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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.542/2003 
 
Urteil vom 9. Februar 2004 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Müller, 
Ersatzrichterin Geigy-Werthemann, 
Gerichtsschreiberin Diarra. 
 
Parteien 
A.________, 
B.________, wohnhaft in der Türkei, 
C.________, wohnhaft in der Türkei, 
Beschwerdeführerinnen, 
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Zirngast, 
 
gegen 
 
Regierungsrat des Kantons Zürich, Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich, 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich. 
 
Gegenstand 
Niederlassungsbewilligung (Familiennachzug), 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 
30. September 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die am 1. Januar 1967 geborene türkische Staatsangehörige A.________ hält sich seit 1984 ununterbrochen in der Schweiz auf und ist im Besitz der Niederlassungsbewilligung. Aus ihrer ersten Ehe mit dem türkischen Staatsangehörigen D.________ stammen die beiden in der Schweiz geborenen Töchter B.________, geboren am 17. Mai 1985, und C.________, geboren am 2. Dezember 1987. Während die jüngere Tochter von der Geburt bis zur zweiten Primarklasse bei ihren Eltern in der Schweiz lebte, wuchs die ältere Tochter bis zu ihrem vierten Lebensjahr bei den Grosseltern väterlicherseits in der Türkei auf. Nachdem sie drei Jahre bei den Eltern in der Schweiz gelebt hatte, wurde sie für die ersten Schuljahre wieder in die Türkei geschickt. Rund sieben Monate des vierten Primarschuljahres absolvierte sie alsdann in der Schweiz. In den Jahren 1995/96 lebten die Ehegatten voneinander getrennt in der Schweiz. Am 8. März 1996 reiste D.________ zusammen mit seinen beiden Töchtern zurück in die Türkei. Seither leben B.________ und C.________ bei ihrem Vater in der Türkei. 
 
Mit Urteil vom 13. Mai 1997 wurde die Ehe durch ein Gericht in Istanbul geschieden und die beiden Töchter unter die elterliche Gewalt des Vaters gestellt. Am 13. August 1998 heiratete D.________ die türkische Staatsangehörige E.________. Dieser Ehe entsprang im Jahre 1999 die Tochter F.________. Am 27. März 1998 heiratete A.________ den aus dem ehemaligen Jugoslawien stammenden G.________, der im Rahmen eines Asylverfahrens aus der Schweiz weggewiesen worden war. Aufgrund der Heirat erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. Am 1. August 2000 nahm das Ehepaar A.________-G.________ Wohnsitz in Rüti, Kanton Zürich. Mit Urteil vom 27. November 2001 übertrug das Zivilgericht von Üsküdar auf Begehren von A.________ die Vormundschaft über die beiden Töchter B.________ und C.________ auf sie. 
B. 
Am 13. Mai 2002 ersuchte A.________ die Fremdenpolizei des Kantons Zürich um Familiennachzug für die beiden Töchter B.________ und C.________. Mit Verfügung vom 9. Januar 2003 lehnte die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich, Migrationsamt, das Gesuch ab. 
C. 
Der Regierungsrat des Kantons Zürich wies den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs von A.________ mit Beschluss vom 7. Mai 2003 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich blieb erfolglos. In seinem Entscheid vom 30. September 2003 wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass die beiden Töchter die Schulen in der Türkei abgeschlossen oder beinahe abgeschlossen haben, weshalb unabhängig davon, dass diese einen Teil ihrer frühen Kindheit in der Schweiz verbrachten, in der Schweiz mit erheblichen Integrationsschwierigkeiten zu rechnen wäre. Die Notwendigkeit einer Veränderung der Betreuungsverhältnisse hielt das Verwaltungsgericht für nicht dargetan. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung lehnte das Verwaltungsgericht wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab. 
D. 
Gegen diesen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich haben A.________ (Beschwerdeführerin 1), B.________ (Beschwerdeführerin 2) und C.________ (Beschwerdeführerin 3) am 7. November 2003 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht eingereicht mit den Anträgen, die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 in die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin 1 einzubeziehen, eventualiter mindestens der Beschwerdeführerin 3 die Niederlassungsbewilligung zu erteilen, subeventualiter den Beschwerdeführerinnen für das kantonale Verwaltungs- und Gerichtsverfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen. Zur Begründung wird geltend gemacht, der Kindsvater habe im März 1996 die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 im Alter von damals 11 und 8 ½ Jahren ohne Wissen und Einwilligung der Mutter in die Türkei entführt. Diese habe zur Schonung der Kinder davon abgesehen, vor dem türkischen Scheidungsgericht um die Obhut der Kinder zu kämpfen. Die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 hätten in ihrem Schreiben vom 31. Januar 2003 dargelegt, dass sie bei ihrem Vater täglich mit Streitereien konfrontiert seien und dieser ein massives Alkoholproblem habe. Beim Vater und der Stiefmutter sei keine adäquate Betreuung mehr gewährleistet. Aufgrund der in der Schweiz verbrachten Zeiträume würden keine Integrationsschwierigkeiten bestehen. 
E. 
Der Regierungsrat und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung beantragen unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Nach Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG ist auf dem Gebiete der Fremdenpolizei die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt. Die zuständigen Behörden entscheiden über die Bewilligung des Aufenthalts im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen (Art. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]). Der Ausländer bzw. seine allfällig in der Schweiz lebenden Angehörigen haben keinen Anspruch darauf, dass ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher ausgeschlossen, soweit nicht eine Norm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrags dem Ausländer oder seinen Angehörigen einen Anspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung einräumt (BGE 128 II 145 E. 1.1.1 S. 148, mit Hinweisen). 
1.2 Gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG haben ledige Kinder von Ausländern, die in der Schweiz niedergelassen sind, Anspruch auf Einbezug in die Niederlassungsbewilligung ihrer Eltern, wenn sie mit diesen zusammen wohnen und noch nicht 18 Jahre alt sind. Die Beschwerdeführerin 1 verfügt über eine Niederlassungsbewilligung. Ihre nachzuziehenden Töchter waren zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung, auf den es nach der Rechtsprechung im Rahmen von Art. 17 Abs. 2 ANAG für die Eintretensfrage ankommt (vgl. BGE 129 II 11 E. 2 S. 13; 129 II 249 E. 1.2 S. 252, mit Hinweisen), beide noch nicht 18 Jahre alt. Die Beschwerdeführerin 1 hat somit gestützt auf diese Bestimmung grundsätzlich einen Anspruch auf Nachzug ihrer beiden Töchter und diese einen solchen auf Nachzug zu ihrer Mutter. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit zulässig. 
2. 
Zweck des Familiennachzugs gemäss Art. 17 Abs. 2 dritter Satz ANAG ist es, das familiäre Zusammenleben zu ermöglichen. Sind die Eltern voneinander getrennt oder geschieden und hält sich der eine Elternteil in der Schweiz, der andere aber im Ausland auf, kann es nicht um eine Zusammenführung der Gesamtfamilie gehen. In solchen Fällen entspricht es dem Gesetzeszweck nicht, einen bedingungslosen Anspruch auf Nachzug der Kinder anzunehmen. Hinsichtlich der Anerkennung eines auf Art. 17 Abs. 2 ANAG gestützten Anspruchs auf nachträglichen Familiennachzug unterscheidet die bundesgerichtliche Praxis daher zwischen zusammenlebenden Eltern und getrennt lebenden Eltern. Während bei gemeinsam in der Schweiz lebenden Eltern der nachträgliche Familiennachzug von gemeinsamen Kindern unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs grundsätzlich jederzeit zulässig ist, gilt aufgrund der unterschiedlichen familiären Situation eine wesentlich restriktivere Praxis, wenn der nachträgliche Familiennachzug von Kindern getrennter oder geschiedener Eltern zu beurteilen ist (BGE 129 II 11 E. 3.1.2 S. 14; 129 II 249 E. 2.1 S. 252, mit Hinweisen). Der nachträgliche Nachzug von Kindern setzt in diesem Fall voraus, dass eine vorrangige Beziehung der Kinder zu dem in der Schweiz lebenden Elternteil nachgewiesen ist und besonders stichhaltige familiäre Gründe, wie zum Beispiel eine Änderung der Betreuungsmöglichkeiten, dieses Vorgehen rechtfertigen (BGE 129 II 11 E. 3.1.3 S. 15, mit Hinweis). Solche Gründe dürfen, wie das Bundesgericht ausdrücklich festgehalten hat, nicht leichthin bejaht werden. Insbesondere an den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland gelten hohe Beweisanforderungen. Da es aus integrationspolitischer Sicht nicht erwünscht ist, dass Jugendliche erst kurz vor Erreichung der Altersgrenze in die Schweiz geholt werden, sind diese Anforderungen umso höher, je älter die nachzuziehenden Kinder sind (BGE 129 II 11 E. 3.3.2 S. 16). 
3. 
3.1 Die Beschwerdeführerin 2 war bei Einreichung des Nachzugsgesuchs 17 Jahre alt und ist im jetzigen Zeitpunkt seit bald einem Jahr volljährig. Die Beschwerdeführerin 3 steht zur Zeit im 17. Altersjahr. Beide Töchter leben seit demnächst acht Jahren bei ihrem Vater in der Türkei, dem im türkischen Scheidungsurteil die elterliche Gewalt über die beiden Töchter übertragen worden war. Erst mit Urteil des Zivilgerichts Üsküdar vom 27. November 2001 betreffend "Änderung der Vormundschaft" wurde das Sorgerecht über die beiden Töchter auf die Beschwerdeführerin 1 übertragen, worauf diese am 13. Mai 2002 das Gesuch um Nachzug der beiden Töchter gestellt hat. 
3.2 Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Entscheid ein Schreiben der beiden Töchter vom 31. Januar 2003, das diese an die "zuständigen Behörden" richteten, in deutscher Übersetzung im Wortlaut wiedergegeben. In diesem Schreiben legten die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 dar, ihre Beziehung zu ihrem Vater habe sich allmählich gelöst, nachdem dieser 1998 nochmals geheiratet habe. Der Vater habe die Stiefmutter unterstützt, obwohl diese sie sehr schlecht behandelt habe. Als die Stiefmutter 1999 ein Kind bekommen habe, seien sie ganz und gar ausgeschlossen worden. Täglich habe es Streitereien gegeben. Währenddessen habe der Vater immer mehr getrunken. Das Verwaltungsgericht hat daraus geschlossen, dass jedenfalls bis zur Wiederverheiratung des Vaters eine vorrangige Beziehung der beiden Töchter zu ihm bestand. Was in der Beschwerdebegründung dagegen vorgebracht wird, vermag nicht zu überzeugen. Bis zur Umteilung des elterlichen Sorgerechts auf die Beschwerdeführerin 1 ist nichts ersichtlich, was darauf schliessen liesse, dass die Kinder gegen den Willen der Beschwerdeführerin 1 in der Türkei lebten. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin 1 das Scheidungsurteil, mit dem die elterliche Gewalt auf den Vater übertragen wurde, nicht angefochten und bis ins Jahr 2001 nichts unternommen, um eine Umteilung zu erwirken. Sie selbst hat in ihrem Schreiben vom 17. Mai 2002 an das Migrationsamt erklärt, die Kinder hätten sie am Telefon beschimpft und ihr gesagt, sie sei nicht mehr ihre Mutter, sie wollten sie nicht mehr. 
3.3 Zur Begründung der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird geltend gemacht, die beiden Töchter seien Opfer des Verhaltens des Vaters geworden, der sie gegen die Mutter aufgehetzt habe. Abgesehen von dem Umstand, dass die beiden Töchter im März 1996 mit ihrem Vater in die Türkei ausreisten und seither bei diesem leben, fehlt für diese Betrachtungsweise jeder Anhaltspunkt. Insbesondere fehlt es an irgendwelchen Briefen der Töchter aus der Zeit seit März 1996 bis zum Januar 2003 sowie an nachgewiesenen Versuchen der Beschwerdeführerin 1, wieder zu einer befriedigenden Beziehung zu ihren Töchtern zu gelangen. Insbesondere aus dem Schreiben der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 vom 31. Januar 2003, das während des bereits hängigen Nachzugsverfahrens verfasst worden ist, lässt sich nicht schliessen, sie hätten bis zur Wiederverheiratung ihres Vaters zu diesem nicht die vorrangige Beziehung gehabt. Selbst wenn die Beziehung zum Vater von diesem anfänglich erzwungen gewesen wäre, wie die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 in diesem Schreiben darzulegen versuchen, so fehlt doch jeder Hinweis darauf, dass in den auf die Scheidung der Eltern folgenden Jahren die Beziehung zum Vater nicht klarerweise vorrangig war gegenüber derjenigen zur Mutter. Insbesondere aus der im Schreiben vom 31. Januar 2003 enthaltenen Formulierung, mit der Wiederverheiratung des Vaters habe sich die Beziehung der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 zu ihm allmählich gelöst, durfte das Verwaltungsgericht bis zu diesem Zeitpunkt auf eine vorrangige Beziehung zum Vater schliessen. 
3.4 Dass mit der Wiederverheiratung des Vaters Probleme auftauchten, ist nichts Aussergewöhnliches. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kommt es im Zuge der altersbedingten Ablösung von Kindern von dem bisher betreuenden Elternteil immer wieder zu einer Annäherung an den von diesem getrennt lebenden Elternteil. Diese Annäherung kann durch die Wiederverheiratung des bisher betreuenden Elternteils gefördert werden, indem seitens der heranwachsenden Kinder versucht wird, auf diese Weise den Problemen, die das Auftauchen einer neuen Bezugsperson mit sich bringt, zu begegnen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen ergibt sich daraus jedoch keine Notwendigkeit eines Nachzugs in die Schweiz. Die Beschwerdeführerin 1 ist ihrerseits wieder verheiratet. Die Beschwerdeführerinnen 2 und 3, die während der letzten rund acht Jahre und damit während der ihre Persönlichkeit prägenden Jugendjahre in der Türkei gelebt haben, haben somit noch keine Beziehung zu dem neuen Ehemann der Beschwerdeführerin 1 aufbauen können, der um fünf Jahre jünger ist als diese und aus dem ehemaligen Jugoslawien stammt. Dass es im Falle eines Nachzugs der Töchter zwischen diesen und dem neuen Partner der Beschwerdeführerin 1 ebenfalls zu Konflikten kommen könnte, ist im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin 2 bereits volljährig und die Beschwerdeführerin 3 bereits im 17. Altersjahr steht, keineswegs auszuschliessen. 
4. 
Angesichts ihres Alters bedürfen die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 keiner besonderen Betreuung mehr. Dies gilt ohne weiteres für die bereits volljährige Beschwerdeführerin 2. Es gilt aber auch für die Beschwerdeführerin 3 insbesondere dann, wenn sie weiterhin wie bis anhin mit ihrer älteren Schwester zusammenleben kann. Das von den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 gemeinsam unterzeichnete Schreiben vom 31. Januar 2003 lässt darauf schliessen, dass zwischen den beiden Schwestern eine enge Beziehung besteht, die im Alter, in dem die beiden Töchter stehen, die Betreuung durch einen Elternteil zu ersetzen vermag. Hinzu kommt, dass sich das gesamte soziale Umfeld der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 in der Türkei befindet. Diese haben dort während rund 7 Jahren die Schule besucht und abgeschlossen, so dass sie dort neben den familiären Kontakten zur Familie ihres Vaters die durch die Schule vermittelten sozialen Kontakte besitzen. Solche Kontakte würden in der Schweiz vollkommen fehlen. Seit dem Primarschulbesuch der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 im Kanton Bern hat die Beschwerdeführerin 1 im Kanton Zürich Wohnsitz genommen, wo die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 keinerlei soziales Beziehungsumfeld hätten. 
5. 
In ihrem Schreiben vom 31. Januar 2003 haben die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 auch auf übermässigen Alkoholkonsum ihres Vaters hingewiesen. Ausser diesem Schreiben gibt es allerdings keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beziehung des Vaters zu seinen Töchtern durch ein Alkoholproblem in Frage gestellt würde. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, ergibt sich diesbezüglich nichts aus dem Urteil des Zivilgerichts Üsküdar vom 27. November 2001 betreffend Änderung der Vormundschaft. Dieses Gericht hat entgegen der vorliegenden Beschwerdebegründung auch nicht bestätigt, dass für die Töchter beim Kindsvater keine adäquate Betreuung und Versorgung gewährleistet sei, sondern es hat in seinem Urteil nur die von diesem in der Verhandlung vorgetragene Erklärung wiedergegeben, wonach er ökonomische Probleme habe und wegen der neuen Ehe die Kinder nicht recht erziehen könne. Damit anerkannte der Kindsvater nur die vom Anwalt der Klägerin (Beschwerdeführerin 1) für ihr Begehren vorgetragene Begründung. Eine Abklärung seitens des Gerichts hat, soweit dessen Urteil vom 27. November 2001 entnommen werden kann, nicht stattgefunden. 
6. 
Zu berücksichtigen ist auch die schulische Ausbildung der Beschwerdeführerinnen 2 und 3, welche die Beschwerdeführerin 1 in ihrem Schreiben vom 15. Juli 2002 an das Migrationsamt dargelegt hat. Die Beschwerdeführerin 2 besuchte im damaligen Zeitpunkt die 2. Klasse der Handelsschule (Buchhalter), während die Beschwerdeführerin 3 damals die 8. Klasse abschloss. Diese Schulbildung könnte von den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 in der Schweiz nicht verwertet werden. Hätten die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 wegen des hängigen Nachzugsverfahrens während eines Jahres in der Türkei die Schulen nicht mehr besucht, wie sie in ihrem Schreiben vom 31. Januar 2003 erklärt haben, hätten sie sich dies selbst zuzuschreiben. Dies würde jedoch nichts daran ändern, dass sie in der Türkei über eine abgeschlossene oder weitgehend abgeschlossene Schulbildung verfügen, welche ihnen in der Schweiz für ihr berufliches Fortkommen kaum von Nutzen sein könnte. Die kantonalen Instanzen durften bei der Beurteilung des Gesuchs berücksichtigen, dass es nicht dem Sinn und Zweck des Familiennachzugs entspricht, wenn Kinder erst nach Absolvierung der Schulpflicht nachgezogen werden, um ihnen in der Schweiz eine bessere Ausbildung zu ermöglichen und das wirtschaftliche Fortkommen zu sichern (BGE 125 II 585 E. 2d S. 590). 
7. 
Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht stichhaltige Gründe, welche eine Änderung der Betreuungsverhältnisse nicht nur der bereits volljährigen Beschwerdeführerin 2, sondern auch der Beschwerdeführerin 3 gebieten würden, verneint hat. Das Verwaltungsgericht durfte, ohne Bundesrecht zu verletzen, den Schluss ziehen, dass angesichts des Alters der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 und unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände eine Änderung der Betreuungsverhältnisse den Familiennachzug zu der in der Schweiz lebenden Beschwerdeführerin 1 nicht zu rechtfertigen vermag. 
8. 
8.1 Subeventualiter für den Fall, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hinsichtlich des nachgesuchten Familiennachzugs nicht gutgeheissen werden sollte, beantragen die Beschwerdeführerinnen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung für das kantonale Verwaltungs- und Gerichtsverfahren. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Entscheid die hierfür erforderliche Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin 1 zwar bejaht, hat aber die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde verweigert. 
8.2 Die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung im kantonalen Verfahren richtet sich nach kantonalem Recht. Kommt es bei dessen Anwendung zu einer Verfassungsverletzung, so kann diese im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ebenfalls geltend gemacht werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde übernimmt hier die Funktion der staatsrechtlichen Beschwerde (vgl. Alois Pfister, Staatsrechtliche und Verwaltungsgerichts-Beschwerde: Abgrenzungsschwierigkeiten, in: ZBJV 121, 1985, S. 547; Walter Kälin/Markus Müller, Vom ungeklärten Verhältnis zwischen Verwaltungsgerichtsbeschwerde und staatsrechtlicher Beschwerde, in: ZBl 94, 1993, S. 450). Die Kognition des Bundesgerichts richtet sich in diesem Fall nach den bei der staatsrechtlichen Beschwerde geltenden Grundsätzen (BGE 120 Ib 379 E. 1b S. 382). Die Beschwerdeführerinnen haben es unterlassen, eine Verfassungsverletzung geltend zu machen und legen nicht dar, welches verfassungsmässige Recht durch die Nichtgewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung verletzt worden sei. Damit genügen sie den Anforderungen an eine substantiierte Rüge nicht (BGE 125 I 71 E. 1c S. 76, mit Hinweisen). Selbst wenn die Rüge einer Verfassungsverletzung formell richtig erhoben worden wäre, erwiese sie sich ohnehin als unbegründet. Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat nämlich mit ausführlich begründetem Beschluss das Gesuch um Familiennachzug abgewiesen. Was die Beschwerdeführerinnen in ihrer Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich vortrugen, war nicht geeignet, die Aussichten ihres Gesuchs um Familiennachzug in einem andern Licht erscheinen zu lassen, weshalb das Verwaltungsgericht das Begehren um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung ablehnen durfte, ohne ein verfassungsmässiges Recht der Beschwerdeführerinnen zu verletzen. 
9. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
Entsprechend diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und 7 OG). Dem Begehren um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren ist nicht zu entsprechen, da sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als von vorneherein aussichtslos erweist (Art. 152 Abs. 1 OG). Den bescheidenen finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerinnen ist bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 153a Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 9. Februar 2004 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: