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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1A.13/2006 /ggs 
 
Urteil vom 9. Februar 2006 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Nay, Reeb, 
Gerichtsschreiber Thönen. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter, 
 
gegen 
 
Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Auslieferung an Slowenien, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Bundesamts für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, vom 13. Januar 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die slowenische Strafjustiz führt ein Strafverfahren gegen den mazedonischen Staatsangehörigen X.________ (geb. 1979) wegen Drogendelikten. X.________ wurde aufgrund einer Interpol-Meldung am 15. September 2005 in Basel festgenommen und zunächst in Untersuchungshaft, später in Auslieferungshaft versetzt. An der Einvernahme vom 20. Oktober 2005 widersetzte er sich einer vereinfachten Auslieferung. Eine Beschwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 26. Oktober 2005 wies das Bundesstrafgericht mit Urteil vom 24. November 2005 ab. 
B. 
Mit Schreiben vom 3. November 2005 ersuchte das Justizministerium von Slowenien die Schweiz um Auslieferung des Verfolgten. Es stützte sich auf den Haftbefehl des Kreisgerichts in Koper gegen den Beschwerdeführer und seinen Bruder vom 15. September 2005. Nachdem X.________ mehrmals einvernommen wurde, bewilligte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend: Bundesamt) am 13. Januar 2006 die Auslieferung. 
C. 
Gegen diesen Auslieferungsentscheid führt X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben, das Auslieferungsbegehren Sloweniens abzuweisen und das Bundesamt anzuweisen, ihn aus der Haft zu entlassen. 
 
In der Vernehmlassung beantragt das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. Dazu hat sich der Beschwerdeführer geäussert. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Gegen den Auslieferungsentscheid des Bundesamts steht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht offen (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen, IRSG, SR 351.1). Da alle Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist auf die Beschwerde einzutreten. 
2. 
Die Beurteilung des Auslieferungsersuchens richtet sich nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR 0.353.1) sowie dem Ersten und Zweiten Zusatzprotokoll zum EAUe vom 15. Oktober 1975 bzw. 17. März 1978 (SR 0.353.11/ 0.353.12), denen Slowenien und die Schweiz beigetreten sind. Soweit die genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, ist das schweizerische Landesrecht anwendbar, namentlich das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351.1) und die dazugehörende Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV, SR 351.11; vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG; BGE 130 II 337 E. 1 S. 339). 
 
Zulässige Beschwerdegründe sind sowohl die Verletzung von Bundesrecht, inklusive Staatsvertragsrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), als auch die Rüge der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; der Vorbehalt von Art. 105 Abs. 2 OG trifft hier nicht zu (Art. 104 lit. a und b OG). Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben (und die staatsrechtliche Beschwerde daher ausgeschlossen) ist, kann auch die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte bzw. der EMRK mitgerügt werden (BGE 124 II 132 E. 2a S. 137). 
 
Das Bundesgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Es prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde befasst es sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 130 II 337 E.1.4 S. 341). 
3. 
3.1 Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden (Art. 1 EAUe). Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe (oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme) im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind. Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe erfolgt, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen (Art. 2 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 IRSG und BGE 128 II 355 E. 2.1 S. 360). 
3.2 Die slowenischen Behörden verdächtigen den Beschwerdeführer des Heroinhandels. Er soll eine Fahrerin telefonisch beauftragt haben, in Ljubljana das Fahrzeug seines Bruders zu übernehmen und in die Schweiz zu fahren. Die Fahrerin sei am 9. September 2005 am Grenzübergang Lipica verhaftet worden, da in ihrem Fahrzeug 3'237 Gramm Heroin aufgefunden worden seien. 
 
Die Strafbarkeit nach slowenischem Recht ergibt sich aus dem Ersuchen und dem darin zitierten Gesetzestext. Danach soll sich der Beschwerdeführer als Mittäter der "unberechtigten Herstellung und des Verkehrs von Rauschgift" (Art. 196 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 Strafgesetzbuch Slowenien) strafbar gemacht haben. Darauf steht eine Freiheitsstrafe von einem bis zehn Jahren. Das Delikt verjährt nach zehn Jahren (Art. 111 Abs. 1 Ziff. 3 Strafgesetzbuch Slowenien). 
 
Nach schweizerischem Recht ist Besitz, Transport und Handel der genannten Menge Heroin nach Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9 und Ziff. 2 lit. a BetmG strafbar (BGE 122 IV 299 E. 2b S. 301). Dafür droht eine Höchststrafe von 20 Jahren Zuchthaus. Die Verjährung tritt nach 15 Jahren ein (Art. 70 Abs. 1 lit. b StGB). 
3.3 Die im Ersuchen geschilderte Handlung ist somit in beiden Staaten strafbar und nicht verjährt. Das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit ist erfüllt. 
4. 
4.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass der ersuchende Staat das Einvernahmeprotokoll der Fahrerin dem Rechtshilfeersuchen nicht beigelegt hat. 
 
Nach dem EAUe sind einem Auslieferungsersuchen folgende Dokumente beizufügen: Die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift eines vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses, eines Haftbefehls oder jeder anderen, nach den Formvorschriften des ersuchenden Staates ausgestellten Urkunde mit gleicher Rechtswirkung (Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAUe); eine Darstellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird (lit. b) sowie eine Abschrift der anwendbaren Gesetzesbestimmungen (lit. c). 
 
 
Das Einvernahmeprotokoll der Fahrerin ist ein Beweismittel aus dem slowenischen Strafverfahren. Das Auslieferungsübereinkommen verlangt nach der zitierten Bestimmung nicht, dass der ersuchende Staat dem Auslieferungsgesuch solche Beweismittel beifügt. Dies erklärt sich aus dem Zweck des Rechtshilfeverfahrens: Der Richter prüft die Voraussetzungen der Auslieferung, nicht den Strafvorwurf als solchen. Er hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 125 II 250 E. 5b S. 257). 
 
Dem Auslieferungsersuchen liegen alle notwendigen Dokumente gemäss Art. 12 Ziff. 2 EAUe bei. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Beizug des Einvernahmeprotokolls der Fahrerin. Seine Rüge ist unbegründet. 
4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei mit seinem Bruder Y.________ verwechselt worden. 
 
Der dem Ersuchen beigefügte Haftbefehl wurde ausdrücklich gegen beide Brüder ausgestellt, da beide verdächtigt werden, an einem internationalen Transport- und Händlerring für Rauschgift beteiligt zu sein (Haftbefehl des Kreisgerichts in Koper vom 15. September 2005). Beide sind im Haftbefehl mit Name und Geburtsdatum aufgeführt. Aufgrund dieser Angaben steht fest, dass Slowenien beiden Brüdern gemeinsam begangene Straftaten vorwirft. Eine Verwechslung, die einer Auslieferung entgegenstehen würde, kann aus diesen Gründen ausgeschlossen werden. 
5. 
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts. 
5.1 Art. 29 Abs. 2 BV räumt den Parteien und Betroffenen als allgemeine Verfahrensgarantie und Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör einen Anspruch auf Akteneinsicht ein (BGE 129 I 249 E. 3 S. 253). Die Verfahrenspartei ist grundsätzlich berechtigt, in alle für den Entscheid wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen und sich dazu zu äussern (BGE 129 I 85 E. 4.1 S. 88). Allerdings setzt die Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts eine Aktenführungspflicht der Behörde voraus (BGE 130 II 473 E. 4.1 S. 477). 
5.2 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, er habe keine Einsicht in das slowenische Protokoll der Einvernahme der Fahrerin erhalten. Der Beschwerdeführer behauptet nicht und es ist auch nicht ersichtlich, dass er ausdrücklich ein entsprechendes Gesuch gestellt hätte. Selbst wenn ein solches vorläge, wäre das Vorbringen unbehelflich: Die Fahrerin wurde im slowenischen Strafverfahren einvernommen; das Einvernahmeprotokoll liegt nicht bei den schweizerischen Rechtshilfeakten. Weder ist die slowenische Behörde nach dem EAUe verpflichtet, es dem Ersuchen beizulegen, noch das Bundesamt, es anzufordern (E. 4.1). Die Rüge, der Beschwerdeführer habe keine Einsicht in das Einvernahmeprotokoll der Fahrerin nehmen können, ist daher unbegründet. 
5.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei ihm die Einsicht in die Verfahrensakten seines Bruders verwehrt worden. Der Beschwerdeführer hatte das Bundesamt um Einsicht in die Einvernahmeprotokolle seines Bruders ersucht (angefochtener Entscheid Ziff. 6 und 7). Das Bundesamt hat das Gesuch abgelehnt, da die Verhaftung des Bruders auf das Auslieferungsverfahren gegen den Beschwerdeführer keinen direkten Einfluss habe. Der Bruder ist am 19. Januar 2006 im vereinfachten Verfahren nach Slowenien ausgeliefert worden. 
 
Nach Art. 52 Abs. 1 Satz 1 IRSG werden dem Verfolgten und seinem Rechtsbeistand das Ersuchen und die dazugehörigen Unterlagen vorgelegt. Nach Art. 26 Abs. 1 VwVG kann eine Partei "in ihrer Sache" die folgenden Akten einsehen: Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden (lit. a), alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke (lit. b) sowie Niederschriften eröffneter Verfügungen (lit. c). 
 
Das Einvernahmeprotokoll des Bruders gehört weder zum Ersuchen oder den dazugehörigen Unterlagen, noch wurde es im Auslieferungsverfahren gegen den Beschwerdeführer erstellt oder für den Auslieferungsentscheid verwendet. Das Bundesamt war demnach nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer Einsicht in dieses Einvernahmeprotokoll zu gewähren. Seine Rüge ist unbegründet. 
6. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, der Alibibeweis werde verunmöglicht, da aus den Auslieferungsakten nicht hervorgehe, wann und wo er strafrechtlich tätig geworden sei. 
6.1 Die Möglichkeit des sog. Alibibeweises ist in Art. 53 IRSG niedergelegt: Behauptet der Verfolgte, beweisen zu können, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war, so nimmt das Bundesamt die gebotenen Abklärungen vor (Abs. 1). In klaren Fällen wird die Auslieferung verweigert. Andernfalls wird der ersuchende Staat unter Vorlage der entlastenden Beweise aufgefordert, innert kurzer Frist zu erklären, ob er das Ersuchen aufrechterhalten will (Abs. 2). 
 
Im Gegensatz zu Art. 53 IRSG sieht das EAUe den Alibibeweis des Verfolgten als Auslieferungshindernis nicht ausdrücklich vor. Trotz der in Art. 1 EAUe verankerten grundsätzlichen Auslieferungspflicht ist der Möglichkeit eines Alibibeweises jedoch nach der Praxis des Bundesgerichtes auch im Rahmen eines gemäss EAUe durchgeführten Auslieferungsverfahrens angemessen Rechnung zu tragen. Es würde den allgemeinen Prinzipien des Auslieferungsrechtes und auch dem Verhältnismässigkeitsgebot widersprechen, einen offensichtlich Unschuldigen auszuliefern. Den Alibibeweis kann der Verfolgte allerdings nur mit dem Nachweis führen, dass er zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Tatort war. Dieser Nachweis ist unverzüglich und ohne Weiterungen zu erbringen (BGE 123 II 279 E. 2b S. 281 f.). 
6.2 Nach Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe ist dem Auslieferungsersuchen eine Darstellung der Handlungen beizufügen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind "so genau wie möglich" anzugeben. 
 
Nach der genannten Bestimmung hat der ersuchende Staat Zeit und Ort so genau anzugeben, wie es ihm möglich ist. In den Beilagen zum Ersuchen werden Zeit und Ort der Festnahme der Fahrerin genannt. Hinsichtlich des Vorwurfs an den Beschwerdeführer führt die ersuchende Behörde aus, dieser habe die Fahrerin an einem nicht genau festgestellten Tag im September 2005 bis spätestens 8. September 2005 aus der Schweiz oder aus Mazedonien telefonisch beauftragt. 
6.3 Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer den Alibibeweis nicht erbringen kann, wenn weder Zeit noch Ort der vorgeworfenen Handlung feststeht. Allerdings verkennt er die Tragweite des Alibibeweises. Aus Art. 53 IRSG kann nicht geschlossen werden, ein Ersuchen sei mangelhaft, weil es den Alibibeweis erschwere oder verunmögliche. 
 
Dem Beschwerdeführer wird zum Vorwurf gemacht, per Telefon Anweisungen gegeben zu haben. Angesichts der Art der Handlung, die örtlich ungebunden erfolgen konnte, sind keine allzu strengen Anforderungen an die Angabe von Zeit und Ort zu stellen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der ersuchende Staat eine Zeitspanne und mögliche Länder angegeben hat, weil ihm genauere Angaben anscheinend nicht bekannt waren. Dies genügt den Anforderungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe. Die Regelung des Alibibeweises (Art. 53 IRSG) begründet keinen darüber hinausgehenden Anspruch auf Nennung von Ort und Zeit. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht begründet. 
7. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist abzuweisen. Da kein Auslieferungshindernis besteht, ist das Haftentlassungsgesuch ebenfalls abzuweisen. 
 
Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 152 OG), ist dem Ersuchen zu entsprechen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt: 
2.1 Es werden keine Kosten erhoben. 
2.2 Rechtsanwalt Stefan Suter wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 1'500.-- entschädigt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 9. Februar 2006 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: