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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_105/2024  
 
 
Urteil vom 9. Januar 2025  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichter von Felten, 
Gerichtsschreiberin Lang. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Fred Hofer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus, Postgasse 29, 8750 Glarus, 
2. Gemeinde Glarus Nord, Schulstrasse 2, 8867 Niederurnen, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Sachentziehung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 8. Dezember 2023 (OG.2023.00034). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus wirft A.________ vor, zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen Mai 2017 und März 2018 eine auf seinem Grundstück Nr. xxxx an der U.________strasse yy in V.________ (Glarus Nord) verankerte Signalisation (Verkehrsschild und zwei Zusatztafeln) mitsamt der Metallstange demontiert und an einen unbekannten Ort verbracht zu haben. 
 
B.  
Wie bereits das Kantonsgericht Glarus sprach auch das Obergericht des Kantons Glarus A.________ der Sachentziehung im Sinn von Art. 141 StGB schuldig. Es verurteilte ihn zu einer auf drei Jahre bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu je Fr. 810.-- bei einer Probezeit von drei Jahren als Zusatzstrafe zu einer Verurteilung aus dem Jahr 2021 sowie zu einer Busse von Fr. 2'430.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen (Entscheid vom 8. Dezember 2023). 
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das Urteil des Obergerichts vom 8. Dezember 2023 sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen; unter praxisgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
In seiner Beschwerdeschrift verweist der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer auf eine Beilage, in der er persönlich "seine Gedanken [...] zum Ausdruck gebracht" hat. Diese Beilage enthält zum Teil Elemente, die als Beschwerdebegründung verstanden werden könnten. Darauf ist jedoch nicht einzutreten, denn die Begründung muss in der Beschwerde selbst enthalten sein. Der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG; BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 IV 122 E. 3.3; je mit Hinweisen). 
 
2.  
Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche Beweiswürdigung. Ausserdem seien seine Argumente von der Vorinstanz in keiner Weise gewürdigt worden, womit sein rechtliches Gehör und der Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt worden seien. 
 
2.1. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
2.2. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gehört, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 81 Abs. 3 StPO). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 148 III 30 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 II 335 E. 5.1; je mit Hinweisen).  
 
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts und die Beweiswürdigung kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (Art. 97 Abs. 1 BGG). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen ("préférable") wäre, genügt nicht (BGE 141 I 49 E. 3.4, 70 E. 2.2).  
 
Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Hierfür reicht es nicht aus, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 409 E. 2.2, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2). 
 
3.  
Mit seinen Rügen dringt der Beschwerdeführer nicht durch. 
 
3.1. Soweit er eine Verletzung seines Anspruchs auf ein faires Verfahren geltend macht, begründet er diese Rüge nicht weiter. Darauf ist nicht einzutreten.  
 
3.2. Was die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs anbelangt, weil die Vorinstanz die Argumente des Beschwerdeführers angeblich "in keiner Weise gewürdigt" habe, verkennt der Beschwerdeführer die Anforderungen an die Begründungspflicht. Die Vorinstanz musste sich nicht mit allen Argumenten des Beschwerdeführers auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. In dieser Hinsicht ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden (zu den vorinstanzlichen Erwägungen siehe E. 3.3.1). Ohnehin scheint die Rüge des Beschwerdeführers nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern eine Beanstandung der vorinstanzlichen Beweiswürdigung abzuzielen (dazu sogleich).  
 
3.3. Der Beschwerdeführer beanstandet die Beweiswürdigung der Vorinstanz.  
 
3.3.1. Diese erwog, dass sich der Beschwerdeführer von Februar 2017 bis Juni 2017 in drei Schreiben an die Gemeinde Glarus Nord gewandt und darin die Entfernung der "Verkehrsschilder/Strassenbeschriftung" von seinem Grundstück Nr. xxxx an der U.________strasse yy in V.________ verlangt habe. In seinem letzten Schreiben an die Gemeinde bzw. deren damaligen Gemeindepräsidenten vom 14. Juni 2017 habe er Folgendes bemerkt: "Es war keine Frage, ob die Tafel dort wo sie steht bleibt oder nicht, es war lediglich die Frage, wer von uns diese entfernt". Weiter habe er ultimativ erklärt: "Somit ist klar, ich werde die Tafel entfernen und Dir in Rechnung stellen mit den pauschal Fr. 200.-- zahlbar innert 10 Tagen". Die Erstinstanz habe gestützt auf die genannten Schreiben erwogen, die Tatschuld des Beschwerdeführers sei erstellt; dies, zumal zusätzlich feststehe, dass im fraglichen Zeitraum, als die Signalisation abmontiert worden sei, an der Fassade der Wohngebäude auf der fraglichen Parzelle des Beschwerdeführers Bauarbeiten vorgenommen worden seien, sodass bei dieser Gelegenheit die Signalisation habe entfernt werden können, ohne dass es den Anwohnenden speziell aufgefallen wäre. Diesen Erwägungen sei, so die Vorinstanz weiter, vorbehaltlos zuzustimmen. Vor dem Hintergrund der unbestritten vom Beschwerdeführer verfassten Schreiben verblieben keine berechtigten Zweifel, dass er nach seiner unmissverständlichen Ankündigung "ich werde die Tafel entfernen" zur Tat geschritten sei und sein Vorhaben umgesetzt habe. Den Einwand des Beschwerdeführers, er habe entgegen seiner Ankündigung im Schreiben vom 14. Juni 2017 der Gemeinde gegenüber nie eine Aufwandentschädigung geltend gemacht, was belege, dass eben doch nicht er die Tafeln samt Trägerpfosten abmontiert habe, denn wäre er es gewesen, hätte er der Gemeinde dafür auch eine Rechnung gestellt, so wie er schliesslich kürzlich in einer anderen Angelegenheit verfahren sei, wo er die Gemeinde am Ende sogar betrieben habe, erachtete die Vorinstanz als unbehelflich. Dass der Beschwerdeführer seit Jahren in einer facettenreichen Auseinandersetzung mit der Gemeinde stehe, sei gerichtsnotorisch. Daraus aber eine Verhaltenslogik ableiten zu wollen, sei geradezu sinnfrei. Ebenso gut liesse sich nämlich sagen, der Beschwerdeführer habe unlängst der Gemeinde nur deshalb eine Rechnung gestellt, um sich damit sozusagen nachträglich ein Alibi für die hier eingeklagte Tathandlung zu verschaffen.  
 
3.3.2. Der Beschwerdeführer beanstandet die Beweiswürdigung der Vorinstanz und bezeichnet diese als "falsch". Willkür macht er aber weder ausdrücklich geltend noch vermag er solcherlei zu belegen. Mit den Erwägungen der Vorinstanz, die seine Täterschaft insbesondere aufgrund der im Schreiben vom 14. Juni 2017 enthaltenen Ankündigung, die Tafel zu entfernen, als erstellt erachtete, setzt er sich nicht auseinander. Stattdessen stellt er dar, was er vor Vorinstanz zu den erstinstanzlichen Erwägungen, wonach es mit der Unschuldsvermutung unter gewissen Umständen vereinbar sei, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen, ausgeführt hat und wirft der Staatsanwaltschaft vor, seine - zahlreichen - Strafanzeigen mit Nichteintretensverfügungen zu beenden. Während Letzteres nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG), lässt Ersteres eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid vollständig vermissen. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Um Willkür zu belegen, müsste der Beschwerdeführer aufzeigen, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist. Dies gelingt ihm aber nicht, wenn er lediglich weiterhin behauptet, hätte er die Tafel entfernt, hätte er diese, wie angekündigt, beim Gemeindehaus deponiert und die Kosten für seine Arbeit der Gemeinde in Rechnung gestellt und seine Aussage, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass Gemeindemitarbeitende die Tafel demontiert hätten, sei nicht völlig ausserhalb des Realistischen. Damit stellt der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen lediglich seine eigene, bereits vor Vorinstanz vorgetragene Sichtweise entgegen. Die entsprechenden Ausführungen erweisen sich daher als rein appellatorisch, worauf nicht einzutreten ist. Dass eine andere Täterschaft "nicht völlig ausserhalb des Realistischen" ist, vermag ohnehin keine Willkür zu begründen. Sofern der Beschwerdeführer mindestens sinngemäss den Grundsatz "in dubio pro reo" anruft, ist er darauf hinzuweisen, dass diesem als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zukommt (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Dem Beschwerdeführer gelingt es aber wie dargelegt nicht, Willkür in der Beweiswürdigung aufzuzeigen; Weiterungen erübrigen sich.  
 
4.  
Die Rechtsanwendung durch die Vorinstanz beanstandet der Beschwerdeführer ebenso wenig wie die Strafzumessung, weshalb darauf nicht einzugehen ist. 
 
5.  
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin 2 ist mangels Entstehens von entschädigungspflichtigem Aufwand keine Entschädigung zuzusprechen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Januar 2025 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied Die Gerichtsschreiberin: 
 
Muschietti Lang