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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_373/2023  
 
 
Urteil vom 9. Januar 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichterin Viscione, Bundesrichter Métral, 
Gerichtsschreiberin Durizzo. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Estermann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Invalidenrente, Revision), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 28. April 2023 (5V 22 317). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, geboren 1974, bezog nach einem am 23. November 2001 erlittenen Autounfall mit Verletzung am linken Bein wegen psychisch bedingter vollständiger Arbeitsunfähigkeit seit 1. Juli 2010 eine Invalidenrente der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) bei einem Invaliditätsgrad von 100 % (Verfügung vom 30. Juni 2010). Der Anspruch wurde am 8. Januar 2014 bestätigt. Nach weiteren medizinischen Abklärungen durch die Invalidenversicherung, umfassend unter anderem ein Gutachten des Dr. med. B.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 14. November 2018, leitete auch die Suva ein Revisionsverfahren ein. Mit Verfügung vom 23. November 2021 hob sie den Rentenanspruch des A.________ per 1. Dezember 2021 auf wegen wesentlicher Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes bei weiterhin gegebener 100%iger Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht in leidensangepassten Tätigkeiten. Daran hielt sie auch auf Einsprache hin fest, dies gestützt auf die Aktenbeurteilung ihrer Abteilung Versicherungsmedizin, med. pract. C.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, vom 12. Juli 2022 (Einspracheentscheid vom 14. Juli 2022). 
 
B.  
Die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 28. April 2023 ab. 
 
C.  
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei ihm die bisherige Rente auch über den 1. Dezember 2021 hinaus zuzusprechen.  
 
Nach Einholung der Akten des kantonalen Gerichts verzichtet das Bundesgericht auf einen Schriftenwechsel. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.  
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den Rentenanspruch des Beschwerdeführers per 1. Dezember 2021 aufhob. Zur Frage steht die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht beziehungsweise ob diesbezüglich seit der Rentenzusprechung mit Verfügung vom 30. Juni 2010, die allein aus psychischen Gründen erfolgte, eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Letztinstanzlich unbestritten ist, dass somatisch bedingt keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht. 
 
3.  
Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung des Rentenanspruchs massgeblichen Rechtsgrundlagen, insbesondere betreffend die Rentenrevision (Art. 17 ATSG) sowie die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG), zutreffend dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der zu beachtenden Regeln zum Beweiswert von ärztlichen Berichten und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). Hervorzuheben ist, dass auf ein versicherungsexternes Gutachten praxisgemäss abzustellen ist, sofern nicht konkrete Indizien gegen dessen Zuverlässigkeit sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/bb). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) lässt es rechtsprechungsgemäss nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3b/cc; SVR 2017 IV Nr. 7 S. 19, 9C_793/2015 E. 4.1; Urteile 8C_630/2020 vom 28. Januar 2021 E. 4.2.1; 8C_370/2020 vom 15. Oktober 2020 E. 7.2). Praxisgemäss kann im Übrigen auch auf versicherungsinterne ärztliche Feststellungen abgestellt werden, sofern keine auch nur geringen Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/ee; 122 V 157 E. 1d). Schliesslich sind auch reine Aktengutachten beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (SVR 2010 UV Nr. 17 S. 63, 8C_239/2008 E. 7.2; SZS 2008 S. 393, I 1094/06 E. 3.1.1 a.E.; Urteil U 10/87 vom 29. April 1988 E. 5b, nicht publ. in: BGE 114 V 109, aber in: RKUV 1988 Nr. U 56 S. 366; Urteil 8C_780/2016 vom 24. März 2017 E. 6.1).  
 
Zu ergänzen ist ferner, dass bei zwischenzeitlich festgestelltem aggravatorischem Verhalten, ohne dass zuvor entsprechende klare Hinweise vorgelegen hätten, von einem veränderten Sachverhalt auszugehen ist, der auf seine revisionsrechtiche Relevanz beziehungsweise daraufhin zu prüfen ist, ob sich das aggravatorische Verhalten auf den bestehenden Rentenanspruch auswirkt. Dies setzt eine zuverlässige Einschätzung des Umfangs der Aggravation respektive der verbleibenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nach Ausscheidung der Auswirkungen der Aggravation voraus (SVR 2023 IV Nr. 37 S. 124, 8C_553/2021 E. 6.2.2 und 6.2.3). 
 
4.  
 
4.1. Gemäss Vorinstanz besteht aus somatischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in Tätigkeiten, die den nach dem Unfall verbleibenden Beschwerden am linken Bein angepasst sind. Gestützt auf das psychiatrische Gutachten des Dr. med. B.________ vom 14. November 2018 sowie die Aktenbeurteilung der Suva-Ärztin med. pract. C.________ vom 12. Juli 2022 sei, so das kantonale Gericht, ein Revisionsgrund gegeben und nunmehr auch insgesamt von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit auszugehen. Die Vorinstanz bestätigte auch den Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin, der einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad (0 %) ergab.  
 
4.2. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss im Wesentlichen geltend, der Gutachter Dr. med. B.________ habe mit der ihm, dem Beschwerdeführer, unterstellten Aggravation eine blosse unzulässige Neubeurteilung des psychischen Gesundheitszustandes vorgenommen. Eine rentenerhebliche Veränderung könne gestützt darauf nicht als erstellt gelten. Auch auf die Einschätzung der Suva-Ärztin könne nicht abgestellt werden, zumal sie ihn nie selber untersucht habe. Schliesslich habe sich, so der Beschwerdeführer weiter, sein psychischer Gesundheitszustand seit der von der Invalidenversicherung veranlassten Begutachtung durch Dr. med. B.________ erheblich verschlechtert. Es hätten dazu weitere Abklärungen getätigt werden müssen, zumal eine Rentenrevision zu seinen Ungunsten dreieinhalb Jahre nach der Begutachtung zur Frage stehe und die Beschwerdegegnerin eine Verbesserung zum Zeitpunkt der verfügten Rentenrevision mit Einspracheentscheid vom 14. Juli 2022 hätte beweisen müssen. Erst nachdem er bei der Vorinstanz Beschwerde erhoben habe, habe die Beschwerdegegnerin noch bei seinem seit 20 Jahren behandelnden Psychiater Dr. med. D.________ nach dem aktuellen Stand nachgefragt, wobei dessen Bericht aber erst am 1. Mai 2023, also nach dem hier angefochtenen Urteil, erstattet worden sei.  
 
5.  
 
5.1. Es liegen ein versicherungsexternes Gutachten sowie die Einschätzung der Suva-Ärztin vor, in denen übereinstimmend eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bescheinigt wird. Gemäss Gutachter Dr. med. B.________ soll bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung bei der Invalidenversicherung im März 2003 eine uneingeschränkte Leistungsfähigkeit bestanden haben. Seiner Auffassung nach beruhten die früheren Einschätzungen der Suva-Ärzte auf subjektiven, nicht authentischen Angaben des Beschwerdeführers. Dr. med. B.________ vermochte dementsprechend auch keine Verbesserung seit den letzten Begutachtungen zuhanden der Invalidenversicherung in den Jahren 2005 und 2016 zu benennen.  
Die Suva-Ärztin gelangte diesbezüglich zu einem anderen Schluss. Ihrer Einschätzung nach hätten ursprünglich beziehungsweise anlässlich der Rentenzusprechung durch die Beschwerdegegnerin sehr wohl objektive Befunde vorgelegen, die sie mit den bei der letzten psychiatrischen Begutachtung durch Dr. med. B.________ erhobenen verglich. Sie erläuterte dazu, dass die Klagen über die depressiven Beschwerden ursprünglich, insbesondere wegen der damals noch detaillierten Schilderung, als authentisch beurteilt, zuletzt jedoch angesichts der vagen und auch auf Nachfrage ausweichenden Angaben als Aggravation interpretiert worden seien. Es hätten sich auf verschiedenen Ebenen substanzielle Verbesserungen ergeben, die vom Beschwerdeführer aber nicht als solche berichtet worden seien.  
 
Demgegenüber entgegnete der Gutachter Dr. med. B.________ auf die Frage, inwiefern sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten Begutachtung durch die PMEDA, Polydisziplinäre medizinische Abklärungen, vom 5. Januar 2016 verändert habe, hierzu seien aufgrund der von diesem präsentierten, bewusstseinsnahen, sehr ausgeprägten Übertreibungen bei Beschwerden und Leistungseinschränkungen, für welche es aus psychiatrisch-gutachterlicher wie aus neurologischer Sicht keine Erklärung gebe, keine Angaben möglich. Diese Frage könne nicht beantwortet werden. Dennoch beantwortete der Gutachter die Frage in der Folge, indem er festhielt, bereits zum Zeitpunkt der IV-Anmeldung wie in den folgenden Jahren habe aus psychiatrischer Sicht keine Diagnose mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gestellt und keine Minderung der Leistungsfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden können. In diesem Punkt überzeugt die Auffassung der Suva-Ärztin, die eingehend und schlüssig begründete, weshalb bei der Rentenzusprechung sehr wohl objektive Befunde vorgelegen hätten und in diesem Punkt die Beurteilung des Gutachters nicht nachvollziehbar sei. Diese würde auf einer Verallgemeinerung der von ihm gesehenen Aggravation beruhen. Eine Verbesserung der psychiatrischen Symptomatik sei im Verlauf von ihm nicht in Erwägung gezogen worden. Die retrospektiven Rückschlüsse des Gutachters könnten nicht geteilt werden. Angesichts der widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Ausführungen des Gutachters ist in diesem Punkt auf die Beurteilung der Suva-Ärztin abzustellen. 
 
5.2. Gestützt auf das Gutachten des Dr. med. B.________ sowie auf die Einschätzung der Suva-Ärztin kann als erstellt gelten, dass sich die geklagten Beschwerden nicht mehr mit der ursprünglichen, im psychiatrischen Abschlussbericht vom 9. März 2010 gestellten Diagnose einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen vereinbaren lassen. Vielmehr erschöpfen sie sich nunmehr jedenfalls weitestgehend im aggravatorischen Verhalten des Beschwerdeführers.  
 
Sowohl Dr. med. B.________ wie auch die Suva-Ärztin bescheinigen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, das heisst, es wird übereinstimmend davon ausgegangen, dass es sich bei den geklagten Beschwerden ausschliesslich um Auswirkungen des aggravatorischen Verhaltens handelt. Welche konkreten Indizien diesbezüglich gegen das Gutachten sprechen beziehungsweise inwiefern auch nur geringe Zweifel an der insoweit gleichlautenden Einschätzung der Suva-Ärztin bestehen sollten, wird beschwerdeweise nicht aufgezeigt. Zwar beruft sich der Beschwerdeführer auf zwei Berichte seines behandelnden Arztes, ohne diese jedoch einzureichen, wobei der jüngere - datierend vom 1. Mai 2023 - als echtes Novum für das Bundesgericht ohnehin unbeachtlich bliebe (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.2). Dass sich daraus vom Gutachter und von der Suva-Ärztin unberücksichtigt gebliebene wichtige objektive Aspekte ergäben, wird in der Beschwerde nicht dargetan. Es lässt sich daher nicht ersehen, inwiefern die Vorinstanz die bei der Beweiswürdigung zu beachtenden Regeln verletzt haben sollte, indem sie von einer erheblichen Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes seit der Rentenzusprechung mit Wiederherstellung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausging. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Kritik der Suva-Ärztin gegenüber dem Gutachter vermag daran nichts zu ändern, zumal sie sich nicht auf dessen Bescheinigung einer vollständigen Arbeitsfähigkeit bezog.  
 
5.3. Der Beschwerdeführer bekräftigt seinen Einwand, es habe sich nach der Begutachtung eine erneute Verschlechterung eingestellt. Dafür bestanden indessen keinerlei rechtsgenügliche Anhaltspunkte. Dass die Vorinstanz auf diesbezügliche weitere Abklärungen verzichtete, ist nicht zu beanstanden. Es wird geltend gemacht, die Beschwerdegegnerin habe treuwidrig erst während des Verfahrens vor dem kantonalen Gericht beim behandelnden Arzt um einen Verlaufsbericht ersucht. Sie habe ihm, so der Beschwerdeführer, letztlich verunmöglicht, die Verschlechterung zu beweisen, denn der Bericht sei erst nach dem kantonalen Urteil erstattet worden. Damit vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen. Wie die Vorinstanz zutreffend erkannte, vermochte er die behauptete erneute Verschlechterung nie zu substanziieren. Auch diesbezüglich wird beschwerdeweise nicht aufgezeigt, dass der langjährig behandelnde Psychiater wichtige objektive Aspekte benannt hätte, die vom Gutachter und von der Suva-Ärztin unberücksichtigt geblieben wären. Mangels Hinweisen auf eine zwischenzeitliche Verschlechterung ist schliesslich auch die Argumentation des Beschwerdeführers nicht stichhaltig, dass gestützt auf ein veraltetes Gutachten und die später ergangene blosse Aktenbeurteilung der Beweis für eine bis zum Erlass des Einspracheentscheides im Juli 2022 anhaltende Verbesserung ohne weitergehende Abklärungen durch die Beschwerdegegnerin nicht erbracht sei.  
 
5.4. Zusammengefasst ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz gestützt auf das Gutachten des Dr. med. B.________ und die Einschätzung der Suva-Ärztin von einer rentenerheblichen Verbesserung zwischen der Rentenverfügung vom 30. Juni 2010 und der hier zu beurteilenden Revision mit Einspracheentscheid vom 14. Juli 2022 sowie vom Erreichen einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer den unfallbedingten somatischen Beschwerden angepassten Tätigkeit ausging.  
 
Die vorinstanzlichen Erwägungen zu den erwerblichen Auswirkungen der Gesundheitsschädigung werden nicht beanstandet und geben keinen Anlass zu Weiterungen. 
 
6.  
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 9. Januar 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo