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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7F_6/2023  
 
 
Urteil vom 9. Januar 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz, 
Gerichtsschreiber Hahn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 7B_371/2023 vom 19. September 2023. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Urteil 7B_371/2023 vom 19. September 2023 trat das Bundesgericht auf eine Beschwerde von A.________ gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2023 wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht ein. Mit Eingabe vom 20. November 2023 beantragt A.________ die Revision dieses bundesgerichtlichen Urteils, da es gegen die Grundsätze der Rechtsprechung und des Rechtsstaats verstosse. Das Bundesgericht hat keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
2.  
Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). Die Revision kann auch verlangt werden, wenn das Bundesgericht einzelne Anträge unbeurteilt gelassen (Art. 121 lit. c BGG) oder in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (Art. 121 lit. d BGG). Auf einem Versehen im Sinne von Art. 121 lit. d BGG beruht eine Feststellung, wenn sie darauf zurückzuführen ist, dass das Bundesgericht eine bestimmte Aktenstelle übersehen oder unrichtig (nicht in ihrer wahren Gestalt, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut) wahrgenommen hat. Der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG kann jedoch nur angerufen werden, wenn die unberücksichtigten Tatsachen als erheblich zu bezeichnen sind. Davon ist auszugehen, wenn deren Berücksichtigung zugunsten des Gesuchstellers zu einer anderen Entscheidung hätte führen müssen (BGE 122 II 17 E. 3; Urteil 6F_6/2023 vom 6. Juli 2023 E. 2.2.1). Die Revision räumt der betroffenen Person nicht die Möglichkeit ein, einen Entscheid, den sie für unrichtig hält, in der Sache neu beurteilen zu lassen bzw. dessen Wiedererwägung zu verlangen (Urteile 7F_1/2023 vom 14. September 2023 E. 2; 6F_19/2023 vom 16. August 2023 E. 1.2; je mit Hinweisen). Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121-123 BGG). 
 
3.  
Wie bereits im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren 7B_371/2023 moniert der Gesuchsteller erneut die seines Erachtens falsche Berechnung der ihm zustehenden Ergänzungsleistungen durch die von ihm beschuldigte Ausgleichkasse des Kantons Bern. Er stützt seine Rügen dabei auf neue Berechnungsgrundlagen ab. Zudem kritisiert er die rechtliche Würdigung des Bundesgerichts. Diese Vorbringen belegen keinen der vorgenannten Revisionsgründe. Nach der vorerwähnten Rechtsprechung dient die Revision gerade nicht dazu, angebliche Rechtsfehler (fälschlicherweises Nichteintreten, Verweigerung des rechtlichen Gehörs usw.) zu korrigieren oder in der ursprünglichen Rechtsschrift Verpasstes nachzuholen. Auf das Revisionsgesuch ist daher mangels tauglicher Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist angesichts der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ausgangsgemäss trägt damit der Gesuchsteller die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner angespannten finanziellen Situation ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnungen zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
Der Gesuchsteller wird darauf hingewiesen, dass es sich das Bundesgericht vorbehält, weitere offensichtlich unzulässige Revisionsgesuche in dieser Angelegenheit ohne förmliche Behandlung abzulegen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Januar 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Hahn