von einer gefestigten Integration im hiesigen Arbeitsmarkt gesprochen werden. Seine Eltern leben zwar in der Schweiz; jedoch liegt, wie bereits erwähnt, kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu ihnen vor, welches seine Anwesenheit erforderlich machen würde. Andere vertiefte soziale Bindungen zur Schweiz, die eine Ausreise unzumutbar erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich. Dem vorinstanzlichen Urteil lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer die albanische Sprache in den Grundzügen beherrscht und sein Heimatland, wo insbesondere seine Grosseltern leben, von Ferienaufenthalten her kennt. Ein Neuanfang im Kosovo dürfte den noch jungen Beschwerdeführer, der bei guter Gesundheit ist, nicht vor unüberwindliche Schwierigkeiten stellen.  
Soweit der Beschwerdeführer seine Heirat mit einer Schweizer Bürgerin ins Feld führt, ist er nicht zu hören. Wie bereits erwähnt, handelt es sich dabei um ein unzulässiges Novum (vgl. E. 1.4 oben). Darüber hinaus erlischt der Anspruch des ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürgerin auf Familiennachzug, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 42 Abs. 1 AuG). 
 
3.5. In Anbetracht aller Umstände hat die Vorinstanz kein Bundes- oder Konventionsrecht verletzt, indem sie das öffentliche Interesse am Schutz der Bevölkerung vor weiteren Straftaten des potenziell rückfallgefährdeten Beschwerdeführers dessen Interesse, in der Schweiz verbleiben zu können, hat vorgehen lassen. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich als verhältnismässig, weshalb der Eventualantrag, den Beschwerdeführer unter Androhung des Widerrufs zu verwarnen, abzuweisen ist.  
 
3.6. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass eine strafrechtliche Verurteilung die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung nicht zwingend ein für allemal verunmöglicht. Soweit die ausländische Person, gegen die Entfernungsmassnahmen ergriffen wurden, nach wie vor einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat, kann nach einer gewissen Zeit, in der Regel nach fünf Jahren, eine Neubeurteilung angezeigt sein, sofern die betreffende Person das   Land verlassen und sich in dieser Zeit bewährt hat (Urteil 2C_1224/2013 vom 12. Dezember 2014 E. 5.1.2, mit Hinweisen).  
 
3.7. Der Beschwerdeführer beanstandet, die Ausreisefrist sei zu kurz. Das Bundesgericht ist zur Beurteilung dieser Frage im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zuständig (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG), sondern nur im Rahmen einer subsidiären Verfassungsbeschwerde. Der Beschwerdeführer erhebt jedoch keine eigenständigen verfassungsrechtlichen Rügen (vgl. Art. 116 und 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 II 305 E. 3.3 S. 310). Folglich kann auf seinen Subeventualantrag, eine Ausreisefrist von 180 Tagen anzusetzen, nicht eingetreten werden. Im Übrigen hatte er schon seit einiger Zeit damit zu rechnen, dass er das Land würde verlassen müssen; schliesslich sieht Art. 64d Abs. 1 AuG grundsätzlich eine Ausreisefrist von sieben bis dreissig Tagen vor. Diese wurde bereits durch die Vorinstanz auf 60 Tage verlängert.  
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Januar 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Petry