Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
5A_3/2017
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Urteil vom 9. Januar 2017
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ GmbH,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Postulationsfähigkeit (Datenschutz),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 6. Dezember 2016.
Sachverhalt:
A.
Mit Klage vom 10. Februar 2016 verlangte A.________ beim Bezirksgericht Bülach von der B.________ GmbH die Herausgabe von Daten. Dieses führte einen Schriftenwechsel durch und forderte A.________ mit Verfügung vom 12. Juli 2016 auf, im Sinn von Art. 69 Abs. 1 ZPO einen zugelassenen Vertreter zu bezeichnen, ansonsten das Gericht ihr einen solchen bestelle.
Mit Urteil vom 6. Dezember 2016 wies das Obergericht des Kantons Zürich die hiergegen von A.________ erhobene Beschwerde ab.
Gegen dieses Urteil hat A.________ am 2. Januar 2017 (Postaufgabe: 3. Januar 2017) eine Beschwerde erhoben mit den Begehren, das Verfahren um Bestellung eines Vertreters bzw. das Verfahren betreffend Postulationsfähigkeit sei sofort einzustellen und sie sei als prozessfähig zu erklären. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG ) betreffend die Verbeiständung der Beschwerdeführerin durch einen Vertreter im Sinn von Art. 69 Abs. 1 ZPO zufolge Postulationsunfähigkeit. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, welcher nur dann selbständig vor Bundesgericht anfechtbar ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Dieser muss rechtlicher Natur sein und darf sich auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lassen, wogegen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht ausreichen (BGE 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382; 141 III 80 E. 1.2 S. 80). Die beschwerdeführende Partei hat den drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil substanziiert zu behaupten und zu belegen (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329). Die Beschwerdeführerin legt den ihr drohenden Nachteil nicht dar. Schon aus diesem Grund ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.
Auf die Beschwerde kann aber auch mangels hinreichender Begründung in der Sache nicht eingetreten werden. Es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 und Art. 95 f. BGG), d.h. die Beschwerde muss wenigstens kurz auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides eingehen und zeigen, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; 140 III 86 E. 2 S. 88; 140 III 115 E. 2 S. 116), ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann.
Das Obergericht hat festgehalten, dass die Beschwerdeführerin die Herausgabe eines Formulars aus dem Jahr 2005 betreffend die Plombierung ihres TV-Anschlusses sowie die Herausgabe sämtlicher bei der Beschwerdegegnerin über sie gespeicherten Daten verlange. In erster Linie gehe es ihr um Liedertexte und Erfindungen, wobei sie auch eine forensisch-polizeiliche Untersuchung verlangt habe, wer diese verwerte; sie mache geltend, insbesondere ein bekanntes Lied von C.________ getextet sowie die Marke D.________ und ein Gerät für die Zubereitung von Babyschoppen erfunden zu haben. Die Beschwerdegegnerin habe in der Klageantwort ausgeführt, bereits alle über die Beschwerdeführerin greifbaren Daten herausgegeben zu haben und über kein Formular betreffend Plombierung aus dem Jahr 2005 zu verfügen; im Übrigen habe sie auf frühere gerichtliche Auseinandersetzungen mit der Beschwerdeführerin verwiesen, in welchen diese Ersatz für den durch angebliche unzulässige Verwertung von geistigem Eigentum an Liedertexten und Erfindungen entstandenen Schaden von angeblich mehreren Milliarden, wenn nicht Billiarden, verlangt habe. Das Obergericht hat weiter festgehalten, es sei unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin bereits alle über sie verfügbaren Daten herausgegeben habe. Welche weiteren Ansprüche die Beschwerdeführerin stelle bzw. was genau Gegenstand der Klage bilde und welchen Zweck diese verfolge, lasse sich aus den handschriftlichen Eingaben und den Ausführungen anlässlich der Instruktionsverhandlung nur schwer erschliessen. Die Beschwerdeführerin sei offensichtlich nicht in der Lage, den Prozess selbst zu führen und sie sei davor zu bewahren, weitere kostspielige Verfahren für vermeintliche Ansprüche durchzuführen, welche nach derzeitigem Aktenstand auszuschliessen seien.
Mit dieser Entscheidbegründung setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Sie macht geltend, den Prozess selbst führen zu wollen, weil ein Vertreter sie in grossem Ausmass schädigen würde, und schildert im Übrigen weitschweifig die bereits im kantonalen Verfahren vorgebrachten Begebenheiten, welche nichts mit der Frage der Vertretung zu tun haben und/oder in offensichtlichem Widerspruch zu den obergerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen stehen, welche gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG für das Bundesgericht verbindlich sind (sie habe nicht den TV-Anschluss, sondern den HD-Anschluss plombieren lassen; sie verlange die Herausgabe der Daten, um den Datenmissbrauch zu beweisen; die Beschwerdegegnerin wolle keine Daten herausgeben; die Plombierung sei bereits erledigt; es gehe um das Formular, mit welchem man sich Zutritt zu ihrer Wohnung verschafft habe unter dem Vorwand, der TV-Anschluss werde plombiert; es gehe um Verstösse gegen das Datenschutzgesetz und Diebstahl von geistigem Eigentum durch Verwertung ihrer Texte und Erfindungen; diese dürften nicht zu Marketingzwecken missbraucht werden; es gebe keine von der Beschwerdegegnerin erfüllten Forderungen, weshalb diese nach wie vor bestünden; die erstinstanzliche Verfügung enthalte keine Rechtsmittelbelehrung und sei deshalb ungültig; im Zusammenhang mit dem Datenmissbrauch habe sie nicht von Abtreibung gesprochen, sondern dieser sei vielmehr Mord an ihrem ungeborenen Baby, als sie im 7./8. Schwangerschaftsmonat gewesen sei; jeder habe das Recht, sich selber zu vertreten, ausser bei internationalen Bundesgerichtshöfen; entgegen der ehrverletzenden Unterstellung sei sie nicht wirr und könne sich deshalb selber vertreten).
An der Sache vorbei geht sodann das Vorbringen, sie habe nicht gegen den Beschluss vom 12. Juli 2016 oder andere Entscheide, sondern einzig gegen die Verfügung xxx vom 12. Juli 2016 Beschwerde erhoben; dies und nichts anderes hat das Obergericht behandelt.
3.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten und erweist sie sich als offensichtlich unzureichend begründet, weshalb der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gegenpartei ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Januar 2017
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli