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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_913/2023  
 
 
Urteil vom 9. Januar 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Bovey, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Carl Ulrich Mayer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Advokat Michael Blattner, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Vorsorgliche Massnahmen (Abänderung eines Ehescheidungsurteils), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 27. Juli 2023 (400 23 114). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Parteien sind die geschiedenen Eltern von C.________ (geb. 2006) und D.________ (geb. 2008). Gemäss gerichtlich genehmigter Scheidungsvereinbarung vom 15. Dezember 2011 wurde der Vater verpflichtet, für jedes Kind Fr. 644.-- und der Mutter bis zum vollendeten 16. Lebensjahr von D.________ Fr. 410.-- zu bezahlen. 
 
B.  
Mit Klage vom 15. November 2022 beantragte die Mutter beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost, in Abänderung dieser Vereinbarung sei der Vater für die Dauer des Abänderungsverfahrens vorsorglich zu Unterhaltsbeiträgen von Fr. 2'593.55 für C.________ und von Fr. 2'770.70 für D.________ zu verpflichten. 
Mit Verfügung vom 17. April 2023 verpflichtete das Zivilkreisgericht den Vater in Abänderung der Scheidungsvereinbarung, ab 1. Mai 2023 für die Dauer des Verfahrens bis zur Volljährigkeit der Kinder für D.________ bis 31. Juli 2023 Fr. 1'550.-- und ab 1. August 2023 Fr. 1'575.-- (Ziff. 1) sowie für C.________ bis 31. Juli 2023 Fr. 990.-- und ab 1. August 2023 Fr. 870.-- zu bezahlen (Ziff. 2), je zzgl. Kinder- bzw. Ausbildungszulagen. Sodann wurde die GmbH des Vaters angewiesen, die Beiträge von dessen monatlichem Lohn abzuziehen und direkt der Mutter zu überweisen (Ziff. 3). 
Auf die hiergegen eingereichte Berufung trat das Kantonsgericht Basel-Landschaft mangels hinreichender Rechtsbegehren und mangels hinreichender Begründung mit Entscheid vom 27. Juli 2023 nicht ein. 
 
C.  
Mit Beschwerde vom 4. Dezember 2023 verlangt der Beschwerdeführer die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Entscheides und die Rückweisung der Sache an das Kantonsgericht zur Durchführung des Berufungsverfahrens. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid über vorsorgliche Massnahmen betreffend Abänderung eines Unterhaltstitels mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). 
Allerdings kann bei vorsorglichen Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3). 
Ferner ist zu beachten, dass die Vorinstanz auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Anfechtungsgegenstand kann deshalb grundsätzlich nur die Frage sein, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Hierauf haben sich die erwähnten Verfassungsrügen zu beziehen. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer hatte berufungsweise beantragt, die Verfügung des Zivilkreisgerichts sei superprovisorisch, ansonsten im beschleunigten kontradiktorischen Berufungsverfahren aufzuheben (Ziff. 1), der Berufung sei die aufschiebende Wirkung zuzusprechen (Ziff. 2) und eventualiter sei Ziffer 3 des Dispositivs insofern abzuändern, als seine GmbH ab dem 28. März 2023 Fr. 410.-- weniger monatlich zu bezahlen habe, die Zahlungspflichten für die Kinder mit dem Eintritt ihrer jeweiligen Volljährigkeit in den Jahren 2024 und 2026 enden und die Berufungsgegnerin einen anzurechnenden Lohn der Tochter D.________ seiner GmbH umgehend zwecks Anrechnung an den Anweisungsbetrag melde und dieser entsprechend (mindestens 75%) herabzusetzen sei (Ziff. 3). 
Das Kantonsgericht hat erwogen, dass die Berufungsschrift den gesetzlichen Anforderungen an eine Berufung offensichtlich nicht genüge. Im Hauptantrag werde ein rein kassatorisches Begehren gestellt; weder erfolge ein Rückweisungsantrag noch ein konkreter Antrag, wie das Kantonsgericht reformatorisch zu entscheiden hätte, so dass bei einer Gutheissung der Berufung offen bliebe, was mit den angefochtenen Unterhaltsbeiträgen zu geschehen hätte. Sodann werde auch in der Begründung nirgends dargelegt, wie das Kantonsgericht zu entscheiden hätte. Er mache geltend, wegen des Ukrainekriegs etc. gehe es seiner Firma schlecht und die Ausgaben seien gestiegen, seine Einnahmen aber gesunken, während die Beschwerdegegnerin in Saus und Braus lebe und über monatliche Einnahmen von Fr. 14'000.-- verfüge. Allerdings werde auch nach mehrmaliger Lektüre der Berufung nicht klar, was der Beschwerdeführer mit seinem Begehren Ziff. 1 konkret beantrage: Auf welche Höhe er den Unterhalt beziffert wissen wolle bzw. ob er allenfalls eine Weitergeltung der Beiträge gemäss Scheidungsurteil vor Augen habe, was aber im Widerspruch zu seinen Ausführungen stünde, wonach seine Ausgaben gestiegen und seine Einnahmen gesunken seien; wenn sodann von einem sehr hohen Einkommen der Beschwerdegegnerin die Rede sei, werde nicht klar, ob er sogar auf eine Aufhebung des Ehegattenunterhaltes oder auch auf eine Aufhebung des Kindesunterhaltes ziele. 
Im Übrigen hat das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer vorgehalten, sich nicht mit den erstinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen, sondern einfach seine dortigen Ausführungen zu wiederholen. 
Ferner hat das Kantonsgericht erwogen, der Beschwerdeführer verkenne im Zusammenhang mit dem Eventualbegehren (Beschwerdebegehren Ziff. 3 betreffend Dispo-Ziff. 3 des erstinstanzlichen Entscheides), dass es dort um eine Schuldneranweisung gehe, in welcher nicht eigenständig über die Höhe des anzuweisenden Betrages entschieden werde; das Eventualbegehren sei so, wie es gestellt worden sei, unmöglich. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer erhebt keine substanziierten Verfassungsrügen. Zwar finden sich die Worte "willkürlich", "rechtliches Gehör" und "überspitzter Formalismus", aber die Ausführungen bleiben insgesamt appellatorisch, soweit sie sich überhaupt auf die Sache beziehen (primär werden die urteilende Richterin und insbesondere die mitwirkende Gerichtsschreiberin persönlich angegriffen, dazu E. 4). Ohnehin wären sie aber nicht geeignet, Verfassungsrügen im Zusammenhang mit der Kernbotschaft, die Berufungsanträge seien nun wirklich sehr einfach zu verstehen und das Kantonsgericht verkenne mutwillig alles, zu begründen: 
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es hätte ihm wenn schon Gelegenheit zur Verbesserung gegeben werden müssen, übergeht er, dass die Beschwerdegegnerin in der Berufungsantwort das Nichteintreten auf die Berufung verlangt hat mit der Begründung, diese enthalte weder korrekte Rechtsbegehren noch eine hinreichende Begründung, und er Gelegenheit zur Replik hatte, wovon er durch Einreichung einer Replikschrift denn auch Gebrauch gemacht hat. 
Zur Sache selbst ist festzuhalten, dass bei reformatorischen Rechtsmitteln kassatorische Begehren im Grundsatz unzulässig sind; vielmehr ist ein Antrag in der Sache zu stellen, d.h. es ist anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (BGE 133 III 489 E. 3.1; 134 III 379 E. 1.3; 136 V 131 E. 1.2). Überdies sind Rechtsbegehren im Zusammenhang mit dem Unterhalt zu beziffern, was namentlich auch für die Berufung gilt (Art. 311 Abs. 1 ZPO; BGE 137 III 617 E. 4.3), und zwar auch dort, wo im Zusammenhang mit Unterhaltsforderungen für Kinder die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz zum Tragen kommen (BGE 137 III 617 E. 4.5 bzw. E. 5). 
Strebte der Beschwerdeführer - was er vor Bundesgericht behauptet, aber aus der Berufungsschrift nicht ansatzweise klar wird - offenbar an, dass weiterhin die Unterhaltsbeiträge gemäss der Scheidungskonvention gelten sollen, so hätte er ein reformatorisches Begehren um Abweisung der Abänderungsbegehren bzw. des Gesuches um vorsorgliche Massnahmen stellen oder dies wenigestens in der Berufungsbegründung klar zum Ausdruck bringen müssen. Indem weder ein taugliches Rechtsbegehren gestellt wurde noch aus der Beschwerdebegründung erkennbar war, in welche Richtung die Intention gehen sollte (allenfalls bisheriger Betrag gemäss Scheidungskonvention, allenfalls tiefere Unterhaltsbeträge, allenfalls gänzliche Aufhebung des Ehegattenunterhaltes, allenfalls zusätzlich auch Aufhebung des Kindesunterhaltes) ist insbesondere auch der Vorwurf einer Gehörsverletzung und des überspitzten Formalismus nicht greifbar. 
 
4.  
Wie bereits angesprochen, besteht die Beschwerdeschrift in erster Linie aus Anfeindungen gegenüber der urteilenden Richterin und v.a. der mitwirkenden Gerichtsschreiberin, welche (stets mit Namen) auf einer sehr persönlichen Ebene angegriffen werden, indem der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter sie verunglimpft und ihnen vorwirft, in rechtlicher Hinsicht das Einfachste nicht zu begreifen. Die sich über mehrere Seiten stets wiederholenden Angriffe lassen jeglichen für einen Rechtsanwalt gebotenen Anstand vermissen, weshalb Rechtsanwalt Carl Ulrich Mayer für den Fall, dass er in künftigen Rechtsschriften erneut in diffamierender Weise auf konkrete Personen zielen sollte, ausdrücklich eine Disziplinarbusse gemäss Art. 33 Abs. 1 BGG angedroht wird. 
 
 
5.  
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit sie unter dem Aspekt der Kognitionsbeschränkung auf Verfassungsrügen überhaupt eine hinreichende Begründung enthält. Die Gerichtskosten sind bei diesem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Januar 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli