Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_60/2023
Urteil vom 9. Januar 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton St. Gallen,
vertreten durch das Gemeindesteueramt Bad Ragaz,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rückforderungsklage nach Art. 86 SchKG; Nichtleistung des Kostenvorschusses,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht,
vom 30. Oktober 2023
(BE.2023.37-EZO3 [VV.2023.59-WS2ZE-DFR]).
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht, vom 30. Oktober 2023 mit Eingabe vom 11. November 2023 beim Bundesgericht Beschwerde erhob;
dass die Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 15. November 2023 aufgefordert wurde, spätestens am 30. November 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einzuzahlen;
dass der Beschwerdeführerin, da der Kostenvorschuss innerhalb dieser Frist nicht eingegangen war, mit Verfügung vom 11. Dezember 2023 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 27. Dezember 2023 angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG);
dass sich die Beschwerdeführerin daraufhin mit einem nicht leicht verständlichen Schreiben vom 15. Dezember 2023 an die Präsidentin der I. zivilrechtlichen Abteilung wandte, dem eine Kopie der Nachfristverfügung vom 11. Dezember 2023 und des dieser beigefügten Einzahlungscheins beigelegt war;
dass dieses Schreiben den Lauf der mit Verfügung vom 11. Dezember 2023 angesetzten Nachfrist nicht zu hemmen vermochte und der Beschwerdeführerin diese Frist auch nicht abgenommen wurde;
dass die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Januar 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Widmer