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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 53/03 
 
Urteil vom 9. Februar 2004 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Meyer; Gerichtsschreiberin Weber Peter 
 
Parteien 
M.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann, Bahnhofstrasse 12, 8610 Uster, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 14. Januar 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
M.________, geboren 1944, arbeitete seit 1. Januar 1992 bei der Firma X.________ AG und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfälle versichert. Am 25. Oktober 1998 wurde sie beim Überqueren eines Fussgängerstreifens angefahren. Sie zog sich dabei u.a. eine dislozierte Radiusfraktur links, eine contusio capitis und eine Labyrinthkontusion zu. Die Versicherte wurde vom 21. Januar bis 19. Februar 1999 zur Behandlung ihrer Verletzungen und der hinzugekommenen Panikstörung mit Agoraphobie in der Klinik Y.________ hospitalisiert. Es folgten weitere medizinische Abklärungen unter anderem durch Prof. Dr. med. W.________. Dieser stellte am 27. April 1999 einen gutartigen paroxysmalen Lagerungsnystagmus des linken hinteren Bogenganges fest, welcher für die Schwindelsensationen verantwortlich war. Dieser konnte erfolgreich behandelt werden, sodass er bereits am 11. Mai 1999 nicht mehr bestand. Hingegen persistierten Kopfschmerzen und eine diffuse Angstsymptomatik mit klaustrophoben Zuständen. Mit Verfügung vom 13. März 2000 verneinte die SUVA ihre weitere Leistungspflicht ab 15. März 2000 aufgrund fehlender adäquater Kausalität zwischen den geltend gemachten psychischen Problemen und dem Unfall vom 25. Oktober 1998. Auf Einsprachen der Versicherten und der SWICA Gesundheitsorganisation (Krankenkasse) hin hielt sie an ihrem Standpunkt fest (Entscheid vom 30. Januar 2001). 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde der Versicherten wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 14. Januar 2003 ab. 
C. 
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides seien ihr die gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen auch nach dem 15. März 2000 auszurichten. 
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung, Abteilung Unfallversicherung (seit 1. Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit) auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Umstritten ist, ob die SUVA im Zusammenhang mit dem Unfall vom 25. Oktober 1998 auch nach dem 15. März 2000 Leistungen, bestehend aus Krankenpflege, Taggeld, Rente und Integritätsentschädigung, zu erbringen hat. Dabei ist in diesem Verfahren einzig noch zu prüfen, ob die geklagten Beschwerden und die dadurch bedingte Arbeitsunfähigkeit nicht nur natürlich, sondern auch adäquat kausale Folge jenes Vorfalles sind. 
 
Die für die Beurteilung dieser Frage massgeblichen Rechtsgrundlagen werden im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt, weshalb darauf verwiesen wird. Zu erwähnen sind insbesondere die von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien zur Adäquanzprüfung bei psychischen Beeinträchtigungen (BGE 115 V 133 ff.; RKUV 2000 Nr. U 394 S. 313). 
2. 
2.1 Das kantonale Gericht ist nach Würdigung der medizinischen Akten zu Recht zur Erkenntnis gelangt, dass keine unfallbedingten, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden somatischen Beschwerden mehr vorhanden sind und insoweit, vom rein körperlichen Gesichtspunkt her, keine Leistungen geschuldet sind. Auch die Beschwerdeführerin selbst führt keine organischen Unfallfolgen mehr an. 
2.2 Laut Bericht des behandelnden Arztes, Dr. med. Z.________, vom 14. November 1997 (recte 1999), leidet die Beschwerdeführerin an einer mittelgradig bis schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome. Über die Ursache dieser Beschwerden äussert er sich nicht bestimmt. Man könne sich fragen, ob die depressive Komponente ausschliesslich eine Reaktion auf den Unfall und seine Folgen darstelle. Möglich sei auch, dass diese mit dem Lebensalter, der Postmenopause, zusammenhänge. Der zeitliche Zusammenhang mit dem Unfallereignis sei aber nicht zu bestreiten. Nachdem auch die SUVA einen mindestens teilweisen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Unfall und den diagnostizierten psychischen Beschwerden nicht negiert, kann dieser mit der Vorinstanz als gegeben betrachtet werden. Mithin erübrigt sich die Anordnung weiterer Sachverhaltsabklärungen, insbesondere einer psychiatrischen Expertise. 
3. 
Damit bleibt anhand der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zu prüfen, ob die genannte psychische Problematik auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 25. Oktober 1998 steht. 
3.1 Das kantonale Gericht hat den Unfall als mittelschwer eingestuft. Diese Kategorisierung durch die Vorinstanz ist von Bundesrechts wegen (Art. 104 lit. a OG), auch im Lichte der Angemessenheitskontrolle sowie der fehlenden Bindung an die Tatsachenfeststellung (Art. 132 lit. a, b OG), nicht zu beanstanden und wird denn von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. 
3.2 Rechtsprechungsgemäss sind im Bereich von mittleren Unfällen weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Solche - unfallbezogene - Umstände können als Beurteilungskriterien dienen, weil sie ihrerseits nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, in Verbindung mit dem Unfall zu einer psychisch bedingten Erwerbsunfähigkeit zu führen oder diese zu verstärken. Als massgebende Kriterien sind zu nennen: 
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; 
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; 
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; 
- körperliche Dauerschmerzen; 
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; 
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; 
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. 
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist jedoch nicht in jedem Fall erforderlich (BGE 115 V 140 Erw. 6c). Hingegen müssen sie in gehäufter Weise oder in besonders ausgeprägter Form bejaht werden können, damit die anspruchsbegründende Adäquanz als gegeben erachtet werden kann. 
4. 
4.1 Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt hat, handelt es sich bei der Frage, ob der adäquate Kausalzusammenhang gegeben ist, um eine Rechtsfrage, die nicht von einem Arzt beantwortet werden kann. Ärztliche Stellungnahmen - wie auch die Argumentation post hoc, ergo propter hoc - können sich einzig auf den natürlichen Kausalzusammenhang beziehen, welcher vorliegend gar nicht strittig ist. Mithin kann die Beschwerdeführerin aus den die Adäquanzkriterien bejahenden Stellungnahmen der behandelnden Ärzte nichts zu ihren Gunsten ableiten. 
4.2 Der Argumentation in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die Versicherte habe die Kollision als traumatisch und besonders eindrücklich erlebt, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Wie schon in dem in RKUV 2000 Nr. U 394 S. 313 veröffentlichten Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 31. Mai 2000 dargelegt, besteht kein Anlass, von einer objektivierten Adäquanzbeurteilung abzugehen und einer subjektivierten Betrachtungsweise den Vorzug zu geben, dies auch nicht mit Blick auf das Kriterium der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalles. An der bisherigen Praxis, die diesbezüglich kasuistisch ausgestaltet ist, ist festzuhalten. 
4.3 Ebenso wenig hat die Beschwerdeführerin Verletzungen erlitten, die als besonders geeignet erscheinen, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen. Insbesondere hat sie sich entgegen ihrer Darstellung keine "entstellenden Gesichtsverletzungen" zugezogen. Solche sind in den medizinischen Akten nirgends beschrieben. Das mit einer Fotografie belegte Brillenhämatom heilt erfahrungsgemäss innert weniger Tage oder Wochen und ist keinesfalls geeignet, wegen seiner "entstellenden" Wirkung psychische Dauerbeschwerden zu erzeugen. Einzig die wegen der Labyrinthkontusion aufgetretenen Drehschwindel vermöchten allenfalls eine psychische Fehlentwicklung auszulösen. Hingegen waren auch diese bereits ungefähr nach einem halben Jahr nach dem Unfall nicht mehr vorhanden (vgl. Erwägung 4.4 hienach). 
4.4 Im Weiteren lagen weder eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung, noch körperliche Dauerschmerzen vor. Nachdem Prof. Dr. med. W.________ am 26. April 1999 einen gutartigen paroxysmalen Lagerungsnystagmus entdeckt und sofort behandelt hatte, war dieser bereits anlässlich der Kontrolluntersuchung vom 11. Mai 1999 nicht mehr vorhanden und damit geheilt. Bis zu jenem Zeitpunkt war auch die konservativ therapierte Radiusfraktur konsolidiert. Von somatischer Seite lag damit ein völlig komplikationsloser Verlauf vor; auch von einer ärztlichen Fehlbehandlung kann keine Rede sein. 
4.5 Schliesslich ist auch das Kriterium einer lange dauernden, erheblichen physischen Arbeitsunfähigkeit nicht erfüllt. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass eine Wiederaufnahme der Arbeit nach dem 11. Mai 1999 aus physischen Gründen nicht möglich gewesen sein sollte. Aus der Tatsache, dass die SUVA bis zum 14. März 2000 weitere Abklärungen über die tatsächlichen Verhältnisse traf und während dieser Zeit Taggelder bezahlte, darf nicht geschlossen werden, sie habe ebenso lange eine somatisch bedingte Arbeitsunfähigkeit anerkannt. 
 
Zusammenfassend ergibt sich, dass weder ein einzelnes von der Rechtsprechung aufgestelltes Kriterum in ausgeprägter Form noch mehrere Kriterien in gehäufter Weise gegeben sind, womit die Vorinstanz die Leistungspflicht des Unfallversicherers über den 15. März 2000 hinaus zu Recht verneinte. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt. 
Luzern, 9. Februar 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: 
i.V.