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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_667/2022  
 
 
Urteil vom 9. Januar 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 18. Oktober 2022 (715 22 158 / 238). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1). 
 
2.  
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft gelangte in seinem Urteil vom 18. Oktober 2022 in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten zur Überzeugung, die Arbeitslosenkasse habe dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 11. bis 13. August 2021 wegen zu viel bezogener Ferientage zu Recht keine Taggelder ausbezahlt. Dabei erwog es näher, weshalb ein Vorbezug von kontrollfreien Tagen, wie er vom Beschwerdeführer gefordert wurde, ausgeschlossen sei. 
 
3.  
Der Beschwerde des A.________ vo m 14. November 2022 (Poststempel) kann nicht entnommen werden, inwiefern die Erwägungen der Vorinstanz rechtsfehlerhaft sein sollen. Vielmehr beschränkt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, das vor Vorinstanz Vorgetragene und von dieser Entkräftete zu wiederholen. Sodann ist unklar, was der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf die von der RAV-Beraterin unkommentiert gebliebene Ferienabwesenheitsmitteilung vom 14. Juli 2021 zu seinen Gunsten ableiten will, zumal allein damit kein sich aus der Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 2 ATSG allenfalls ableitbarer Vertrauenstatbestand (BGE 146 I 105 E. 5.1.1; 143 V 341 E. 5.2.1; 141 I 161 E. 3.1; Urteil 8C_332/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 5.1.3) angerufen ist. 
 
4.  
Damit liegt offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vor, was zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG führt. 
 
5.  
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 9. Januar 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel