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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_3/2023  
 
 
Urteil vom 9. Januar 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Silvio Breu, Untersuchungsamt Gossau, Sonnenstrasse 4a, 9201 Gossau SG, 
2. Christoph Bossart, Kreisgericht St. Gallen, 
Bohl 1, 9004 St. Gallen, 
Beschwerdegegner, 
 
Kreisgericht St. Gallen, 
regionales Zwangsmassnahmengericht, 
Bohl 1, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Untersuchungshaft, Ausstand, Ermächtigung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 16. November 2022 (AK.2022.401-AK, AK.2022.402-AK, AK.2022.403-AK, AK.2022.404-AK, AK.2022.405-AK, AK.2022.406-AP). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Untersuchungsamt Gossau führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs, der Fälschung von Ausweisen, der Erschleichung einer falschen Beurkundung sowie der unwahren Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden. Die Kantonspolizei Thurgau nahm A.________ am 28. September 2022 fest. Mit Entscheid vom 1. Oktober 2022 ordnete der regionale Zwangsmassnahmenrichter am Kreisgericht St. Gallen Untersuchungshaft bis vorläufig längstens am 29. Dezember 2022 an. Dagegen erhob A.________ am 10. Oktober 2022 selbständig Beschwerde. Zudem stellte er ein Ausstandsgesuch gegen den verfahrensleitenden Staatsanwalt und den Zwangsmassnahmenrichter; beide zeigte er zudem wegen strafbaren Handlungen an. Am 14. Oktober 2022 erhob der Verteidiger von A.________ ebenfalls Beschwerde gegen den Haftentscheid und beantragte die sofortige Haftentlassung. Ausserdem stellte er den Antrag, dass er auch für das Beschwerdeverfahren als amtlicher Verteidiger von A.________ einzusetzen sei. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen vereinigte die verschiedenen Verfahren und hiess mit Entscheid vom 16. November 2022 das Gesuch um amtliche Verteidigung gut, wies die Beschwerde gegen den Entscheid des regionalen Zwangsmassnahmenrichters vom 1. Oktober 2022 sowie das Ausstandsgesuch gegen den Staatsanwalt und den regionalen Zwangsmassnahmenrichter ab, trat auf das Ausstandsgesuch gegen Kantonspolizisten nicht ein und erteilte keine Ermächtigung zur Eröffnung von Strafverfahren gegen den Staatsanwalt und den regionalen Zwangsmassnahmenrichter. 
 
2.  
A.________ erhob mit Eingabe vom 27. Dezember 2022 (Übergabe an Gefängnismitarbeiter am 2. Januar 2023) Beschwerde. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Der angefochtene Entscheid der Anklagekammer ist dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers gemäss Sendungsverfolgung der Post am 25. November 2022 zugestellt worden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers spielt es, zumindest bezüglich des Haftentscheids, keine Rolle, wann er persönlich den Entscheid erhalten hat, was nach seinen Angaben am 2. Dezember 2022 der Fall gewesen sein soll. Vielmehr ist die Zustellung an seinen amtlichen Verteidiger fristauslösend. 
Der angefochtene Entscheid ist dem amtlichen Verteidiger am 25. November 2022 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist begann somit am 26. November 2022 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete am 27. Dezember 2022 (Art. 45 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde gemäss eigenen Angaben am 2. Januar 2023, und damit verspätet übergeben. Es stellt sich somit die Frage nach dem Fristenstillstand nach Art. 46 BGG
Der Fristenstillstand im Sinne von Art. 46 Abs. 1 BGG ist nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis im Verfahren betreffend Anordnung und Verlängerung der Untersuchungshaft nicht anwendbar (BGE 133 I 270 E. 1.2). Folglich kommt der Fristenstillstand von Art. 46 Abs. 1 BGG nicht zur Anwendung. Auf die Beschwerde gegen den Haftentscheid des regionalen Zwangsmassnahmenrichters kann somit wegen Verspätung nicht eingetreten werden. 
 
4.  
Soweit sich die Beschwerde gegen die Abweisung des Ausstandsgesuchs und die Verweigerung der Ermächtigung zur Eröffnung von Strafverfahren richtet, ist sie rechtzeitig erhoben worden. Indessen genügt sie insoweit den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht. Nach dieser Bestimmung ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Begründung der Anklagekammer bzw. deren Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Auf die Beschwerde ist bezüglich Ausstand und Ermächtigung mangels einer genügenden Begründung nicht einzutreten. 
 
5.  
Somit ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem regionales Zwangsmassnahmengericht, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Januar 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Müller 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli