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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 0} 
C 171/04 
 
Urteil vom 9. Februar 2005 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Ackermann 
 
Parteien 
Regionales Arbeitsvermittlungszentrum Sargans (RAV), Langgrabenweg 22, 7320 Sargans, Beschwerdeführer, vertreten durch das Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, 9000 St. Gallen, 
 
gegen 
 
M.________, Beschwerdegegner 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen 
 
(Entscheid vom 30. Juni 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
M.________, geboren 1962, bezieht seit Mai 2002 Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Anlässlich eines Verfahrens betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Versäumens eines Kontrolltermins teilte er dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Sargans erstmals mit, er arbeite eine fünfwöchige Gefängnisstrafe im Rahmen gemeinnütziger Arbeit ab. Nachdem das RAV Abklärungen über den Vollzug dieser Strafe getroffen hatte, stellte es mit Verfügung vom 11. August 2003 fest, dass vom 15. April bis zum 18. Juni 2003 keine Vermittlungsfähigkeit bestanden habe. Zur Begründung führte die Verwaltung an, M.________ habe die gemeinnützige Arbeit zu gewöhnlichen Arbeitszeiten verrichtet, obwohl dies auch während Randstunden oder am Wochenende möglich gewesen wäre; damit habe er klargemacht, dass er sich während dieser Zeit der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung habe stellen wollen. Mit Einspracheentscheid vom 19. September 2003 hielt das RAV an seiner Verfügung fest. 
 
Mit Verfügung vom 14. August 2003 forderte die Arbeitslosenkasse des Kantons St. Gallen von M.________ die für die Zeit vom 15. April bis zum 18. Juni 2003 bezogenen Taggelder der Arbeitslosenversicherung im Umfang von Fr. 6'964.40 zurück. Diese Verfügung blieb unangefochten; über das eingereichte Erlassgesuch ist noch nicht befunden worden. 
B. 
Die gegen den Einspracheentscheid des RAV vom 19. September 2003 erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 30. Juni 2004 gut und hob den Einspracheentscheid auf, da M.________ vermittlungsfähig gewesen sei. Er hätte jederzeit die gemeinnützige Arbeit zugunsten einer Anstellung aufgeben resp. verschieben können und hätte dies auch getan; der Strafvollzug sei in dieser Hinsicht flexibel ausgestaltet. 
C. 
Das RAV, vertreten durch das Amt für Arbeit des Kantons St. Gallen (AfA), führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei festzustellen, dass im Rahmen der geleisteten gemeinnützigen Arbeit kein Arbeitsausfall vorliege und in diesem Umfang kein Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung bestehe. 
Das kantonale Gericht schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während M.________ und das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung verzichten. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 
 
Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 122 V 36 Erw. 2a mit Hinweisen). 
1.2 Anfechtungsobjekt ist vorliegend der kantonale Entscheid vom 30. Juni 2004; dieser betrifft den Einspracheentscheid des RAV vom 19. September 2003, welcher an die Stelle der Verfügung vom 11. August 2003 getreten ist (BGE 119 V 350 Erw. 1b mit Hinweisen). In der Verfügung wie auch im Einspracheentscheid hat sich das RAV nur mit der Vermittlungsfähigkeit auseinandergesetzt. Aber auch das AfA - als Vertreterin des RAV - hat im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens nur diesen Punkt behandelt; wenn die Verwaltung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorbringt, sie hätte bereits vor dem kantonalen Gericht auf den anrechenbaren Arbeitsausfall hingewiesen, ist dies insoweit korrekt, als sie diesen Ausdruck in ihrer vorinstanzlichen Vernehmlassung tatsächlich verwendet hat, jedoch geht aus der ganzen Rechtsschrift hervor, dass das AfA effektiv nur die Vermittlungsfähigkeit gemeint hat. So ist denn auch beantragt worden, es sei die Vermittlungsfähigkeit für ein Arbeitspensum von 50 Stellenprozenten zu bejahen. 
 
Sowohl die Vermittlungsfähigkeit wie auch der anrechenbare Arbeitsausfall sind Voraussetzungen des Taggeldanspruches in der Arbeitslosenversicherung (Art. 8 AVIG); in dieser Hinsicht ist ohne weiteres von einer Tatbestandsgesamtheit auszugehen. Auf eine Ausdehnung des Verfahrens auf die Frage des anrechenbaren Arbeitsausfalls ist dennoch zu verzichten, da diesfalls - nachdem bisher nur die Frage der Vermittlungsfähigkeit Gegenstand des Verfahrens gebildet hat - dem Versicherten die Möglichkeit eines doppelten Instanzenzuges (vgl. BGE 125 V 417 Erw. 2c) verwehrt wäre. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Klärung der Anspruchsvoraussetzungen primär der Arbeitslosenkasse und nicht der kantonalen Amtsstelle obliegt (Art. 81 AVIG und Art. 85 Abs. 1 lit. b AVIG) und Ersterer dabei auch ein entsprechendes Ermessen zukommt. Die Arbeitslosenkasse kann zwar einen Fall der kantonalen Amtsstelle unterbreiten, wenn Zweifel bestehen, ob der Versicherte anspruchsberechtigt ist (Art. 81 Abs. 2 lit. a AVIG in der ab Juli 2003 geltenden Fassung), jedoch besteht kein Recht der kantonalen Amtsstelle, Fälle an sich zu ziehen (vgl. auch Art. 85 Abs. 1 lit. b, d und e AVIG), was durch die Gesetzesnovelle vom 22. März 2002 (in Kraft seit dem 1. Juli 2003) auch insofern zum Ausdruck kommt, als seitdem davon die Rede ist, dass die Arbeitslosenkasse den (zweifelhaften) Fall der kantonalen Amtsstelle unterbreiten kann (vgl. BBl 2001 2295) Die Arbeitslosenkasse hat aber mit - mangels Anfechtung der rechtskräftig gewordenen - Verfügung vom 14. August 2003 die während der hier fraglichen Zeit ausbezahlten Taggelder vollumfänglich zurückgefordert. Es bleibt ihr unbenommen, auf die diesbezügliche Verfügung zurückzukommen und in diesem Rahmen über die Anspruchsvoraussetzung des anrechenbaren Arbeitsausfalls zu befinden, so dass dem Versicherten der doppelte Instanzenzug möglich ist. Insoweit hat das AfA deshalb kein Interesse an der Feststellung eines allfällig fehlenden anrechenbaren Arbeitsausfalls. Mangels genügenden Rechtsschutzinteresses ist in der Folge auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde insoweit nicht einzutreten, als sie die Feststellung des fehlenden Arbeitsausfalles verlangt. 
2. 
Nach Art. 108 Abs. 2 OG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. Diese Bestimmung soll dem Gericht hinreichende Klarheit darüber verschaffen, worum es beim Rechtsstreit geht. Nach der Praxis genügt es, wenn dies der Verwaltungsgerichtsbeschwerde insgesamt entnommen werden kann. Insbesondere muss zumindest aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, was der Beschwerdeführer verlangt und auf welche Tatsachen er sich beruft. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, aber sie muss sachbezogen sein. Der blosse Hinweis auf frühere Rechtsschriften oder auf den angefochtenen Entscheid genügt nicht. Fehlt der Antrag oder die Begründung überhaupt und lassen sie sich auch nicht der Beschwerdeschrift entnehmen, so liegt keine rechtsgenügliche Beschwerde vor, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann (BGE 123 V 336 Erw. 1a mit Hinweisen). 
 
In seiner Eingabe vom 30. August 2004 geht das Amt für Arbeit mit keinem Wort darauf ein, weshalb die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz im Hinblick auf die Frage der Vermittelbarkeit nicht korrekt sein sollten und warum das Amt für Arbeit damit nicht einverstanden ist. Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dieser Hinsicht nicht genügend begründet ist, kann auch insoweit darauf nicht eingetreten werden. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Kantonalen Arbeitslosenkasse St. Gallen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 9. Februar 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: